BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 74/01 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am 15. April 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 396 07 539 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Sredl und der Richterin k.A. Bayer beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 21. Dezember 1999 aufge-hoben, soweit die Löschung für die Dienstleistungen "Ge-schäftsführung, Unternehmensverwaltung" angeordnet worden ist. Insoweit wird der Widerspruch aus der Marke 2 097 632 zu-rückgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss insoweit aufgehoben, als für die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" die Löschung der Marke nicht angeordnet worden ist. Die Dienstleistung "Verpfle-gung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" ist wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 097 632 zu löschen. 3. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Die Marke ist am 27. Mai 1997 ua für die Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung, Un-ternehmensverwaltung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpfle-gung, Beherbergung von Gästen, Betrieb einer Bar; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung); Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafe-terias, Restaurants, Schnellimbissrestaurants (Snackbars), Selbstbedienungsre-staurants; Catering; technische Projektplanung" in das Register eingetragen wor-den. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 30. Juni 1997. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der ua für die Dienstleistungen "Beherber-gung und Bewirtung von Gästen, Durchführung von musikalischen Veranstaltun-gen, Durchführung von Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter, insbesondere Modeschauen, Werbeveranstaltungen; Franchising von gastronomischen Betrie-ben sowie Unternehmen auf dem Unterhaltungssektor, nämlich Vermittlung von Li-zenzen und wirtschaftlichem und technischem Know-how an Verpflegungs- und - 4 - Beherbergungsunternehmen sowie Unternehmen auf dem Unterhaltungssektor, betriebswirtschaftliche Beratung für diese Unternehmen einschließlich technischer Beratung bei Planung und Führung solcher Unternehmen" am 7. Juli 1995 einge-tragenen Marke 2 097 632 . Im Beschwerdeverfahren wurde die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. Für die Dienstleistung "Bewirtung von Gästen" ist die Einrede fallen gelassen worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 21. Dezember 1999 durch einen Beamten des höheren Dienstes aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 097 632 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für "Geschäftsführung, Unternehmens-verwaltung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung, Beher-bergung von Gästen, Betrieb einer Bar; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung); Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias, Restau-rants, Schnellimbissrestaurants; Catering; technische Projektplanung". Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hinsichtlich der zu löschenden Dienstlei-stungen liege eine Verwechslungsgefahr vor (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG). Es beste-he teilweise eine Identität oder Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstlei-stungen. Die den Gesamteindruck beider Marken prägenden Bestandteile ("Gek-ko") seien klanglich, schriftbildlich und begrifflich identisch. Die jüngere Marke sei daher teilweise zu löschen. - 5 - Gegen diesen Beschluss haben beide Beteiligte Beschwerde eingelegt. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist. Sie meint, es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die von der Widersprechenden eingereichten Benutzungsunterlagen belegten lediglich eine rechtserhaltende Be-nutzung für die Dienstleistung "Bewirtung von Gästen", nicht dagegen für eine Un-terhaltung Dritter, da in dem in den eingereichten Benutzungsunterlagen der Wi-dersprechenden erwähnten Bistro lediglich Life-Musik bei freiem Eintritt angeboten werde. Auch das von der Widersprechenden eingereichte Konzept für ein Be-triebsfest reiche nicht aus, um eine ernsthafte Benutzung der Marke für weitere Dienstleistungen glaubhaft zu machen. "Bewirtung von Gästen" sei mit den Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Beherbergung von