BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 82/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Mai 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 2 059 958BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Knoll als Vorsitzenden sowie der Richter Brandt und Engels beschlossen: Die Beschwerden der Widersprechenden werden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 24. Januar 1994 angemeldete Bezeichnung SYNTHACER ist am 16. März 1994 ua für "Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, chir-urgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Zwecke; Keramiker-zeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, chirurgische, ärztli-che, zahn- und tierärztliche Zwecke, insbesondere in Form von Sinterkörpern und Granulaten; pharmazeutische und veterinär-medizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheits-pflege; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruck-massen für zahnärztliche Zwecke; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, einschließlich Appli-katoren und Sterilisierbehälter; künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; Ausbildung, insbesondere Durchführung von Kursen und Schu-lungen im Umgang mit chemischen, pharmazeutischen und vete-rinärmedizinischen Erzeugnissen sowie medizinischen Instru-menten und Apparaten" - 3 - in das Markenregister eingetragen worden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, am 5. Oktober 1981 für "Instrumente und Apparate für chirurgische und medizinische Zwecke, nämlich Instrumente und Implantate zur Osteosynthese einschließlich Knochenschrauben, Knochenplatten und chirurgi-sche Instrumente zum Implantieren dieser Gegenstände" eingetragenen Marke 1 023 605 SYNTHES DHS, der Marke IR 390 818 SYNTHES, der 1973 für "Instruments et appareils chirurgicaux, médicaux, dentaires it vé-térinaires, spécialement instruments et implants pour l'ostéosyn-thèse, comme vis pour os et clous intramédullaires, plaques à compression, éclisses; aiguilles d'injection, plaques palatales" Schutz für die Bundesrepublik Deutschland bewilligt worden ist und der Marke IR 444 618 SYNTHES, der 1979 für "Os artificiels pour l'instruction médicale (matériel pour exercer)" Schutz für die Bundesrepublik Deutschland bewilligt worden ist. Die zunächst im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt hilfsweise erhobene Nichtbenutzungseinrede hat der Inhaber der angegriffenen Marke in der mündli-chen Verhandlung vom 25. Mai 2000 zurückgenommen. - 4 - Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluß vom 2. Februar 1999 durch eine Beamtin des höheren Dienstes die Ver-wechslungsgefahr jeweils zwischen der angegriffenen Marke und den Wider-spruchsmarken verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Wenn man zugunsten der Widersprechenden davon ausgehe, daß die Waren teilweise in Bezug auf die Waren der Klasse 10 identisch sein könnten, seien diesbezüglich eher strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen. Hin-sichtlich der übrigen Waren der Klassen 1 und 5 bestehe Warenferne. Ver-wechslungsmindernd wirke sich aus, daß sich die Waren in erster Linie an medi-zinisches Fachpersonal in Kliniken wendeten. Selbst bei einer etwas über das normale Maß hinausgehenden Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken, wobei die geltend gemachte gesteigerte Kennzeichnungskraft aufgrund unbestrit-ten gebliebener nicht unerheblicher Umsätze letztlich ohne weitere Tatsachen nicht festgestellt werden könne, und teilweiser Warenidentität reiche der Marken-abstand zu allen Widerspruchsmarken aus. Da eine warenbeschreibende Bedeu-tung des Bestandteil "DHS" der Widerspruchsmarke "SYNTHES