BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 99/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 63 390.8 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren in der Sitzung vom 18. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelder wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortzusammenstellung scheidung-direkt ist am 6. November 2001 für die Dienstleistungen "Rechtsberatung und Rechts-vertretung" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Marken-stelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Beanstan-dung durch Beschluss vom 12. Februar 2003 die Anmeldung wegen bestehender Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Wortkombination bezeichne mit Blick auf die beanspruchten Dienst-leistungen die direkte, also unmittelbar auf das Rechtsgebiet der Scheidung aus-gerichtete Rechtsberatung und Rechtsvertretung und stelle deshalb eine unmittel-bar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, die zudem wegen der Üblichkeit der Wortbildung durch die nachgestellte Eigenschaftsanga-be "direkt" und des im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalts keine Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweise. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder mit dem (sinngemäßen) An-trag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom 12. Februar 2003 aufzuheben. - 3 - Entgegen der Ausführungen der Markenstelle liege keine werbeübliche Bezeich-nung vor. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass der mit "wörtlich" gleichzu-setzende Begriff "direkt" auf eine Spezialisierung hinweise. Auf eine den Anmel-dern übersandte Internetrecherche des Senats zum Gebrauch der Wortfol-ge "scheidung direkt" als Sachangabe haben diese ergänzend ausgeführt, dass die Rechercheergebnisse unbeachtlich seien. Es sei immer möglich, für Wortfol-gen Fundstellen im Internet zu finden. Wie ein Umkehrschluss aus § 23 MarkenG zeige, könne das Vorkommen eines Wortes als natürliches Wort nicht die Verwen-dung als Marke hindern. Zudem dokumentiere die Recherche insbesondere die markenmäßige Verwendung von "scheidung-direkt" auf der Web-Seite der Anmel-der. Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde werde deshalb die Zulas-sung der Rechtsbeschwerde angeregt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelder und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Er-folg, da auch nach Auffassung des Senats das angemeldete Zeichen in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweist. 1) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidenti-tät der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - 4 - Tz 22 - Bravo; vgl auch Lange, Das System des Markenschutzes in der Recht-sprechung des EuGH, WRP 2003, 323, 324-325). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksich-tigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (zur ständigen Rspr vgl EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 – Bravo; BGH MarkenR 2002, 86, 87 - AC). a) Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei de-nen es sich für den Verkehr in bezug auf die beanspruchte Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Allerdings kann auch sonstigen Zeichen, welche die-sem Schutzhindernis nicht unterfallen und welche auch nicht zu den allgemein ge-bräuchlichen Wörtern der Alltagssprache zählen, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. So hat auch das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften klargestellt, "dass ein Zeichen nicht beschreibend ist, bedeutet noch nicht automa-tisch, dass es unterscheidungskräftig ist" (EuG MarkenR 2003, 112, 114, - Ultra-Plus). Ein Verständnis als Sachbezeichnung ist andererseits nicht dadurch ausge-schlossen, dass es sich um eine allgemeine Angabe handelt (vgl für die Sammel-bezeichnung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH MarkenR 2001, 408, 410 – INDIVIDUELLE; ferner BPatG MarkenR 2002, 201, 207 – BerlinCard - mwH). b) Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Werbeslogans und Wortverbindungen bzw Wortzusammenstellungen auszugehen. Zu prüfen ist insbesondere, ob diesen kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuzuordnen ist und es sich auch nicht um ein Zeichen handelt, welches lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (vgl BGH Mar-kenR 2001, 363, 364 – REICH UND SCHÖN; BGH MarkenR 2001, 368, 369 und 370 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten - unter Hinweis auf die st Rspr). Als grund-sätzlich nicht unterscheidungskräftig werden danach beschreibende Angaben und - 5 - Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art oder längere Wortfolgen ge-sehen (vgl auch BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; WRP 2001, 1080, 1082 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER). Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge, aber auch ihre Mehrdeutig- und Interpretationsbedürf-tigkeit sein, wobei auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden kann und ein phantasievoller Überschuss nicht Voraussetzung der Unterscheidungseig-nung einer Wortfolge ist (BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft mwH). 2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist auch vorliegend davon auszuge-hen, dass es sich bei der Wortzusammenstellung "scheidung-direkt" in bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen um eine glatt beschreibende Sachangabe handelt, die lediglich in sprachüblicher Weise darauf hinweist, dass eine direkte Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Scheidungsangelegen angeboten wird. a) Entgegen der Ansicht der Anmelder wird insbesondere durch die Internetre-cherche eine Verwendung der beanspruchten Wortzusammenstellung durch Rechtsanwälte belegt, welche im Internet eine Rechtsberatung und/oder Rechts-vertretung im Zusammenhang mit Scheidungsangelegenheiten anbieten, die direkt über das Internet oder telefonisch abrufbar ist und deshalb auch zutreffend schlag-wortartig als "Scheidung direkt" bezeichnet wird. So heißt es unter der Internet-adresse "www.familiengutachter.de": "können Sie Empfehlungen zum