BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 71/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 303 44 030.9 BPatG 152 08.05 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 6. Dezember 2004 wirkungslos ist, so-weit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 399 45 620.1 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das - 3 - Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG. Kliems Bayer MerzbachNa
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