DHS" nicht er-kennbar sei, bestehe kein Anlaß, diese nur mit "Synthes" wiederzugeben. Aber selbst dann unterschieden sich die Marken durch die abweichenden Endungen "-acer" bzw "-es" ausreichend deutlich. Zu berücksichtigen sei noch, daß der ge-meinsame Wortanfang "Synth-" in seiner auf "Synthese" hinweisenden Bedeutung bekannt und markenrechtlich verbraucht sei, so daß es für den kennzeichnenden Charakter der Marken mehr auf die Endbestandteile ankomme. Auch im Schriftbild unterschieden sich die Marken ausreichend durch die verschiedene Wortlänge und Linienführung. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Widersprechenden mit dem Antrag, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 vom 2. Februar 1999 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuord-nen. - 5 - Die Markenstelle sei richtigerweise von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausgegangen, da diese seit langem in Benutzung seien und die Widersprechende, die Marktführer im Verkauf von Instrumenten, Implantaten und Maschinen zur operativen Versorgung traumatologischer und orthopädischer Operationen am Knochen sei, unter diesen Marken erhebliche Umsätze erzielt habe. Dies ergebe sich aus den im Verfahren vor dem Patentamt und im Be-schwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere den eidesstattli-chen Versicherungen vom 2. April 1997 und vom 11. Mai 2000 mit Umsatzzahlen für die Jahre 1990 bis 1994 bzw 1995 bis 1999, Rechnungskopien aus den Jah-ren 1995 bis 1999, Auszügen aus Katalogen, Listen von auch über das Internet angebotenen Kursen und weitere Veröffentlichungen jeweils aus den Jahren 1998 bis 2000 sowie einer Broschüre "SYNTHES BOCHUM INFORMATIONEN 3/91". Bei möglicher Warenidentität und im übrigen nach der "Canon"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs anzunehmender Ähnlichkeit der Waren und auch Dienstleistungen seien die danach erforderlichen Anforderungen an den Marken-abstand nicht eingehalten. "SYNTHACER" und "SYNTHES" seien klanglich und schriftbildlich nahezu identisch. Die Behauptung, der Wortanfang "SYNTH-" sei als Abkürzung von "Synthese" bekannt und markenrechtlich verbraucht, entbehre jeder Grundlage. Sowohl "SYNTHACER" als auch "SYNTHES" seien Phantasie-wörter. Schließlich sei nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß Endbuch-staben keine markenrechtliche Bedeutung hätten. Die Markenendung "-ES" sei klanglich in der Endung "-ACER" enthalten, da diese nach deutschem Sprachge-brauch als "-E(Ä)SER" ausgesprochen werde. Die beteiligten Verkehrskreise wür-den die angegriffene Marke als personifizierte Form der Widerspruchsmarken verstehen. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerden der Widersprechenden zurückzuweisen. - 6 - Die geltend gemachte erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen jedenfalls zum Anmeldetag der angegriffe-nen Marke nicht nachgewiesen. Es fehle auch an der Ähnlichkeit der Waren und der Marken. Die Wörter unterschieden sich bereits in der Silbenzahl. Dabei sei "Synthes" wegen der Anlehnung an den warenbeschreibenden Begriff "Synthese" bzw "Osteosynthese" kennzeichnungsschwach. