BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marke 399 75 528 25 W (pat) 9/08 _______________________ … - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der ichterin Bayer und des Richters Merzbach eschlossen: s wird festgestellt, dass Widerspruchs aus der Marke 397 31 355 angeordnet worden ist. G r ü n d e MarkenG bejaht und die ilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. egriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom . Dezember 2007 zurückgewiesen. aberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht eschwerde eingelegt. ie Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. R b Edie Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. März 2007 und vom 6. Dezember 2007 wirkungslos sind, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Mit Beschluss vom 7. März 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 te Die Erinnerung der Inhaberin der ang6 Hiergegen hat die InhB D - 3 - Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG. Kliems Bayer MerzbachNa
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