BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT27 W (pat) 79/11_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2010 007 905.3hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Wernerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die am 5. Februar 2010 für die Waren und Dienstleistungen30 Algen [Würzstoff]; Anis [Körner]; Aromastoffe [pflanzliche] für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Aromen [pflanzliche], ausgenommen ätherische Öle; Auszugsmehl; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Backpulver; Backwaren [fein]; Bieressig; Bindemittel für Kochzwecke; Bindemittel für Speiseeis; Biskuits; Bohnenmehl; Bonbons; Brioches [Gebäck]; Brot; Brot [ungesäuert]; Brote [belegt]; Butterkeks; Chow-chow [Würzmittel]; Chutneys [Würzmittel]; Couscous [Grieß]; Curry [Gewürz]; Custard (Vanillesoße); Desserts, im Wesentlichen bestehend aus Teig-waren; Eiscreme; Eistee; Erdnusskonfekt; Essenzen für Nah-rungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Essig; Fadennudeln; Fertiggerichte aus Teigwaren; Fleisch-beizmittel [Mittel zum Zartmachen] für Haushaltszwecke; Fleischpasteten; Fleischsaft; Fondants [Konfekt]; Fruchtsaucen; Frühlingsrollen; Gebäck; Gelee royale für Nahrungszwecke [nicht für medizinische Zwecke]; Geleefrüchte [Süßwaren]; gemahlener Mais [zum Kochen]; Gerste, geschält; Gerstengraupen; Gers-tenmehl; Gerstenschrot; Getränke auf der Basis von Tee; Getreideflocken; Getreidepräparate; Getreidesnacks; Gewürze; Gewürzmischungen; Gewürznelken; Glukose für Nahrungs-zwecke; Gluten für Nahrungszwecke; Grieß; Grütze für Nah-rungszwecke; Hafer [gequetscht]; Haferflocken; Hafergrütze; Haferkerne [geschälter Hafer]; Halwah; Hefe; Hefe in Tablet-tenform, nicht für medizinische Zwecke; Honig; Ingwer [Gewürz]; Joghurteis [Speiseeis]; Kaffee; Kaffee-Ersatz; Kaffee-Ersatzstoffe - 3 -auf pflanzlicher Grundlage; Kaffeearomen; Kaffeegetränke; Kakao; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kandiszucker für Speise-zwecke; Kapern; Karamellen; Kartoffelmehl für Speisezwecke; Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke; Kekse; Ketchup [Sauce]; Kleber für Nahrungszwecke; Kleingebäck; Kochsalz; Konditorwaren; Konfekt, Zuckerwaren; Konservierungssalz für Lebensmittel; Kräcker [Gebäck]; Kräutertees, nicht medizinische; Kuchen; Küchenkräuter, konserviert [Gewürz]; Kuchenmischungen [pulverförmig]; Kuchenteig; Kuchenverzierungen [essbar]; Kühleis; Kurkuma für Nahrungszwecke; Lakritze [Süßwaren]; Lakritzen-stangen [Süßwaren]; Lebkuchen; Mais [gemahlen]; Mais [geröstet]; Maisflocken [Cornflakes]; Maisgrütze; Maismehl; Maisschrot; Makkaroni; Makronen [Gebäck]; Maltose; Malz für den menschlichen Verzehr; Malzbiskuits; Malzextrakte für Nahrungs-zwecke; Malzzucker; Mandelkonfekt; Marzipan; Marzipanroh-masse; Mayonnaise; Meerwasser [für die Küche]; Mehl für Nahrungszwecke; Mehlspeisen; Melasse; Melassesirup; Milchbrei für Nahrungszwecke; Milchkaffee; Milchkakao; Milchschokolade [Getränk]; Mühlenprodukte; Muskatnüsse; Müsli; Nahrungsergän-zungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Ballaststoffen oder Kohlenhydraten; Nahrungsmittel auf der Grundlage von Hafer; Nelkenpfeffer; Nudeln; Paniermehl, Pa-nierbrösel; Pasta (Teigwaren); Pasteten im Teigmantel; Pasteten [Backwaren]; Pastillen [Süßwaren]; Petits Fours [Gebäck]; Pfannkuchen [Crepes]; Pfeffer; Pfefferkuchen; Pfefferminz für Konfekt; Pfefferminzbonbons; Pide (Fladenbrot); Piment [Gewürz]; Pizzas; Popcorn; Propolis für Nahrungszwecke [Bienenprodukt]; Pudding; Puffmais; Quiches; Ravioli; Reis; Reiskuchen; Reis-snacks; Relish [Würzmittel]; Roheis [natürlich oder künstlich gefroren]; Rohkaffee; Safran [Gewürz]; Sago; Sahnestandmittel; Salatsaucen; Salz; Sandwiches; Saucen [Würzen]; Sauerteig; - 4 -Schokolade; Schokoladegetränke; Schwarzkümmel; Selleriesalz; Semmeln [Brötchen]; Senf; Senfmehl; Sojabohnenpaste [Würz-mittel]; Sojamehl; Sojasoße; Sorbets [Speiseeis]; Soßen [Würzen]; Spaghetti; Speiseeis; Speiseeispulver; Speisenatron [Natrium-bicarbonat]; Speisestärke; Stärke für Nahrungszwecke; Sternanis; Sushi; Süßungsmittel [natürlich]; Süßwaren; Taboulé; Tacos; Tapioca; Tapiokamehl für