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die von der Wider-sprechenden zum Nachweis der Benutzung und Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarken übersandten bzw in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2000 überreichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerden der Widersprechenden sind zulässig, haben in der Sache je-doch keinen Erfolg. Die nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobenen Widersprüche sind von der Mar-kenstelle zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es besteht auch nach Auffassung des Senats hinsichtlich keiner der drei Wider-spruchsmarken eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Nachdem der Inhaber der angegriffenen Marke die im patentamtlichen Verfahren erhobene Nichtbenutzungseinrede hinsichtlich aller Widerspruchsmarken zurück-genommen hat, ist der Entscheidung deren rechtserhaltende Benutzung für die in den Warenverzeichnissen genannten Waren zugrundezulegen. Weiterhin kann zu Gunsten der Widersprechenden davon ausgegangen werden, daß die dort im wesentlichen enthaltenen "Instrumente und Apparate für chirurgische und medizi-nische Zwecke, nämlich Instrumente und Implantate zur Osteosynthese" mit den Waren der angegriffenen Marke, insbesondere soweit diese für "chirurgische, - 7 - ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate" eingetragen ist, teil-weise identisch sein können, was sich zunächst verwechslungsfördernd auswirkt. Die Verwechslungsgefahr wird jedoch dadurch gemindert, daß sich gerade diese, im Identitätsbereich liegenden Waren ausschließlich an Fachleute richten, nämlich insbesondere an Ärzte in Fachkliniken und gegebenenfalls deren geschultes Hilfspersonal. Denn diese Verkehrskreise sind aufgrund ihrer beruflichen Praxis und Erfahrung im Umgang mit derartigen Instrumenten, Apparaten sowie medizi-nischen und ärztlichen Zwecken dienenden Materialien und Erzeugnissen regel-mäßig sehr sorgfältig und unterliegen deshalb Markenverwechslungen weniger als Endverbraucher. Hinsichtlich der für die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr maßgeblichen Benutzungshandlungen sowie Bestell- und Erwerbsvorgänge ist schließlich - entgegen der von der Widersprechenden-Ver-treterin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht - allein auf diese Fachkreise, nicht aber auf die für die rein organisatorische, rechnerische und ver-waltungstechnische Abwicklung dieser Beschaffungsmaßnahmen zuständigen Personen in den Einkaufs-, Rechnungsstellen und Verwaltungsabteilungen der Krankenhäuser und Kliniken abzustellen. Nach Auffassung des Senats kommt der Widerspruchsmarke eine ursprünglich eher unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Die Bezeichnung "SYN-THES", unter der die Widersprechende ausweislich der vorgelegten Unterlagen ihre auch in den Warenverzeichnissen der Widerspruchsmarken enthaltenen Pro-dukte anbietet und vertreibt, ist objektiv eindeutig und im Hinblick auf die Waren "Instrumente und Implantate zur Osteosynthese" auch von einem beachtlichen Teil der allgemeinen Verkehrskreise in seiner Bedeutung "Zusammenfügung, Zu-sammenstellung, Verfahren zur künstlichen Herstellung von ... Verbindungen" (vgl DUDEN, Das Große Fremdwörterbuch) ohne weiteres erkennbar an den Begriff "Synthese" angelehnt. Für den insoweit angesprochenen Fachverkehr ergibt sich dieser Bedeutungsgehalt auch unmittelbar aus dem einschlägigen Fachbegriff "Osteosynthese" (= Zusammensetzung; operatives Verfahren zur schnellstmögli-- 8 - chen Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit einer frakturierten Extremität ...", vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl), zumal dieser Fachbegriff sogar ausdrücklich in den Warenverzeichnissen der Widerspruchsmarken 1 023 605 "SYNTHES DHS" und IR 390 818 "SYNTHES" ("l'ostéosynthèse") ent-halten ist. Auch wenn es auf dem hier relevanten Warengebiet üblich ist, die Mar-ken in einer Weise zu bilden, daß die Markenbestandteile Indikation, Verwendung oder ähnliches zumindest für Fachleute erkennen lassen, weicht die Bezeich-nung "SYNTHES" im Vergleich zu zahlreichen anderen sogenannten sprechenden Marken hinsichtlich des Originalitätsgrades doch erkennbar nach unten ab. So ist