BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt20. Mai 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 43 752 25 W (pat) 9/06 zugestellt am … rsitzenden Richters Kliems und der Richterin Bayer sowie des Richters Merzbach hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vo- 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung NetKey ist am 21. Juli 2005 für die Waren und Dienstleistungen Klasse 9: Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungspro-gramme; insbesondere solche im Zusammenhang mit Rechen-zentrumsdienstleistungen und/oder für Banken und sonstige An-bieter von Finanzdienstleistungen und deren Kunden, einschließ-lich für die Anwendungsbereiche, Home-Banking und Onlineban-king, Kreditvergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivate, Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensver-waltung, Dokumenten- und workflow-Management; elektronische Datenlesegeräte und Datenschreibgeräte, einschließlich Kartenle-segeräte und Kartenschreibgeräte; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Geldausgabeautomaten; Kontoauszugsdrucker; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-tung; Büroarbeiten; Erteilung von Auskünften in Handels- und Ge-- 3 - schäftsangelegenheiten; betriebswirtschaftliche Beratung; Datei-enverwaltung mittels Computer; Systematisierung und Zusam-menstellung von Daten in Computerdatenbanken, Ermittlungen und Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Nachforschung in Computerdateien (für Dritte); Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Ausgabe von Kreditkarten; Bankgeschäfte; Homebanking; finanzielle Beratung; Versicherungsberatung; Übernahme von Bürgschaften und Kautionen; Vergabe von Darle-hen, Ausgabe von Debetkarten; Finanzanalysen; Erteilung von Fi-nanzauskünften; finanzielle Schätzungen in Versicherungs-, Bank- und Grundstücksangelegenheiten; Finanzierungen; Geldwechsel-geschäfte; Schätzen von Immobilien; Investmentgeschäfte; elektronische Kapitaltransfer; Gewährung von Teilzahlungskredi-ten; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Kreditver-mittlung; Leasing; Lebensversicherung; Sparkassengeschäfte; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermögensverwal-tung; Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikation von Daten, Telefondienst sowie Callcenter-Dienstleistungen im Zusammen-hang mit Finanzdienstleistungen, insbesondere für die Kontenver-waltung, Depotverwaltung, Home-Banking, Onlinebanking, Kredit-vergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Fi-nanzderivatehandel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung; Be-reitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem welt-weiten Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikations-verbindungen zu einem Kreditinstitut oder zu einer Bank; Über- - 4 - mittlung von Nachrichten; elektronische Nachrichtenübermittlung; Auskünfte über Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Klasse 41: Ausbildung; Schulung von Anwendern sowie Veran-staltung, Durchführung und Leitung von Seminaren und Workshops, einschließlich auf dem Gebiet der Datenverarbei-tungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme, der Finanz-dienstleistungen und der Kreditvergabe; Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erbringen von Datenverarbeitungs-, Datenerfassungs- und Programmierungsleistungen; Konzeption, Erstellung und Wartung von Datenverarbeitungsgeräten und Datenverarbei-tungsprogrammen; Installieren von Computerprogrammen, ein-schließlich Implementieren von EDV-Programmen in Netzwerken; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten; Aktualisieren von Computer-Software, Bereitstellen von Computerprogrammen in Datennetzen; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und Datenverarbeitungsprogrammen; Lizenzieren von Datenverarbei-tungsprogrammen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, EDV-Beratung; alle vorstehend genannten Dienstleistungen dieser Klasse insbesondere im Zusammenhang mit Rechenzentrums-dienstleistungen und/oder für Banken und sonstige Anbieter von Finanzdienstleistungen und deren Kunden, einschließlich für die Anwendungsbereiche, Home-Banking und Onlinebanking, Kredit-vergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Fi-nanzderivate, Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung, Dokumenten- und workflow-Management zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. - 5 - Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 25. November 2005 ist die Anmeldung zurückgewiesen worden. Der Bezeichnung „NetKey" lasse sich ohne weiteres der Begriffsinhalt: „Für das „(Inter-) Net(z)“ bestimmter Key (also Schlüssel eines Identifikations- oder sonsti-gen Sicherheitssystems)“ entnehmen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen weise die angemeldete Marke daher ausschließlich beschreibend darauf hin, dass dieselben in besonderer Weise dazu bestimmt und geeignet seien, mit dem Key eines solchen internetbasierten Sicherheitssystems (also mit einem „NetKey“) eingesetzt zu werden oder sich mit einem solchen NetKey ihrem Gegenstand und Inhalt nach zu befassen. In dieser Bedeutung werde das Anmeldezeichen auch bereits gegenwärtig verwendet. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich daher um eine freihaltungsbe-dürftige Angabe i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Marken; zudem fehle ihm jegliche Unter-scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem An-trag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2005 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen. Der Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung entgegen der Auffassung der Markenstelle allenfalls nach einer begrifflichen Analyse i. S. von „Internetschlüs-sel“ oder „Netzwerkschlüssel“ verstehen. Diese Begriffe seinen jedoch nicht frei-haltungsbedürftig i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da es sich um lexikalisch nicht nachweisbare Begriffe handele. - 6 - Ferner bestehe jedenfalls für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41 auch kein berechtigtes Interesse der Wettbewerber für eine Benutzung von „NetKey“ in Zusammenhang mit den Dienstleistungen Ausbildung und Schulung oder Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, weil die Angabe „NetKey“ selbst in der Bedeutung „lnternetschlüssel“ oder „Netzwerkschlüssel“ nicht geeig-net sei, den Inhalt einer Schulung oder Veranstaltung zu beschreiben. Die von der Markenstelle dem angefochtenen Beschluss beigefügten Produktin-formationen könnten ein Freihaltebedürfnis nicht belegen, da diese möglicher-weise auf die Anmelderin selbst zurückgingen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 hat die An-melderin mit Schriftsatz vom 7. April 2008 auf die Dienstleistungen „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete Bezeichnung „NetKey“ für die seitens der Anmelderin noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unter-scheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt. Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den beiden englischsprachigen Begriffen „Net“ und „Key“ zusammen, was für den Verkehr schon aufgrund der Binnengroßschreibung ohne weiteres erkennbar ist. Das englische Wort „Net“ be-deutet dabei in wörtlicher Übersetzung „Netz“, wird aber vor allem auf den Ge- - 7 - bieten der Informationstechnologie und der Telekommunikation als Kurzwort für „Netzwerk“ gebraucht und hat daneben auch als Kurzbezeichnung für „Internet“ Eingang in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch gefunden. Der weitere Bestandteil „Key“ ist in seiner Bedeutung „Schlüssel“ ebenfalls allgemein bekannt. Der angemeldeten Bezeichnung lässt sich daher die Bedeutung „Netz(werk)schlüssel“, d. h. ein aus Zahlen und/oder Buchstaben bestehendes Kennzeichen, welches einen Zugang zu einem lokalen oder überregionalen bzw. globalen Netzwerk ermöglichen soll, zuordnen. Der Verkehr wird diese sprachüb-lich aus geläufigen Begriffen des englischen Grundwortschatzes gebildete Wort-kombination in dieser Bedeutung auch ohne weiteres und ohne analysierende Zwischenschritte verstehen, zumal die dem angefochtenen Beschluss beigefügten Nachweise belegen, dass die Bezeichnung in diesem Sinne auch beschreibend verwendet wird. Selbst wenn die genannten Verwendungsbeispiele in irgendeiner Form auf die Anmelderin zurückzuführen sein sollten - wie die Anmelderin geltend macht -, ändert dies nichts daran, dass der Begriff „NetKey“ darin in einer rein sachbezogenen, beschreibenden Art und Weise zur Bezeichnung eines Netz-werkschlüssels verwendet wird. Aufgrund dieser Bedeutung fehlt es der angemeldeten Bezeichnung dann aber in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterschei-dungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Bezeichnungen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Wa-ren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreiben-den Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Je-doch hat der EuGH darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Be-deutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – BIOMILD). So fehlt insbesondere auch solchen Angaben eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, - 8 - die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst zwar nicht unmittelbar betreffen, jedoch durch die ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr in der Bezeichnung nicht ein Unter-scheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006). Dies trifft auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu. So fallen unter die beanspruchten Warenoberbegriffe der Klasse 9 „Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme; insbesondere solche im Zusammenhang mit …..; elektronische Datenlesegeräte und Datenschreibgeräte, einschließlich Kartenlesegeräte und Kartenschreibgeräte; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten“ auch solche Geräte, die für die