Gästen; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung); Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants, Selbstbedienungsrestaurants; Catering; technische Pro-jektplanung" nicht ähnlich. Insoweit komme es auf die Marken nicht mehr an. So-weit den Dienstleistungen "Bewirtung von Gästen" die Dienstleistungen "Verpfle-gung von Gästen, Betrieb einer Bar, Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias, Restaurants" gegenüber stünden, bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die Wi-derspruchsmarke eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze und die jeweilige bildliche Umsetzung der für einen Gaststättenbetrieb üblichen und häufig verwendeten Bezeichnung "GECKO" in den Marken erheblich unterschiedlich sei. Außerdem ist sie der Auffassung, dass "Bewirtung von Gästen" mit der im Tenor des angegriffenen Beschlusses nicht aufgeführten Dienstleistung "Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" nicht ähnlich sei, da die Speisen für den Gast in Selbstbedienungsrestaurants nur bereitgehalten würden und eine Be-wirtung nicht erfolge. - 6 - Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit der Wider-spruch hinsichtlich der Dienstleistungen "Werbung, Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" zurückgewiesen wor-den ist und die angegriffene Marke auch insoweit zu löschen, mit der Maßgabe, dass der im Tenor des angegriffenen Beschlusses der Markenstelle für Klasse 42 nicht aufgeführte Begriff "(Snack-bars)" vom Beschwerdeantrag umfasst ist. Sie ist der Auffassung, dass die Marken sehr ähnlich seien, da der prägende Be-standteil übereinstimme. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien ebenfalls ähnlich. Die Markenstelle habe den Widerspruch zu Unrecht hinsichtlich einiger Dienstleistungen der angegriffenen Marke zurückgewiesen. Die Dienstlei-stung "Bewirtung von Gästen" könne nämlich identisch mit der "Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" sein. "Werbung" sei ähnlich mit ihrer Dienstleistung "betriebswirtschaftliche Beratung" und der "Durchführung von Ver-anstaltungen zur Unterhaltung Dritter, insbesondere Modeschauen, Werbeveran-staltungen". Die Widersprechende macht geltend, dass ihre Marke zumindest für die Dienstleistungen "Beherbergung und Bewirtung von Gästen, Durchführung von Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter, betriebswirtschaftliche Beratung bzw Be-ratung auf dem Gebiet des Caterings" benutzt worden sei. Zur Glaubhaftmachung der Benutzung legt sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers und Kopien von Zeitungsartikeln, von Speise- und Getränkekarten, einem Kon-zeptvorschlag für ein Betriebsfest, einem Hemd und einer Visitenkarte vor. In der eidesstattlichen Versicherung sind Umsatzzahlen für ein Bistro bezüglich der Jah-re 1993-1994 und für die Geschäftstätigkeit "Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter" für die Jahre 1992-2000 angegeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 7 - II. Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten haben in der Sache jeweils teilweise Erfolg, nämlich in dem aus dem Tenor des Beschlusses sich ergebenden Umfang. 1. Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Soweit die Löschung für die Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmens-verwaltung" angeordnet wurde, ist der Beschwerde stattzugeben, im Übrigen ist sie dagegen zurückzuweisen. Die im Beschwerdeverfahren erhobene Einrede mangelnder Benutzung ist nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG zulässig. Da die Inhaberin der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die Dienstleistun-gen "Bewirtung von Gästen" nicht mehr bestreitet, und nach Ansicht des Senats zusätzlich nur noch hinsichtlich der unter die eingetragene Dienstleistung "Durch-führung von Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter" fallende Dienstlei-stung "Durchführung von Festveranstaltungen" von einer rechtserhaltenden Be-nutzung auszugehen ist, sind bei der Widerspruchsmarke lediglich diese beiden Dienstleistungen zu berücksichtigen (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG). Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Widerspre-chende ihre Marke für einen Teil der Dienstleistung "Durchführung von Veranstal-tungen zur Unterhaltung Dritter" benutzt. Sie hat hierfür in der eidesstattlichen Ver-sicherung erhebliche Umsätze angegeben, insbesondere für das Jahr 2000 mit DM 2.500.000.