zB in der angegriffenen Marke "SYNTHACER" der Hinweis auf den be-schreibenden Begriff "Synthese" vergleichsweise merklich schwächer ausgeprägt. Für die Entscheidung kann nach Auffassung des Senats zu Gunsten der Wider-sprechenden im Hinblick auf ihr Vorbringen zur intensiven Benutzung und Markt-stellung der Widerspruchsmarken "SYNTHES" und den damit erzielten stetig ge-stiegenen Umsätzen von ca … DM im Jahr 1990 bis ca … DM im Jahr 1999 aber eine gute Benutzungslage und eine demzufolge im oberen Durch-schnittsbereich liegende Kennzeichnungskraft unterstellt werden. Soweit die Widersprechende geltend macht, die "SYNTHES"-Marken hätten je-denfalls durch die umfangreiche Benutzung eine erhöhte Kennzeichnungskraft er-langt, rechtfertigt dies hier keine andere Beurteilung. Der Annahme einer durch Benutzung erworbenen überdurchschnittlichen - ursprünglich verminderten - Kennzeichnungskraft steht hier bereits entgegen, daß die im Beschwerdeverfah-ren vorgelegten Unterlagen, insbesondere die in der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Mai 2000 angegebenen Umsatzzahlen nebst entsprechenden Rech-nungskopien, den Zeitraum von 1995 bis 2000 betreffen und damit keinen Rück-schluß darauf zulassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung einer der-artigen Erhöhung des Schutzumfangs bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bezeichnung "SYNTHACER", also am 24. Januar 1994, bestanden haben, was je-doch erforderlich gewesen wäre (vgl hierzu BPatGE 38, 105 "Lindora/Linola", - 9 - 111 f mwN zur Frage der Berücksichtigung einer gesteigerten Kennzeichnungs-kraft). Zwar sind in der von der Widersprechenden bereits im patentamtlichen Verfahren einreichten eidesstattlichen Versicherung vom 2. April 1994 - durchaus nicht unbeträchtliche - Umsätze schon für die Jahre 1990 bis 1994 und somit auch für den Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke genannt, jedoch führt dies für sich vorliegend ebenfalls nicht zur Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken. Denn Umsatzzahlen allein lassen regelmäßig - und dies gilt vorliegend auch für die höheren Umsatzzahlen aus den Jahren 1995 bis 2000 - keine ausreichend klaren Rückschlüsse auf eine Erhöhung des Schutzumfangs einer Widerspruchsmarke zu. Selbst umsatzstarke Marken können nahezu unbekannt sein, wie andererseits Marken trotz relativ geringer Umsätze der damit gekennzeichneten Produkte sehr bekannt sein können. Vielmehr müßten sämtliche tatsächlichen Umstände, aus denen sich eine Steigerung der Kennzeichnungskraft ergibt, liquide sein. Das ist hier nicht der Fall. So geben insbesondere von amtlichen oder neutralen Institutionen erstellte Statistiken oder Verkehrsbefragungen durch demoskopische Unternehmen zum Bekanntheitsgrad und Marktanteil in konkreten Prozentzahlen - bezogen auf die angesprochenen Verkehrsbeteiligten bzw Indikationsgebiete - Aufschluß über die maßgebliche Verkehrsgeltung (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 116 sowie BPatGE "Lindora/Linola", aaO, jeweils mwN). Auch Angaben zu Werbeauf-wendungen erlauben unter Umständen eher Rückschlüsse auf die Kennzeich-nungskraft einer Marke als die bloßen Umsatzzahlen. Insoweit fehlt es jedoch an einem ausreichend konkreten Vorbringen der Widersprechenden. Die Ähnlichkeit der angegriffenen Marke "SYNTHACER" mit den Widerspruchs-marken "SYNTHES DHS" bzw den gleichlautenden IR-Marken "SYNTHES" ist nach Auffassung des Senats in keiner Richtung derart ausgeprägt, daß unter Be-rücksichtigung der genannten Umstände die Gefahr von Verwechslungen im Sin-ne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Auch bei Anlegung eher stren-ger Maßstäbe hält die angegriffene