Nahrungszwecke; Tee; Teigfermente; Teigwaren; Tomatensauce; Torten; Tortillas; Traubenzucker für Nahrungszwecke; Vanille [Gewürz]; Vanillin [Vanille-Ersatz]; Waffeln; Wraps (Teigwaren); Wurstbindemittel; Würzmittel; Würz-zubereitungen für Nahrungsmittel; Zichorie [Kaffee-Ersatz]; Zimt [Gewürz]; Zucker; Zuckermandeln; Zuckerwaren als Christbaum-schmuck; Zwieback;41 Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Video-bändern; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ausbildung; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Bereitstellen von Karaoke-einrichtungen; Berufsberatung; Betrieb einer Diskothek; Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Betrieb eines Clubs [Unter-haltung oder Unterricht]; Betrieb eines Bücherbusses; Betrieb eines Internats; Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen]; Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von zoologischen Gärten; Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung]; Betrieb von Gesundheits-Klubs; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kindergärten [Er-ziehung]; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Varietétheatern; Bücherverleih [Leihbücherei]; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von - 5 -Publikationen mit dem Computer]; Dienste von Unterhaltungs-künstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienst-leistungen eines Fitnessstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebärdensprache; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im Internet; Durchführung von Tanzveranstaltungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Erstellen von Untertiteln; Erstellen von Bildreportagen; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Fern-sehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion; Filmproduktion [in Studios]; Filmvorführungen in Kinos; Fotografieren; Glücksspiele; Gymnastikunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Kalligrafiedienste; Komponieren von Musik; Lay-outgestaltung, außer für Werbezwecke; Mikroverfilmung; Montage [Bearbeitung] von Videobändern; Musikdarbietungen [Orchester]; Online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Compu-ternetzwerk]; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für Unterhaltungszwecke; Or-ganisation und Veranstaltung von Symposien; pädagogische Beratung; Party-Planung [Unterhaltung]; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Platzreservierungen für Unterhal-tungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; religiöse Erziehung; - 6 -Rundfunkunterhaltung; Schulung; sportliche und kulturelle Aktivi-täten; Synchronisation; Theateraufführungen; Tierdressur; Trai-ning; Turnunterricht; Unterhaltung; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung];Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Vermietung von Audioge-räten; Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Bühnenaus-stattung und Fernsehstudios; Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Camcordern; Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Vermietung von Kinofilmen [Filmverleih]; Vermietung von Musikinstrumenten; Vermietung von Rundfunk- und Fern-sehgeräten; Vermietung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge; Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Vermie-tung von Tennisplätzen; Vermietung von Theaterdekoration; Ver-mietung von Tonaufnahmen; Vermietung von Videokameras; Vermietung von Stadien; Veröffentlichung von Büchern; Video-filmproduktion; Videoverleih [Bänder]; Videoverleih [Kassetten]; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zirkusdarbietungen; Zu-sammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen;44 ambulante Pflegedienstleistungen; Aromatherapie-Dienste; Baumchirurgie; Beratungen in der Pharmazie; Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern); Betrieb von öffentlichen Bädern für Zwecke der Körperhygiene; Betrieb von Saunen; Betrieb von Solarien; Betrieb von Pflegeheimen; Betrieb von Tiersalons; - 7 -Betrieb von türkischen Bädern; Dienstleistung eines Land-schaftsarchitekten; Dienstleistungen einer Kurklinik; Dienstleis-tungen einer Blutbank; Dienstleistungen einer Hebamme; Dienstleistungen eines Apothekers; Dienstleistungen eines