--. Als Beispiel für eine solche Veranstaltung hat sie einen von ihr erstellten Konzeptvorschlag für die Durchführung eines Betriebsfestes eingereicht. Die Mitarbeiter tragen dabei Hemden mit der Marke. Außerdem werden Visitenkar-ten verteilt. Auf den entsprechenden eingereichten Anlagen ist jeweils die Wider-spruchsmarke mit lediglich geringfügigen Abweichungen zu sehen. Die Abwei-- 8 - chungen erschöpfen sich in einer leicht anderen Schrift beim Buchstaben "o" und der Hinzufügung rein beschreibender Zusätze. Nach den eingereichten Unterlagen hat die Widersprechende hinreichend glaub-haft gemacht, dass die Durchführung von Veranstaltungen als selbständige Dienstleistung angeboten wird, da das eingereichte Konzept eines Betriebsfestes sowie die angegebenen Umsatzangaben zu umfangreich sind, um eine bloße Hilfsdienstleistung zu sein. Es ist daher unschädlich, dass die Abrechnung des Be-triebsfestes nicht vorgelegt wurde. Die Beurteilung von Glaubhaftmachungsunter-lagen hat verfahrensorientiert und ohne erfahrungswidrige Überspannung zu erfol-gen, wobei insbesondere nicht ohne weiteres auf die strengen Regeln über die Beweisführung zurückgegriffen werden darf (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl § 43 Rdn 36). Für eine Glaubhaftmachung genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, welche die Möglichkeit des Gegenteils nicht ausschließen muss (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl § 43 Rdn 36). Aufgrund der ein-gereichten Unterlagen kann daher eine rechtserhaltende Benutzung der Wider-spruchsmarke für einen Teil der eingetragenen Dienstleistungen anerkannt wer-den. Jedoch kann hier nicht die Marke für den eingetragenen Oberbegriff als benutzt angesehen werden, da für solche Veranstaltungen zB auch in Form von Mode-schauen und Werbeveranstaltungen keine Benutzungsunterlagen eingereicht wur-den. Das Benutzungsbeispiel betrifft ein Betriebsfest. Im Wege der Integration (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl § 26 Rdn 105) geht der Senat daher lediglich von einer Benutzung für "Durchführung von Festveranstaltungen" aus. Für noch weitergehende Dienstleistungen oder Waren der Widerspruchsmarke sind dagegen keine Benutzungsunterlagen eingereicht, bzw keine Umsatzzahlen angegeben worden, so dass bei der Widerspruchsmarke nur die oben genannten Dienstleistungen berücksichtigt werden können. - 9 - Die zu berücksichtigenden Dienstleistungen "Durchführung von Festveranstaltun-gen" und "Bewirtung von Gästen" sind mit den Dienstleistungen der angegriffenen Marke "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung, Beherber-gung von Gästen, Betrieb einer Bar; gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung); Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias, Restau-rants, Schnellimbissrestaurants (Snackbars); Catering; technische Projektplanung" ähnlich und zum Teil sogar identisch. Die "Bewirtung von Gästen" kann die Dienstleistungen "Verpflegung von Gästen, Betrieb einer Bar; Verpflegung von Gästen in Cafes, Cafeterias, Restaurants, Schnellimbissrestaurants; Catering" umfassen. "Durchführung von Festveranstal-tungen" können mit den Dienstleistungen "Unterhaltung" identisch sein. Hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen "sportliche und kulturelle Aktivitä-ten" besteht eine Ähnlichkeit mit "Durchführung von Festveranstaltungen", da bei solchen Festen auch sportliche und kulturelle Aktivitäten angeboten werden kön-nen. Außerdem besteht eine Ähnlichkeit mit "Bewirtung von Gästen", da Gaststät-ten teilweise auch kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen , Theaterstücke, Konzerte und sportliche Veranstaltungen wie zB Kegeln, Dartspiele oder Billiard organisieren. Der Verkehr nimmt deshalb bei (vermeintlich) gleicher Kennzeich-nung an, die Dienstleistungen werden unter der Kontrolle eines einzigen Unter-nehmens angeboten. Hinsichtlich der angegriffenen Dienstleistungen "Beherbergung von Gästen" be-steht eine Ähnlichkeit zu "Bewirtung von Gästen", da zahlreiche Gaststätten beide Dienstleistungen anbieten. Die angegriffenen Dienstleistungen "gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung); technische Projektplanung" sind ähnlich mit "Durchfüh-rung von Festveranstaltungen", da solche Veranstaltungen Gegenstand der Bera-tung und technischen Projektplanung sein können. Dies resultiert daraus, dass - 10 - diese