Marke von den Widerspruchsmarken - auch - 10 - soweit von Warenidentität auszugehen ist - einen in jeder Hinsicht ausreichenden Abstand ein. Dabei kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich der Wider-spruchsmarke 1 023 605 "SYNTHES DHS" der Bestandteil "DHS" beim Marken-vergleich zurücktritt, wobei allerdings eine beschreibenden Bedeutung dieser Buchstabenfolge und eine daraus folgende Kennzeichnungsschwäche weder von der Widersprechenden behauptet noch sonst ersichtlich ist. Denn auch wenn bei dieser Widerspruchsmarke der angegriffenen Bezeichnung "SYNTHACER" allein das Markenwort "SYNTHES" gegenübersteht, ist eine Verwechslungsgefahr hin-reichend sicher auszuschließen. Nach Auffassung des Senats fällt die Übereinstimmung in dem Bestandteil "SYN-" bzw "SYNTH-" bei der Beurteilung des jeweiligen Gesamteindrucks und der Mar-kenähnlichkeit nicht so stark ins Gewicht, wie dies bei einem originelleren Be-standteil der Fall wäre. Dieses Wortelement kann ua auf den warenbeschreiben-den Begriff "Synthese" bzw "Osteosynthese" hindeuten. In diesem Zusammen-hang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es im Gegensatz zur Ansicht der Wi-dersprechenden insoweit keine Rolle spielt, ob der genannte Begriffsanklang auch allgemein bekannt ist. Von Bedeutung im markenrechtlichen Sinne ist schon der objektiv beschreibende Gehalt der Bestandteile. Die Übereinstimmung von Marken in solchen Bestandteilen kann für sich genommen die Bejahung der Ver-wechslungsgefahr regelmäßig nicht rechtfertigen, zumal es auch den Mitbewer-bern unbenommen bleiben muß, auf diesen warenbeschreibenden Begriff hinzu-weisen bzw ihn anzudeuten. Hier kommt hinzu, daß der gemeinsame Bestandteil in seiner warenbeschreibenden Bedeutung in den Marken aufgrund der Silben-gliederung und der Stellung am Wortanfang auch ohne weiteres erkennbar bleibt. Schließlich sind "Syn-" bzw "Synt-" oder auch "Synth-" als Anfangsbestandteil in ca 60 weiteren Drittmarken bzw Markenanmeldungen der Klassen 5 und 10 ent-halten. Auch wenn von den entsprechend gebildeten Marken tatsächlich nicht alle benutzt werden, kann die Drittzeichenlage schon für sich genommen nicht gänz-- 11 - lich unbeachtet bleiben (vgl dazu BGH GRUR 1967, 246, 250 reSp aE "Vitapur" sowie MarkenR 1999, 57, 59 "Lions"). Entgegen den noch weiterreichenden Schlußfolgerungen des Bundesgerichtshofs in den genannten Entscheidungen führt dies nach Auffassung des Senats nicht unbedingt zu einer Kennzeich-nungsschwäche der Gesamtbezeichnung (vgl auch Althammer/Ströbele, Mar-kenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 121 aE), hat aber die Auswirkung, daß der Übereinstim-mung in diesem Anfangsbestandteil weniger Bedeutung für die Verwechslungs-gefahr zukommt und die Abweichungen in den weiteren Markenteilen ein ver-gleichsweise stärkeres Gewicht erlangen. Aber selbst wenn man wiederum zugunsten der Widersprechenden davon aus-geht, daß der übereinstimmende Anfangsbestandteil "SYN-" bzw "SYNTH-" keine wesentliche Reduzierung seines kennzeichnenden Gewichts innerhalb der Ge-samtbezeichnung erfährt, heben sich die Bezeichnungen "SYNTHACER" und "SYNTHES" im maßgeblichen Gesamteindruck unverwechselbar voneinander ab. In klanglicher Hinsicht führt die unterschiedliche Zahl der Sprechsilben auch unter angemessener Berücksichtigung des gemeinsamen Bestandteils "SYNTH-" zu ei-nem deutlich anderen Sprech- und Betonungsrhythmus der Marken, wobei die an-gegriffene Marke "SYNTHACER" regelmäßig auf der Mittelsilbe, die Bezeich-nung "SYNTHES" dagegen üblicherweise auf der ersten Silbe betont wird. Wei-terhin weichen die jeweils nachfolgenden Bestandteile "-ACER" bzw "-ES" offen-sichtlich so markant