Blut-spendedienstes; Dienstleistungen eines Floristen; Dienstleis-tungen eines Gärtners; Dienstleistungen eines Heilpraktikers; Dienstleistungen eines Logopäden; Dienstleistungen eines me-dizinischen Labors; Dienstleistungen eines Psychologen; Dienstleistungen eines Sanitäters; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen eines Chiropraktikers; Dienstleistungen eines Friseursalons; Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Dienstleistungen eines Optikers; Dienstleistungen eines Tierarztes; Dienstleistungen eines Zahnarztes; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten-und Forstwirtschaft; Dienstleistungen von Baumschulen; Dienstleistungen von Polikliniken [Ambulanzen]; Dienstleistungen von Visagisten; Dienstleistungen von Erholungs- und Gene-sungsheimen; Dienstleistungen von Kliniken; Dienstleistungen von Sanatorien; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Dünge-mittelverteilung und Verteilung anderer chemischer Produkte für die Landwirtschaft [aus der Luft oder nicht]; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Durchführung von Therapien; Durchführung von Massagen; Entziehungskuren für Suchtkranke; Ernährungsberatung; Gartenarbeiten; Gartenbau-arbeiten; Gesundheits- und Schönheitspflege; Gesundheitsbe-ratung; Grünanlagenpflege im häuslichen Bereich (Hausmeis-terdienste); Haarimplantation; In-vitro-Befruchtung; Krankenpfle-gedienste; Kranzbindearbeiten; künstliche Besamung; Land-schaftsgestaltung; Maniküre; physiotherapeutische Behandlungen; plastische und Schönheitschirurgie; psychosoziale Betreuung; Rasenpflege; Schädlings- und Ungeziefervernichtung für land-- 8 -wirtschaftliche Zwecke; Seniorenpflegedienste; Tätowieren; Tele-medizin-Dienste; therapeutische Betreuung und ärztliche Ver-sorgung; Tierpflege; Tierzucht; Unkrautvernichtung; Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten; Vermietung von medizinischen Geräten; Vermietung von Sanitäranlagen; Zubereitung von Rezepturen in Apothekenangemeldete Wortmarke„25minutes“ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Erstbeschluss vom 24. Januar 2011 vollständig wegen fehlender Unterschei-dungskraft und eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen worden. Die an-gemeldete Marke „25minutes“ sei als Angabe eines Zeitraums zu verstehen, in dem die beanspruchten Dienstleistungen erbracht werden können bzw. der not-wendig sei, um die beanspruchten Produkte zu verarbeiten oder zuzubereiten.Derartige Zeitangaben seien auf den unterschiedlichsten Waren- oder Dienst-leistungssektoren möglich und üblich, wie eine von der Markenstelle vorge-nommene Internet-Recherche zeige. So ließen sich beispielsweise Trainings-effekte in 25 Minuten erreichen, Datenträger könnten 25 Minuten Lyrik enthalten oder in 25 Minuten programmiert werden, und Speisen könnten in 25 Minuten zubereitet sein.Das angesprochene Publikum werde die angemeldete Marke „25minutes“ ohne Weiteres im vorgenannten Sinn verstehen. Damit habe die angemeldete Marke einen rein beschreibenden Charakter, da sie lediglich eine Sachaussage hin-sichtlich der angebotenen Waren und Dienstleistungen enthalte.- 9 -Auf die Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle den Erstbeschluss mit Erinnerungsbeschluss vom 7. Juni 2011 teilweise aufgehoben, soweit die Anmel-dung für die Waren/Dienstleistungen„Algen [Würzstoff]; Anis [Körner]; Aromastoffe [pflanzliche] für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Aromen [pflanzliche], ausgenommen ätherische Öle; Auszugsmehl; Backaromen, aus-genommen ätherische Öle; Backpulver; Bieressig; Bindemittel für Kochzwecke; Bindemittel für Speiseeis; Bohnenmehl; Essenzenfür Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Essig; Fleischsaft; Gelee royale für Nahrungszwecke [nicht für medizinische Zwecke]; Gewürze; Gewürzmischungen; Ge-würznelken; Glukose für Nahrungszwecke; Gluten für Nah-rungszwecke; Hefe; Hefe in Tablettenform, nicht für medizinische Zwecke; Honig; Ingwer [Gewürz]; Kaffee; Kaffee-Ersatz; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kaffeearomen; Kaffee-getränke; Kakao; Kakaoerzeugnisse; Kakaogetränke; Kandis-zucker für Speisezwecke; Kapern; Kartoffelmehl für Speise-zwecke; Kaugummi, nicht