BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 90/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 52 494 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie der Richter Knoll und Engels BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 8. März 2000 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung StadtLandPlan ist am 28. August 1999 für die Dienstleistungen der Klasse 42: "Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten; Garten- und Land-schaftsgestaltung; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Stadtpla-nung; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; …" sowie für eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 42, 35, 36 und 37. zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstandung die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen "StadtLandPlan" sei er-sichtlich in schlagwortartiger Weise aus den Begriffen "Stadt", "Land" und "Plan" zusammengesetzt, die in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen von er-heblichen Teilen des angesprochenen Verkehrs als sachlicher Hinweis verstanden würden. Deshalb werde auch die Wortkombination nicht als Herkunftskennzeich-nung aufgefaßt. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1998, 248 - Today; GRUR 1976, 587, 588 - Happy) auch insoweit, als die - 3 - Bezeichnung für eine Reihe von Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend sei. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, daß die Bezeichnung als Ganzes lexi-kalisch nicht nachweisbar sei, da auch neue Wortzusammenstellungen nur unter-scheidungskräftig sein könnten, wenn sie ein Mindestmaß an phantasievoller Ei-genart aufwiesen und sich aus der Sicht des Verkehrs nicht in Sachaussagen über die mit der Bezeichnung versehene Ware/Dienstleistung erschöpften. Diesen Min-destanforderungen genüge die angemeldete Wortkombination nicht, da sie ledig-lich die Begriffe "Stadt" und "Land" als Gegenstände eines "Plans" miteinander kombiniere. Die Art der Wortkombination wirke nicht hinreichend verfremdet, um von diesem Sinngehalt wegzuführen. Vielmehr verbleibe der aus der Wortkombi-nation als Ganzes sich ergebende Sinngehalt ohne nennenswerten analysieren-den Denkaufwand ohne weiteres erkennbar. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag, den Beschluß der Markenstelle des DPMA vom 8. März 2000 auf-zuheben. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Mar-kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Bezeichnung "StadtLand-Plan" für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen. - 4 - Zwar handelt es sich bei den Wortelementen "Stadt" "Land" und "Plan", aus wel-chen die angemeldete Wortkombination ersichtlich zusammengesetzt ist, in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen um beschreibende, freihaltebedürftige An-gaben im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Für die Beurteilung bestehender Eintragungshindernisse ist jedoch die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamt-heit und in der Form als einer Wortzusammenfügung maßgebend, wovon auch die Markenstelle ausgegangen ist. Diese ist weder lexikalisch nachweisbar noch sprachüblich gebildet und enthält aus sich heraus keine eindeutige sinnvolle Aus-sage. Auch sind keine sonstigen Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, es handele sich bei dieser Wortneubildung in ihrer Gesamtheit um eine beschreiben-de und freihaltebedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellt, daß sich der Sinngehalt der einzelnen Wortbestandteile isoliert oder in Verbindung mit jeweils einem weiteren Wortele-ment wie zB "StadtPlan" noch ohne nennenswerten analysierenden Denkaufwand unmittelbar erschließt und deshalb insoweit in einer beschreibenden, freihaltebe-dürftigen Sachaussage erschöpft (vgl hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 142). Allerdings ist schon die Bezeichnung "LandPlan" ungewöhn-lich und kann auch nicht mit Land- bzw Landes- oder Landschaftsplanung gleich-gesetzt werden. Um so weniger besteht ein Freihaltebedürfnis an der Kombination der drei Wörter, die zwar wegen der jeweils großen Anfangsbuchstaben als solche erkennbar bleiben, jedoch in der Zusammenstellung ohne Abstände zu beurteilen sind. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung ist aber allein die konkret beanspruchte Form als Gesamtbezeichnung maßgebend, für die allein die Marke Schutz genießt (vgl auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 142 auf die "konkrete Eigenprägung des Gesamtausdrucks" hin-weisend), so daß andere Mitbewerber nicht an der (beschreibenden) Verwendung einzelner oder mehrerer Bestandteile wie zB "Stadt, Land, StadtPlan(ung)" usw gehindert sind. Auch ist kein darüber hinausgehendes aktuelles oder zukünftiges Interesse der Mitbewerber an der Verwendung der Gesamtbezeichnung "Stadt-LandPlan" zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestim-- 5 - mung, des Werts, der geographischen Herkunft, der Zeit der Erbringung der Dienstleistung oder jedenfalls hiermit im Zusammenhang stehender sonstiger Merkmale (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 400, 402 - FÜNFER; BGH GRUR 1998, 813 - CHANGE; MarkenR 1999, 351, 353 - FOR YOU; Altham-mer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 114 mit weiteren Hinweisen) für die bean-spruchten Dienstleistungen ersichtlich, so daß ein Eintragungshindernis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht besteht. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht auch das in § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG geregelte Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht entge-gen. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs die einer Marke innewohnende konkrete Eig-nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundelie-genden Waren oder Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab aus-zugehen ist, um das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu überwinden (ständige Rechtsprechung, vgl zB BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mit weiteren Hinweisen). Insbesondere liegt die An-nahme fehlender Unterscheidungskraft eher fern, wenn der angesprochene Ver-kehr einer Bezeichnung keinen für die beanspruchten Waren im Vordergrund ste-henden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen kann und es sich bei dieser auch sonst nicht um ein allgemein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer be-kannten fremden Sprache handelt, welches vom Verkehr nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird (vgl auch BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIO-NAL SOFTWARE CORPORATION; BGH MarkenR 1999, 349, 351 - YES). So ist es auch hier. Insoweit ist maßgeblich, daß der Verkehr ein zur Warenkennzeichnung verwende-tes Zeichen in seiner Gesamtheit so aufnimmt wie es ihm entgegentritt und sich deshalb für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eine zergliedernde Analyse verbie-tet (vgl zB HABM MarkenR 2000, 294 296 – combiTab; vgl auch zu Mehrwortmar-- 6 - ken BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Insoweit läßt sich der angemeldeten Bezeichnung in seiner Gesamtheit weder ein eindeutiger noch überhaupt ein sinnvoller Begriffsgehalt zuordnen. Dies gilt selbst dann, wenn man im Hinblick auf die spezielle Schreibweise die einzelnen Be-standteile näher betrachtet, da auch die gedankliche Analyse und Verknüpfung der einzelnen, sich auch wegen der Schreibweise in selbständige Substantive zer-gliederten Wortelemente "Stadt" "Land" "Plan" zu keiner unmittelbaren, sich aus dem originären Wortverständnis erschließenden sinnvollen und eindeutigen Aus-sage führen würde (vgl auch HABM MarkenR 2000, 456, 457 – ProBank). Es bleibt vielmehr bei einer in ihrer Aussage unscharfen, mehrdeutigen Wortneubil-dung, die nicht einmal durch Hinzufügung weiterer sinntragender Wörter oder Wortelemente ohne weiteres einen hinreichend bestimmten Sinngehalt zu vermit-teln vermag. Dies steht aber der Annahme entgegen, der angemeldeten Bezeich-nung fehle jede Unterscheidungskraft (vgl hierzu auch BGH GRUR 1999, 728, 729 PREMIERE II; BGH GRUR 2000, 722, 723 – LOGO; BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; HABM MarkenR 2000, 456, 457 – ProBank; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 21), zumal selbst die Verbindung nur einzelner Wortbestandteile wie zB "Land" und "Plan" für sich ge-nommen weder als Wortzusammenfügung noch als sich ergänzende Wortzusam-menstellung einen sinnvolle und eindeutige Aussage ermöglicht. Auf die Beschwerde der Anmelderin war deshalb der angefochtene Beschluß auf-zuheben. Kliems Knoll Engels Pü
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