BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 100/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. März 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 93 400.9 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung PREMIUM für die Waren "Rohtabak, Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse, Zigaretten-papier, Feuerzeuge, Raucherbedarfsartikel" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Der aus dem Englischen stammende Begriff "PREMIUM" mit der Bedeutung "Prämie, Preis" habe sich in der deutschen Werbesprache längst als häufig verwendeter Quali-tätshinweis durchgesetzt. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren besage die angemeldete Bezeichnung nichts anderes, als dass es sich hierbei um qualitativ hervorragende Produkte handele. Eine andere Auslegung sei kaum möglich, ein schutzbegründender phantasievoller Überschuß nicht erkennbar. Als ohne weite-res verständliche beschreibende Angabe sei die angemeldete Marke nicht geeig-net, als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu dienen. Darüber hinaus bestehe auch ein Freihaltebedürfnis. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Wie aus Wörterbüchern hervorgehe, habe der Begriff "PREMIUM" unterschiedliche Bedeutungen. Selbst wenn dieses eingedeutschte Wort iS "Prämie bzw Preis" verwendet werde, könne es die beanspruchten Waren nicht beschreiben. Die Anmeldung besitze keinen konkreten Sinngehalt, wie er von der neueren Rechtsprechung für die Versagung der Schutzfähigkeit verlangt werde. Vielmehr rufe sie die verschiedensten Asso-ziationen hervor. Nur im Zusammenhang mit weiteren Wörtern stelle "PREMIUM" einen Qualitätshinweis dar. Der Verkehr habe deshalb keine Veranlassung, die angemeldete Bezeichnung nicht als Herkunftshinweis zu werten. Das Fehlen eines unmittelbaren Bezugs der Anmeldung zu den konkreten Waren spreche auch gegen ein Freihaltebedürfnis. Demgemäß beantragte die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses. Für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Begründung an, daß eine Schutzversagung im Wider-spruch zur etablierten Spruchpraxis stehen würde. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn auch nach Auffas-sung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine beschreibende An-gabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Be-schaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können und die deshalb zugunsten der Mitbewerber freizuhalten sind. Dabei ist eine Be-- 4 - zeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre Eintragung tat-sächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der ungehinderten Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angaben befürchten läßt oder hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinderung vorliegen (BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wich-tige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH BlPMZ 1999, 410 – FOR YOU). Eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende Aussage stellt die angemeldete Marke in Bezug auf die versagten Waren dar. Wie die der Anmelderin zur Kenntnis gebrachten Fundstellen eindeutig belegen, wird die angemeldete Bezeichnung "PREMIUM" von der Werbung als Hinweis auf ein "Produkt von besonderer, bester Qualität" verwendet. So wird beispielsweise von "Premiumbier" gesprochen (vgl DUDEN Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 7, 1999). Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Wort "PREMIUM" etwa ungeeignet sein könnte, die hier beanspruchten Tabakwa-ren und Raucherartikel als qualitativ besonders hochwertig zu beschreiben. Das Ergebnis der Recherche im Internet, in dem ausdrücklich "Premium Zigaretten" und "Premium Zigarren" angeboten werden, spricht vielmehr eindeutig dafür, dass mit "PREMIUM" gerade auch auf dem Gebiet der Tabakwaren ein wesentliches Merkmal der zurückgewiesenen Tabakerzeugnisse bezeichnet wird (vgl dazu EuGH GRUR 2001, 403 – Bravo). Die von der Anmelderin hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch: Aufgrund der häufigen Verwendung des Begriffes "PREMIUM" auf den verschie-densten Warengebieten – und auch auf dem Tabakwarensektor – ist dem inländi-schen Verkehr die Bedeutung des Wortes "PREMIUM" ohne weiteres geläufig. Eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in Alleinstellung steht dieser Wertung nicht entgegen, da "PREMIUM" auch in Alleinstellung keinen Sinngehalt aufweist, der über das oben Dargelegte hinausgeht. Als gängiger Begriff, der von - 5 - allen angesprochenen Verbrauchern ohne weiteres verstanden wird, stellt die an-gemeldete Kennzeichnung deshalb für die beanspruchten Waren eine konkret unmittelbar warenbeschreibende Angabe dar. Die angemeldete Marke weist auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG er-forderliche Unterscheidungskraft auf. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un-ternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maß-stab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden. Einer Wortmarke kann eine ausrei-chende Unterscheidungskraft jedoch nur zugesprochen werden, wenn ihr kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeich-nung handelt, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Ver-wendung in der Werbung (BGH BlPMZ 1998, 248 – TODAY) – stets nur als solche verstanden wird (BGH MarkenR 1999, 349 – YES). Wie bereits ausgeführt erschöpft sich die hier in Rede stehende Bezeichnung in einer dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres und unmittelbar verständlichen Beschreibung der betreffenden Waren. Da sie dem Verkehr ohne weiteres be-kannt und geläufig ist, liegt auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 kam nicht in Betracht, denn das vorliegende Verfahren warf weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts für die Sicherung einer - 6 - einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs; die Entscheidung beruht auf der Bewertung tatsächlicher Umstände. Vorsitzender Richter Albertbefindet sich im Urlaub undkann deshalb nicht unter-schreiben. Kraft Eder Kraft Bb
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