für medizinische Zwecke; Ketchup [Sauce]; Kleber für Nahrungszwecke; Kochsalz; Konditorwaren; Konservierungssalz für Lebensmittel; Kräutertees, nicht medizi-nische; Küchenkräuter, konserviert [Gewürz]; Kuchenverzierungen [essbar]; Kühleis; Maltose; Malzzucker; Meerwasser [für die Küche]; Mehl für Nahrungszwecke; Melasse; Melassesirup; Milchkaffee; Milchkakao; Milchschokolade [Getränk]; Mühlenpro-dukte; Muskatnüsse; Nahrungsergänzungsmittel für nicht medi-zinische Zwecke auf der Basis von Ballaststoffen oder Koh-lenhydraten; Nelkenpfeffer; Pfeffer; Pfefferminz für Konfekt; Piment [Gewürz]; Propolis für Nahrungszwecke [Bienenprodukt]; Relish [Würzmittel]; Roheis [natürlich oder künstlich gefroren]; Rohkaffee; Safran [Gewürz]; Salz; Schwarzkümmel; Selleriesalz; - 10 -Senf; Senfmehl; Sojabohnenpaste [Würzmittel]; Sojamehl; Soja-soße; Speiseeispulver; Speisenatron [Natriumbicarbonat]; Speise-stärke; Stärke für Nahrungszwecke; Sternanis; Süßungsmittel [natürlich]; Tapiokamehl für Nahrungszwecke; Tee; Traubenzucker für Nahrungszwecke; Vanille [Gewürz]; Vanillin [Vanille-Ersatz]; Wurstbindemittel; Würzmittel; Würzzubereitungen für Nahrungs-mittel; Zichorie [Kaffee-Ersatz]; Zimt [Gewürz]; Zucker; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ausbildung; Berufs-beratung; Betrieb einer Diskothek; Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Bücherbusses; Betrieb eines Internats; Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen]; Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von Vergnü-gungsparks; Betrieb von zoologischen Gärten; Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung]; Betrieb von Gesundheits-Klubs; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kindergärten [Erziehung]; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Varietétheatern; Bücher-verleih [Leihbücherei]; Coaching; Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebärdensprache; Durchführung von pädago-gischen Prüfungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Er-stellen von Untertiteln; Erstellen von Bildreportagen; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Fernunterricht; Filmproduktion; Filmproduktion [in Studios]; Fotografieren; Her-ausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Kalligrafie-dienste; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; Mikro-verfilmung; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation - 11 -und Veranstaltung von Symposien; pädagogische Beratung; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; religiöse Erziehung; Schu-lung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veran-staltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Vermietung von Audiogeräten; Ver-mietung von Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios; Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Camcordern; Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Vermietung von Kinofilmen [Filmverleih]; Vermietung von Musik-instrumenten; Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Vermietung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge; Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Vermietung von Ten-nisplätzen; Vermietung von Theaterdekoration; Vermietung von Tonaufnahmen; Vermietung von Videokameras; Vermietung von Stadien; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Videoverleih [Bänder]; Videoverleih [Kassetten]; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Aromatherapie-Dienste; Baumchirurgie; Beratungen in der Pharmazie; Betrieb von Heilbädern (Ther-malbädern); Betrieb von öffentlichen Bädern für Zwecke der Körperhygiene; Betrieb von Saunen; Betrieb von Solarien; Betrieb von Pflegeheimen; Betrieb von Tiersalons; Betrieb von türkischen Bädern; Dienstleistung eines Landschaftsarchitekten; Dienst-leistungen einer Kurklinik; Dienstleistungen einer Blutbank; Dienstleistungen einer Hebamme; Dienstleistungen eines Apo-thekers; Dienstleistungen eines Blutspendedienstes; Dienst-- 12 -leistungen eines Floristen; Dienstleistungen eines Gärtners; Dienstleistungen eines Heilpraktikers; Dienstleistungen eines Logopäden; Dienstleistungen eines medizinischen Labors; Dienstleistungen eines Psychologen; Dienstleistungen