angegriffenen Dienstleistungsbegriffe ein sehr weites Spektrum umfassen können. Die "gewerbsmäßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung)" kann sich auf ganz unterschiedliche Bereiche beziehen, da insoweit keine gegen-ständliche Einschränkung vorliegt. Soweit sich daraus Bedenken bezüglich der er-forderlichen Bestimmtheit ergeben können, ist diesen im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen. Diese Beratung kann sich daher auch auf die Durchführung von Festveranstaltungen erstrecken. Ähnliches gilt für die "technische Projektpla-nung", die sich auf die Planung von Festveranstaltungen im Hinblick auf die tech-nischen Erfordernisse für eine solche Veranstaltung beziehen kann. Es liegt daher nahe, dass jemand, der Veranstaltungen zur Unterhaltung Dritter wie zB Festver-anstaltungen durchführt, daneben auch bloße Beratung und/oder technische Pro-jektplanung anbietet, ohne die Unterhaltungsveranstaltung selbst durchzuführen, da Erfahrungen, die man mit eigenen Veranstaltungen gewonnen hat, regelmäßig auch anderen Veranstaltern, die professionelle Beratung ebenso wie Hinweise zur technischen Ausführung hierfür benötigen, von Nutzen sein können und damit zu rechnen ist, dass auch insoweit danach gefragt wird. Zumindest aber ist damit zu rechnen, dass der Verkehr bei (vermeintlich) gleicher Kennzeichnung annimmt, die Dienstleistungen werden unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens an-geboten. Soweit eine Ähnlichkeit der Dienstleistungen der angegriffenen Marke mit den zu berücksichtigenden Dienstleistungen der Widerspruchsmarke vorliegt, besteht auch eine Verwechslungsgefahr, da die Marken jedenfalls in klanglicher Hinsicht ähnlich sind. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken ist zwar grundsätzlich vom Ge-samteindruck der jeweiligen Marke auszugehen, jedoch kann dieser auch durch einen einzelnen Zeichenbestandteil geprägt werden. Die sich hier gegenüberste-henden Zeichen werden in klanglicher Hinsicht jeweils von dem Wortbestand-teil "Gecko" geprägt. Bei der angegriffenen Marke gibt es zwar daneben weitere Wortbestandteile, die der Verkehr jedoch eher als Sachangaben auffassen wird, - 11 - nämlich dass es sich um ein Café und eine wüste Kneipe handelt. Zudem ist der Wortbestandteil "Gecko" auch optisch gegenüber den anderen Wortbestandteilen hervorgehoben. Der zusätzliche Bildbestandteil der angegriffenen Marke spielt bei der klanglichen Wiedergabe der Marke keine eigenständige Rolle, auch wenn er gegenüber den Wortbestandteilen eine etwas größere Fläche einnimmt, denn die bildliche Darstellung eines Geckos illustriert lediglich zusätzlich den prägenden Wortbestandteil der Marke. Auch bei der Widerspruchsmarke prägt der Wortbe-standteil "Gecko" den Gesamteindruck. Er enthält zwar durch die kleine Geckodar-stellung einen zeichnerischen Akzent, jedoch verhindert dieser bei der klanglichen Wiedergabe eine Verwechslungsgefahr nicht. Der identische Begriffsgehalt des Wort- und des Bildbestandteils verstärkt vielmehr noch die Verständlichkeit des Wortes "Gecko", da die bildliche Darstellung dieses Tieres es ausschließt, dass man zwischen dem Bestandteil "Geck" und dem Buchstaben "o" eine sinnentstel-lende Zäsur macht. Entgegen der Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Bestandteil "Gecko" für Gaststätten nicht so verbraucht und kennzeich-nungsschwach, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wäre. Wenn in einigen Firmen oder auch Gaststättenbezeichnungen dieses Wort verwendet wird, so ergibt sich daraus noch keine solche Kennzeichnungsschwäche, dass der Ver-kehr "Gecko" nicht als den Gesamteindruck prägend ansähe. Danach ist wegen des übereinstimmenden Wortbestandteils "Gecko" mit erhebli-chen Verwechslungen zu rechnen. Bei der registerrechtlichen Beurteilung spielt es keine Rolle, wenn wegen der Ortsverschiedenheit der Zeicheninhaber die Marken sich derzeit im geschäftlichen Verkehr nicht unmittelbar begegnen. Die Eintragung einer Marke wirkt für die ganze Bundesrepublik und nicht nur für einzelne Orte, in denen entsprechende Gaststätten bereits existieren. Die Beschwerde der Markeninhaberin konnte daher insoweit keinen Erfolg haben. - 12 - Dagegen sind die bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Dienstlei-stungen "Durchführung von Festveranstaltungen" und "Bewirtung von Gästen" nicht ähnlich mit "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung", da damit nicht die Geschäftsführung und Verwaltung des eigenen Unternehmens bei der Durchfüh-rung einer solchen Festveranstaltung oder Bewirtung, sondern die selbstständige Erbringung solcher Dienstleistungen für Dritte gemeint sind. Die Anbieter und die Art der Dienstleistungen sind regelmäßig verschieden. Es gibt daher keine tat-sächlichen Anhaltspunkte für eine Ähnlichkeit dieser sich gegenüberstehenden Dienstleistungen. Insoweit musste daher die Beschwerde der Inhaberin der ange-griffenen Marke Erfolg haben. 