Umgang mit Trennung und Scheidung direkt abrufen" oder unter "www.Tele-rechtsberatung.de" "Trennung Scheidung sofort und direkt vom Anwalt beraten lassen" wie auch unter "www.eherecht.de" mit der Aussage geworben wird: "Rechtsberatung- sofort und direkt zum Eherecht". Insoweit ließen sich beliebig viele weitere Treffer - auch ver-gleichbar gebildeter Dienstleistungsangebote - wie "ferien-direkt", "buch-direkt", "musik-direkt", "pfalz-direkt", "büro-direkt" usw) nennen, in welchen mit der Anga-be "direkt" die Vorzüge von direkt im Internet abrufbaren Dienstleistungen gewor-- 6 - ben wird, wie auch die Anmelder selbst unter der Internetadresse "www.loeffler-ra.de" mit der Aussage werben: "Scheidung direkt bei Frau Rechtsanwältin Löffler und Herrn Rechtsanwalt Löffler: Wünschen Sie eine Scheidung, ohne uns aufzu-suchen?". Die Ausführungen der Anmelder, dass das Wort "direkt" als Synonym zu "wörtlich" zu verstehen sei und im "Zusammenhang mit Anwälten meistens bei einer Wegbe-schreibung auftauche", werden deshalb bereits durch ihre eigene Web-Seite wi-derlegt, die zudem auch eine Verwendung als glatt beschreibende Sachangabe belegt. b) Der Senat sieht auch keine sonstigen Anhaltspunkte, welche der Annahme feh-lender Unterscheidungskraft der Wortzusammenstellung "scheidung-direkt" entge-genstehen könnten, auch wenn nach ständiger Rechtsprechung die Anforderun-gen an die Eigenart eines Zeichens im Rahmen der Bewertung der Unterschei-dungskraft nicht überspannt werden dürfen und auch für sich genommen eher ein-fachen Aussagen ohne phantasievollen Überschuss nicht von vornherein die Eig-nung als betrieblicher Herkunftshinweis fehlen muss (vgl BGH MarkenR 2002, 338, 339 - Bar jeder Vernunft). So handelt es sich nicht um eine begrifflich unbe-stimmte und interpretationsbedürftige Wortverbindung (vgl hierzu zB BGH Mar-kenR 2001, 408, 410 – INDIVIDUELLE, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 74; zu Werbeslogans BGH MarkenR 2000, 330, 332 – Bücher für eine besse-re Welt, Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 157 mwH). Diese regt auch nicht wegen ihrer Mehrdeutigkeit zum Nachdenken an (vgl BGH GRUR 2000, 321, 322 – Radio von hier), sondern enthält eine eindeutige Aussage. Auch erweist sich die angemeldete Wortverbindung - wie die Internetrecherche belegt - als eine in der Wortstruktur und Semantik sprachüblich gebildete und den üblichen Bezeich-nungsgewohnheiten insbesondere auch auf dem hier maßgeblichen Dienstlei-stungssektor entsprechende Sachangabe (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 – Baby-dry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud – mwH; BGH GRUR 2002, 884 –B-2 alloy), die auch dann - ebenso wie in anderen Bereichen des täglichen Le-- 7 - bens ("musik-direkt" usw) - von den angesprochenen Verkehrskreisen und insbe-sondere dem durchschnittlich informierten Verbraucher (vgl hierzu und zum verän-derten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 – Warsteiner III; EuGH MarkenR 2002, 231, 236 – Philips/Remington) als Sachangabe verstanden wird, wenn sie nur sloganartig in Alleinstellung und in einer Schreibweise mit Binde-strich erfolgt. Soweit die Anmelder auf § 23 Nr 2 MarkenG abstellen und hieraus einen Umkehr-schluss auf die Schutzfähigkeit beschreibender Angaben als Marke ziehen wollen, ist dies bereits deshalb verfehlt, weil die Frage einer nach § 23 Nr 2 MarkenG zu-lässigen Benutzung einer Marke als beschreibende Angabe nur den Regelungsge-halt des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG betreffen kann und nicht das hier maßgebliche Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft (vgl auch Ströbele/Hacker Mar-kenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 252 mwH). Zudem sind aber auch im Hinblick auf § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts beider Vorschriften die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht durch § 23 Nr 2 Mar-kenG einschränkt. § 23 Nr 2 MarkenG gewährt vielmehr nur eine zusätzliche Si-cherung zugunsten der Mitbewerber bei der Verwendung freihaltungsbedürftiger beschreibender Angaben (vgl auch Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 246 mwH; EuGH MarkenR 2003, 227, 232 Tz 58 – Orange). Erst recht kann aus der wettbewerbsrechtlichen Schutzschranke des § 23 Nr 2 MarkenG nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass beschreibende Angaben als Registermar-ke schutzfähig sein müssen. 3) Der Senat sieht aufgrund der vorgenannten Feststellungen auch wesentliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das angemeldete Zeichen in bezug auf die be-anspruchten Dienstleistungen auch eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes Frei-haltungsinteresse haben (vgl zum Begriff der beschreibenden Angabe ausführlich BPatG MarkenR 2002, 201, 207-209 – Berlin Card - mwH). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuG für die Annahme einer - 8 - beschreibenden und somit vom Markenschutz ausgeschlossenen Angabe bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Ware oder Dienstleistung bezeichnet" (so EuG MarkenR 2002, 92, 95 – STREAMSERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD), wobei sich das Freihal-tungsinteresse auch nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 – Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf). Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da sich die an-gemeldete Wortzusammenstellung bereits im Hinblick auf das absolute Schutzhin-dernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als nicht eintragungsfähig erweist. 4) Auch die von den Anmeldern angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde war aus den gesetzlich genannten Gründen, insbesondere der Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung (§ 83 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 Mar-kenG) nicht angezeigt. Die vorliegende Entscheidung über die Schutzfähigkeit ei-ner Wort-Bildmarke wirft keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Nach alledem war die Beschwerde der Anmelder zurückzuweisen. Kliems Bayer Engels Pü
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