eines Sanitäters; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen eines Chiropraktikers; Dienstleistungen eines Friseursalons; Dienst-leistungen eines Gartenbauarchitekten; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Dienstleistungen eines Optikers; Dienstleistungen eines Tierarztes; Dienstleistungen eines Zahnarztes; Dienst-leistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft; Dienstleistungen von Baumschulen; Dienstleistungen von Poli-kliniken [Ambulanzen]; Dienstleistungen von Visagisten; Dienst-leistungen von Erholungs- und Genesungsheimen; Dienstleis-tungen von Kliniken; Dienstleistungen von Sanatorien; Dienst-leistungen von Schönheitssalons; Düngemittelverteilung und Verteilung anderer chemischer Produkte für die Landwirtschaft [aus der Luft oder nicht]; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Durchführung von Therapien; Durch-führung von Massagen; Entziehungskuren für Suchtkranke; Ernährungsberatung; Gartenarbeiten; Gartenbauarbeiten; Ge-sundheits- und Schönheitspflege; Gesundheitsberatung; Grün-anlagenpflege im häuslichen Bereich (Hausmeisterdienste); Haarimplantation; In-vitro-Befruchtung; Krankenpflegedienste; Kranzbindearbeiten; künstliche Besamung; Landschaftsgestal-tung; Maniküre; physiotherapeutische Behandlungen; plastische und Schönheitschirurgie; psychosoziale Betreuung; Rasenpflege; Schädlings- und Ungeziefervernichtung für landwirtschaftliche Zwecke; Seniorenpflegedienste; Tätowieren; Telemedizin-Dienste; therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung; Tierpflege; Tierzucht; Unkrautvernichtung; Vermietung von landwirtschaft-lichen Geräten; Vermietung von medizinischen Geräten; Ver-- 13 -mietung von Sanitäranlagen; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken“zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen.Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem angemeldeten Markenbegriff „25minutes“ liege ein beschreibender Hinweis dahingehend vor, dass es sich um Waren handle, die z. B. 25 Minuten für die Herstellung oder Zubereitung benötigten bzw. Dienstleistungen, die etwa 25 Minuten in Anspruch nähmen. Auch könne „25minutes“ die Abrechnungseinheit einer Dienstleistung angeben. Eine Analyse des Begriffs, zu der das Publikum erfahrungsgemäß nicht neige, sei zu einem solchen Verständnis nicht notwendig. Zwar stamme der angemeldete Begriff aus der englischen Sprache, jedoch sei „25minutes“ dem entsprechenden deutschen „25 Minuten“ sehr ähnlich. Es werde daher auch ohne besondere Englisch-kenntnisse ohne Weiteres so verstanden. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Begriff lexikalisch nachweisbar sei.Im Übrigen werde der Begriff „25minutes“ im genannten Sinn nicht nur vom Anmelder bereits verwendet, wie sich aus den dem Beschluss beigefügten Internetausdrucken ergebe, so dass dieser Begriff nicht mit einem bestimmten Unternehmen, etwa dem des Anmelders, in Verbindung gebracht werde. Das angesprochene Publikum würde nicht davon ausgehen, dass es nur einen An-bieter von Produkten gebe, die in 25 Minuten zubereitet oder hergestellt werden könnten bzw. von Dienstleistungen, die im Laufe von 25 Minuten erbracht würden.Ob auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, könne dahingestellt bleiben.- 14 -Die Anmeldungen „100minutes“, „90-minutes“, „25 MINUTES MAXIMUM WORKOUT“ und „Eleven Minutes“ seien dementsprechend versagt worden.Gegen den Erinnerungsbeschluss vom 7. Juni 2011 hat der Anmelder am 22. Juni 2011 Beschwerde eingelegt. Er hält das angemeldete Zeichen für unterscheidungskräftig. Dieses stehe nicht für eine festgelegte Zeitspanne, sondern nur dafür, dass ein Trainingserfolg innerhalb einer beliebigen Zeit erbracht werden könne, wobei sich dieser Zeitraum nicht explizit auf 25 Minuten beziehe. Warum die Anmeldung der Wortmarke z. B. für den Betrieb von Gesundheits-Klubs, den Betrieb von Sportcamps, den Betrieb von öffentlichen Bädern zum Zwecke der Körperhygiene, den Betrieb von türkischen Bädern, der Gesundheitsberatung und der Ernährungsberatung möglich sein solle, aber für die vom Anmelder gewünschten Dienstleistungen eines Fitnessstudios nicht, sei nicht nachvollziehbar. Gerade unter Berücksichtigung des