2. Beschwerde der Widersprechenden Die Beschwerde hat Erfolg, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistun-gen "Verpflegung in Selbstbedienungsrestaurants" zurückgewiesen worden ist. Die Löschung der angegriffenen Marke hierfür wurde nicht in den Tenor des ange-fochtenen Beschlusses aufgenommen, obwohl in den Gründen ausgeführt worden ist, dass es sich dabei um mit "Bewirtung von Gästen" identische Dienstleistungen handeln kann. Die Ansicht der Inhaberin der angegriffenen Marke, eine Bewirtung sei bei Selbstbedienungsrestaurants ausgeschlossen, ist unzutreffend. Eine Be-wirtung setzt nicht zwangsläufig voraus, dass die Speisen und Getränke an den Platz gebracht werden. Außerdem würde es die Ähnlichkeit der Dienstleistungen keinesfalls ausschließen, wenn eine Bewirtung von Gästen enger zu verstehen sein sollte. Die Marken sind aus den oben dargelegten Gründen ähnlich. Dem Widerspruch ist deshalb hinsichtlich der Dienstleistungen "Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" stattzugeben und die angegriffene Marke auch für diese Dienstleistungen zu löschen, da insoweit ebenfalls eine Verwechs-lungsgefahr besteht. Aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses geht nicht eindeutig und klar hervor, dass die Marke hinsichtlich der Dienstleistung "Verpfle-gung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" gelöscht werden sollte. Daher - 13 - konnte dies nicht im Wege der Berichtigung des Tenors durch die Rechtsmittelin-stanz (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl § 319 Rdn 5) erfolgen, sondern der ange-griffene Beschluss ist insoweit auf die Beschwerde der Widersprechenden abzu-ändern. Soweit dagegen im Tenor des angegriffenen Beschlusses die Angabe "(Snackbars)" hinter "Schnellimbissrestaurants" weggelassen wurde, ergibt sich dagegen eindeutig, dass es sich bei dem Ausdruck "(Snackbars)" lediglich um ei-ne Verdeutlichung des Begriffs "Schnellimbissrestaurants" handelt, und daher die Marke für "Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants (Snackbars)" so-wohl nach dem Tenor als auch nach den Gründen des angefochtenen Beschlus-ses gelöscht werden sollte. Insoweit musste daher der angefochtene Beschluss nicht aufgehoben werden. Hinsichtlich der zusätzlich angegriffenen Dienstleistung "Werbung" hat die Be-schwerde dagegen keinen Erfolg, da "Werbung" und "Durchführung von Festver-anstaltungen" sowie "Bewirtung von Gästen" nicht ähnlich sind. Unter der Dienst-leistung "Werbung" versteht man nicht die Werbung in eigener Sache, sondern die gewerbsmäßige Werbung für andere. Werbeagenturen bieten jedoch regelmäßig nicht Bewirtung von Gästen und Unterhaltung an. Selbst wenn eine Werbeagentur ihrem Kunden zu Veranstaltungen rät, bei denen Gäste bewirtet und unterhalten werden, um damit einen Werbeeffekt zu erzielen, bietet eine Agentur diese Veran-staltungen selbst nicht als eigene Dienstleistungen an. Da es insoweit daher an ei-ner Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen mangelt, konnte die Beschwerde der Widersprechenden bezüglich der Dienstleistung "Werbung" keinen Erfolg haben. Nach alledem war der angefochtene Beschluss der Markenstelle teilweise aufzu-heben, nämlich soweit aufgrund des Widerspruchs die Löschung für die Dienstlei-stungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" angeordnet worden ist und soweit der Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants" zurückgewiesen worden ist. Hinsichtlich der Dienst-leistungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" war der Widerspruch zu-- 14 - rückzuweisen, hinsichtlich der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen in Selbst-bedienungsrestaurants" war dem Widerspruch stattzugeben. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 MarkenG. Kliems Sredl Bayer Pü
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