voneinander ab, daß insgesamt auch unter noch zu berück-sichtigenden ungünstigen Übermittlungsbedingungen ein sicheres Auseinander-halten der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen gewährleistet ist. Dabei kommt der Stellung des übereinstimmenden Lautbestands "SYN-" bzw "SYNTH-" am Wortanfang - im Hinblick auf die das kennzeichnende Gewicht zumindest et-was schwächenden Faktoren - für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hier ausnahmsweise keine besondere Bedeutung zu. Denn die Regel, daß Wortan-fänge im allgemeinen stärker als die übrigen Markenteile beachtet werden, gilt nicht uneingeschränkt, zumal diese weiteren Bestandteile - wie hier - auffällig ver-schieden gebildet sind und zudem - wie in der vorliegenden Widerspruchsmarke - - 12 - zum Teil betont gesprochen werden (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 83 mwN). Was die Aussprache der angegriffenen Marke "SYNTHACER" angeht, so ist nach Auffassung des Senats in entscheidungserheblichem Umfang sowohl eine buch-stabengetreue deutsche Sprechweise wie "Sünthatser", als auch - gerade im Hin-blick auf die hier vornehmlich angesprochenen Fachverkehrskreise und die inso-weit vorhandenen Sprachkenntnisse - eine englischsprachige Wiedergabe wie "Süntäißer", "Sünteißer" oder sogar mit korrektem englischen "th" (wie in "the") zu berücksichtigen. Insoweit ergeben sich auch deutlich verschiedene Vokalfolgen, was sich auf den klanglichen Gesamteindruck der Marken und damit auf den Mar-kenabstand regelmäßig - so auch hier - deutlich im Sinne einer Verminderung ei-ner Verwechslungsgefahr auswirkt (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 82 mwN). Dagegen sind Anhaltspunkte für eine von der Wider-sprechenden behauptete Artikulation des Bestandteils "-ACER" wie "-E(Ä)SER" weder nach deutschen noch nach englischen Sprachregeln oder -gewohnheiten ersichtlich. Infolgedessen kann auch nicht angenommen werden, die Markenen-dung "-ES" der Bezeichnung "SYNTHES" sei klanglich in der Endung "-ACER" der angegriffenen Marke enthalten oder die beteiligten Verkehrskreise würden die angegriffene Marke gar als personifizierte Form der Widerspruchsmarken verste-hen. Im schriftbildlichen Vergleich ist ein Auseinanderhalten der Marken unter den ge-nannten Umständen in allen üblichen Wiedergabeformen aufgrund der Zweiteilig-keit der älteren Marke "SYNTHES DHS" bzw, soweit der angegriffenen Mar-ke "SYNTHACER" allein die Bezeichnung "SYNTHES" gegenübersteht, der auf-fallend verschiedenen Wortlängen auch unter Berücksichtigung der Übereinstim-mung am Wortanfang ebenfalls gewährleistet. Hierzu tragen wesentlich auch die figürlichen Abweichungen der Buchstaben in den jeweils nachfolgenden Marken-teilen bei. - 13 - Andererseits könnte eine - von der Widersprechenden auch nicht geltend ge-machte - begriffliche Verwechslungsgefahr nicht darauf gestützt werden, daß der gemeinsame Anfangsbestandteil "SYN-" bzw "SYNTH" jeweils auf den Fachbegriff "Synthese" hindeutet, da einer solchen begrifflichen Übereinstimmung keine kolli-sionsbegründende Bedeutung zukäme. Denn ein solcher Sinngehalt hätte - wie dargelegt - für Erzeugnisse auf dem hier relevanten Warengebiet, insbesondere für die im Bereich möglicher Warenidentität liegenden "Instrumente und Implantate zur Osteosynthese", einen warenbeschreibenden Charakter und wäre anders als die konkreten Markenwörter nicht Gegenstand des markenrechtlichen Schutzes (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 95 mwN). Nach alledem waren die Beschwerden der Widersprechenden zurückzuweisen. - 14 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG. Knoll Engels Brandt Pü
Full & Egal Universal Law Academy