in dem Beschluss vor-gebrachten Arguments, dass es bei Ausbildung, Berufsberatung und Gesund-heitsdienstleistungen nicht auf den Aspekt der größtmöglichen Zeiteffektivität ankomme, sondern dort Sorgfalt die oberste Priorität habe, könne hier kein Unterschied zur beantragten Anmeldung gesehen werden. Bei den vom Anmelder angebotenen Dienstleistungen bestehe keine geringere Priorität in Bezug auf die Sorgfalt, da es sich auch hierbei um Gesundheitsförderung handle und dabei gerade nicht die Zeitersparnis, sondern die Effektivität im Vordergrund stehe. In der Wortmarke liege gerade kein beschreibender Hinweis dahingehend vor, dass es sich um Waren handle, die z. B. nur 25 Minuten für die Herstellung oder Zubereitung benötigten bzw. Dienstleistungen, die etwa nur 25 Minuten dauerten. Es handle sich bei den vom Anmelder angebotenen Dienstleistungen nicht um solche, die gerade in einer Zeitspanne von 25 Minuten angeboten oder durch-geführt würden. Diese Dienstleistungen könnten zwar in einem Zeitraum von 25 Minuten durchgeführt werden, sie könnten aber ebenso gut in kürzerer oder längerer Zeit erbracht werden. Sofern das Deutsche Patent- und Markenamt in dem Beschluss davon ausgehe, dass der Markenbegriff im vorgebrachten Sinnunmittelbar als beschreibende Zeitdauer verstanden werde, verkenne es, dass der - 15 -Anmelder eine Reihe von Dienstleistungen anbiete, für die in ihrer Gesamtheit die Zeitdauer 25 Minuten keine beschreibende Bedeutung habe.II.1) Die zulässige Beschwerde, über die, nachdem der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache keinen Erfolg.Aufgrund der teilweisen Stattgabe der Erinnerung sind nur noch folgende Waren und Dienstleistungen beschwerdegegenständlich:„30 Backwaren [fein]; Biskuits; Bonbons; Brioches [Gebäck]; Brot; Brot [ungesäuert]; Brote [belegt]; Butterkeks; Chow-chow [Würzmittel]; Chutneys [Würzmittel]; Couscous [Grieß]; Curry [Gewürz]; Custard (Vanillesoße); Desserts, im Wesentlichen bestehend aus Teigwaren; Eiscreme; Eistee; Erdnusskonfekt; Fadennudeln; Fertiggerichte aus Teigwaren; Fleischbeizmittel [Mittel zum Zartmachen] für Haushaltszwecke; Fleischpasteten; Fondants [Konfekt]; Fruchtsaucen; Frühlingsrollen; Gebäck; Ge-leefrüchte [Süßwaren]; gemahlener Mais [zum Kochen]; Gerste, geschält; Gerstengraupen; Gerstenmehl; Gerstenschrot; Getränke auf der Basis von Tee; Getreideflocken; Getreidepräparate; Getreidesnacks; Grieß; Grütze für Nahrungszwecke; Hafer [gequetscht]; Haferflocken; Hafergrütze; Haferkerne [geschälter Hafer]; Halwah; Joghurteis [Speiseeis]; Karamellen; Kekse; Kleingebäck; Konfekt, Zuckerwaren; Kräcker [Gebäck]; Kuchen; Kuchenmischungen [pulverförmig]; Kuchenteig; Kurkuma für Nah-rungszwecke; Lakritze [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; - 16 -Lebkuchen; Mais [gemahlen]; Mais [geröstet]; Maisflocken [Cornflakes]; Maisgrütze; Maismehl; Maisschrot; Makkaroni; Makronen [Gebäck]; Malz für den menschlichen Verzehr; Malz-biskuits; Malzextrakte für Nahrungszwecke; Mandelkonfekt; Marzipan; Marzipanrohmasse; Mayonnaise; Mehlspeisen; Milch-brei für Nahrungszwecke; Müsli; Nahrungsmittel auf der Grund-lage von Hafer; Nudeln; Paniermehl, Panierbrösel; Pasta (Teigwaren); Pasteten im Teigmantel; Pasteten [Backwaren]; Pastillen [Süßwaren]; Petits Fours [Gebäck]; Pfannkuchen [Crepes]; Pfefferkuchen; Pfefferminzbonbons; Pide (Fladenbrot); Pizzas; Popcorn; Pudding; Puffmais; Quiches; Ravioli; Reis; Reiskuchen; Reissnacks; Sago; Sahnestandmittel; Salatsaucen; Sandwiches; Saucen [Würzen]; Sauerteig; Schokolade; Schoko-ladegetränke; Semmeln [Brötchen]; Sorbets [Speiseeis]; Soßen [Würzen]; Spaghetti; Speiseeis; Sushi; Süßwaren; Taboulé; Tacos; Tapioca; Teigfermente; Teigwaren; Tomatensauce; Torten; Tortillas; Waffeln; Wraps (Teigwaren); Zuckermandeln; Zucker-waren als Christbaumschmuck; Zwieback;41 Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Video-bändern; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ausbildung; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Auskünfte über Veranstaltungen [Unterhaltung]; Bereitstellen von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Bereitstellen von