BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 82/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 71 222 hier: Löschungssache S 232/00 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Sredl und des Richters Engels beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Kosten werden nicht auferlegt. G r ü n d e Mit Beschluß vom 2. August 2001 hat die Markenabteilung die Löschung der an-gegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt, im Laufe des Beschwerdeverfahrens jedoch auf die Marke verzichtet. Dadurch hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt, da die Lö-schungsantragstellerin nur noch ihren Kostenantrag verfolgt. Für eine Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung einer eventuellen Nichtigkeit der Marke "ex-tunc" (vgl BGH GRUR 2001, 337 "easypress") bestand nach der Sachlage keine Veran-lassung und ist im übrigen auch nicht von der Löschungsantragstellerin beantragt worden. Damit war allein noch über den Kostenantrag der Löschungsantragstellerin zu ent-scheiden. Die Markeninhaberin ist dem mit dem Hinweis entgegengetreten, daß nach der Sach- und Rechtslage kein Raum für eine entsprechende Billigkeitsent-scheidung sei. - 3 - Nach § 71 Abs 1 MarkenG können die Kosten des Markenregisterverfahrens ein-schließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte einem Beteiligten auferlegt werden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht davon aus, daß grundsätzlich jeder Beteiligte die Ko-sten, die ihm durch das Verfahren entstanden sind, selbst zu tragen hat und nur bei Vorliegen besonderer Umstände von dieser Regelung abgewichen werden soll. Die Frage des bloßen Obsiegens oder Unterliegens bzw des Verfahrensaus-gangs spielt dabei abweichend von den Bestimmungen der ZPO keine Rolle; viel-mehr wird als solcher besonderer Umstand in erster Linie ein Verhalten angese-hen, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist, wenn also ein Ver-fahrensbeteiligter in einer von vornherein kaum Aussicht auf Erfolg versprechen-den Situation an seiner Rechtsposition festhält oder diese zB im Wege der Be-schwerde durchzusetzen versucht. Diese Grundsätze gelten nach § 71 Abs 4 Mar-kenG auch für das kontradiktorische Löschungsverfahren vor dem Bundespatent-gericht. Daß vorliegend die Markeninhaberin im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf ihre Marke verzichtet hat, ist kein Grund, vom Prinzip der Billigkeit abzuweichen, auch wenn sich die Markeninhaberin damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen bege-ben hat. Anhaltspunkte dafür, der Markeninhaberin rechtsmißbräuliches Verhalten bei ihrer Rechtsverteidigung vorzuwerfen, sind nicht ersichtlich und von der An-tragstellerin auch nicht benannt worden. Zu Recht weist die Markeninhaberin dar-auf hin, dass die Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt für schutzfähig gehalten worden ist; andernfalls wäre sie nicht eingetragen worden. Es ist insoweit noch nicht als mit den prozessualen Sorgfaltspflichten unvereinbar anzusehen, wenn die Markeninhaberin unter diesen Umständen ihre Marke gegenüber der Lö-schungsantragstellerin zu verteidigen versucht. - 4 - Da die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung damit nicht vor liegen, war der entsprechende Antrag der Löschungsantragstellerin zurückzuweisen. Kliems Engels Sredl Pü
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