BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 96/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 398 20 078 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. August 2003 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als Vorsitzende sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klas-se 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Fe-bruar 2003 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der an-gegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 56 291 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 11. Februar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffe-nen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 teilweise bejaht und insoweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Bezüglich der Zurückweisung des weiteren Widerspruchs aus der Marke 395 19 242 hat der Beschluß der Markenstelle Rechtskraft erlangt. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat form- und fristgerecht Beschwerde ein-gelegt. Die aus der Marke 396 56 291 Widersprechende hat den Widerspruch zu-rückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). - 3 - Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Sredl Engels Bayer Pü
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