Einrichtung und Be-reitstellung eines Netzwerkschlüssels bestimmt sein können, so dass sich die Be-zeichnung „NetKey“ insoweit in einem Sachhinweis auf den Bestimmungs- und Verwendungszweck dieser Waren erschöpft. Möglich ist ferner, dass der Verkehr darin einen Hinweis erkennt, dass der Zugang bzw. die Nutzung der entsprechen-den Geräte die Verwendung bzw. Eingabe eines Netzwerkschlüssels erfordert. Dies führt jedoch nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit, da „NetKey“ auch bei einem solchen Verständnis einen ausschließlich sachbezogenen Aus-sageinhalt vermittelt, was der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft nimmt (vgl. dazu BGH, GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT). Zudem ist in rechtli-cher Hinsicht auch nicht erforderlich, dass der Verkehr die angemeldete Bezeich-nung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt. Denn ein Zeichen ist bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage ste-henden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH, MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD). Ein hinreichend enger beschreibender Bezug besteht ferner zu den weiteren be-anspruchten Waren der Klasse 9 „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geld- - 9 - betätigte Apparate; Geldausgabeautomaten; Kontoauszugsdrucker“, da diese Be-standteil eines Netzwerks sein können und ihre Inanspruchnahme auch die Ein-gabe eines Netzwerkschlüssel erfordern kann. Die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 können sämtlichst in einem bzw. über ein Netzwerk, dessen Zugang über einen Netzwerk-schlüssel vermittelt wird, in Anspruch genommen, erbracht und/oder abgerufen werden. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die dem Finanz- und Bankenbe-reich zuzuordnenden Dienstleistungen wie z. B. „Homebanking“, da diese eben-falls durch ein entsprechendes Netzwerk einer oder mehrerer Banken gegenüber einem Kunden erbracht werden können, so dass die Bezeichnung auch insoweit nur als Hinweis auf eine für den Zugang erforderlichen Identifikations- oder sonsti-gen Sicherheitsschlüssels verstanden wird. Ob es sich dabei im Einzelfall tatsäch-lich um ein Netzwerk im computertechnischen Sinne einer „Verbindung von min-destens zwei Computern über eine oder mehrere Leitungen (Netzwerkkabel) und daran angeschlossene Erweiterungskarten der Computer (Netzwerkkarten)“ (vgl. Markt + Technik, Computerlexikon 2008, S. 558) handelt, ist dabei für ein sachbe-zogenes Verständnis der Bezeichnung unerheblich, da zumindest nicht unerhebli-che Teile des allgemeinen Verkehrs aufgrund des klaren Bedeutungsgehalts von „NetKey“ jedenfalls einer solchen Annahme unterliegen werden, zumal auch damit zu rechnen ist, dass die Begriffe „Netz“ bzw. „Netzwerk“ im allgemeinen Sprach-gebrauch in einem weitergehenden Sinne verstanden werden. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung ebenfalls in einem Hinweis auf eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung, so dass der Verkehr auch insoweit in „NetKey“ keine Marke erkennen wird. Ein ausschließlich sachbe-zogenen Aussagegehalt weist „NetKey“ nicht zuletzt auch für sämtliche bean-spruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 auf, da diese Ausbildungs- und EDV-Dienstleistungen sich ihren jeweiligen Oberbegriffen nach inhaltlich und/oder - 10 - thematisch z. B. mit der Herstellung, Einrichtung oder Verwendung von Netzwerk-schlüsseln befassen können. Die sprachlich korrekte Verbindung der Begriffe „Net“ und „Key“ weist auch keine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die dem Verkehr Anlass geben könnten, darin einen betriebsbezogenen Her-kunftshinweis zu sehen. Sie erschöpft sich vielmehr in einer sachbezogenen Aus-sage über Inhalt und Bestimmungszweck der beanspruchten Wa-ren/Dienstleistungen. Ein rein sachbezogenes Verständnis wird auch nicht durch die Zusammenschreibung beider Wörter in Frage gestellt. Solche Verfremdungen halten sich im Rahmen des Werbeüblichen. Der Verkehr ist durch die häufige Verwendung von englischen Worten im Inland sowohl an eine regelwidrige Klein- und Großschreibung wie auch an die unterschiedlichsten Arten der Verknüpfung von Worten gewöhnt. Eine solche Art der grafischen Darstellung besitzt daher keine kennzeichnende Eigenart, sondern dient lediglich der Hervorhebung des Schriftzugs und ist so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich sachbezo-genen Verständnis der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung zu ändern vermag. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens kann damit nicht begründet werden (vgl. BGH MarkenR 2003, 388 – AntiVir). Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhalts-punkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterschei-dungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht. - 11 - Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Kliems Bayer Merzbach Bb
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