Karaoke-einrichtungen; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Com-puter]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstu-dios; Durchführung von Spielen im Internet; Durchführung von Tanzveranstaltungen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Fernsehunterhaltung; Filmvorführungen in Kinos; Glücksspiele; - 17 -Gymnastikunterricht; Komponieren von Musik; Montage [Bear-beitung] von Videobändern; Musikdarbietungen [Orchester]; Online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Compu-ternetzwerk]; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für Unterhaltungszwecke; Party-Planung [Unterhaltung]; Platzreser-vierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Rundfunkunterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivi-täten; Synchronisation; Theateraufführungen; Tierdressur; Trai-ning; Turnunterricht; Unterhaltung; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Zirkusdarbietungen; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen;44 ambulante Pflegedienstleistungen“.a) Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für diese Waren und Dienstleistungen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verbraucherkreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen - 18 -ist. Ausgehend hiervon besitzen Marken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen das angesprochene Publikum für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.Dass dies für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zutrifft, hat die Markenstelle ausreichend dargelegt, auch wenn der Senat die Differenzierung der Markenstelle im Zweitbeschluss, soweit sie der Erinnerung stattgegeben hat, nicht hinsichtlich jeder Ware und Dienstleistung nachvollziehen kann. Die Ausführungen der Markenstelle, mit der sie die Versagung der be-schwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen begründet hat, sind aber zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf Bezug genommen werden.Das Publikum wird der angemeldeten Bezeichnung „25minutes“ in Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen Hinweis entnehmen, dass es sich um Waren handle, für deren Herstellung oder Zubereitung 25 Minuten benötigt würden bzw. dass die Dienstleistungen 25 Minuten dauerten. An einem entsprechenden Verständnis ändert sich entgegen der Auffassung des Anmelders Nichts dadurch, dass die Dienstleistungen auch in kürzerer oder längerer Zeit erbracht werden können. Die Zubereitung sämtlicher beschwerdegegenständlicher Lebensmittel kann in 25 Minuten erfolgen bzw. sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen können 25 Minuten dauern.b) Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beschwerde-gegenständlichen Waren und Dienstleistungen auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.- 19 -Diese Vorschrift verbietet es, Zeichen als Marken einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder zur Be-zeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, unabhängig davon, ob und inwieweit sie bereits bekannt sind oder verwendet werden (vgl. Ströbele, FS für Ullmann, S. 425, 428).Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Un-ternehmen vorzubehalten. Angaben über Zubereitungszeiten, Abrechnungszeit-räume und Dauer einer Dienstleistung sind für die angesprochenen Verbraucher beschreibende Hinweise auf wesentliche Eigenschaften bzw. auf die Inan-spruchnahme beeinflussende Umstände, auf die auch Wettbewerber hinweisen können müssen.Nachdem schon die Eintragung des ausschließlich aus Ziffern bestehenden Zeichens „1000“ mit der Begründung, es bezeichne eine Menge, zurückgewiesen worden ist (EuGH GRUR 2011, 1035), muss dies erst recht gelten, wenn zu der Zahl mit „minutes“ eine erläuternde Einheit hinzutritt, die aus der Zahl eine Angabe macht, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen charakterisiert.Die Markenstelle hat sogar festgestellt, dass für zahlreiche Waren und Dienstleistungen Angaben dieser Art bereits Verwendung finden.2. Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.- 20 -3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Ver-anlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.Dr. Albrecht Kruppa Wernerbr/Me
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