BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 94/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 395 37 388 BPatG 152 6.70 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Brandt beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 28. März 2000 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wi-derspruchs aus der Marke 2 086 734 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 28. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 395 37 388 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 086 734 angeordnet. Hiergegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im We-ge der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO analog auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hin-sichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Pu-ma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berück-sichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Kliems Brandt Knoll Pü
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