BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 101/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 36 550.8 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert so-wie des Richters Reker und der Richterin Eder - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung Brandenburger Waldquelle für die Waren „Mineralwässer und daraus hergestellte alkoholfreie Getränke“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 32 hat diese Anmeldung zurückgewiesen, weil ihr jeg-liche Unterscheidungskraft fehle. Sie beschreibe im Zusammenhang mit den be-anspruchten Waren lediglich, daß diese aus einer Quelle stammten, welche sich im Brandenburger Wald befinde. Besonders auf dem hier einschlägigen Warenge-biet sei es üblich, auf die geographische Herkunft von Produkten hinzuweisen. Zwar hänge die Frage der Schutzfähigkeit vom konkreten Einzelfall ab, soweit sich aber, wie hier, die geographische Angabe auf ein großflächiges, unbestimmtes Gebiet beziehe, könne eine herkunftshinweisende Funktion nicht bejaht werden. Zudem befinde sich im Brandenburger Wald eine Vielzahl von Quellen und auch Konkurrenten der Anmelderin seien dort ansässig. Also werde nach der Lebens-erfahrung der Verkehr davon ausgehen, daß im Brandenburger Wald nicht nur die Anmelderin gewerblich tätig sei und mit der angemeldeten Bezeichnung lediglich - 3 - auf die geographische Herkunft hingewiesen werden solle. Diese sei damit ledig-lich eine unmittelbar beschreibende Sachangabe ohne individualisierende Eigen-schaft. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhe-bung der angegriffenen Beschlüsse beantragt. Einen Brandenburger Wald als konkrete Herkunftsangabe gebe es nicht. Damit sei es unzulässig, die angemel-dete Bezeichnung entgegen ihrer Anmeldung in „Brandenburger Wald“ einerseits und „Quelle“ andererseits aufzuspalten. Auszugehen sei vielmehr von einer Wald-quelle, die sich in Brandenburg, also einem großflächigen, unbestimmten Gebiet, befinde. Demzufolge komme dem Zeichen in seiner Gesamtheit nicht die Funktion einer ernstzunehmenden geographischen Herkunftsangabe zu. Auch dem Wort „Waldquelle“ fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Wa-ren. Der mündige Verbraucher wisse, daß wegen der in der Forstwirtschaft übli-chen Pestizidbehandlungen die Oberflächenbelastung in Waldgebieten genauso hoch sei wie überall. Daher habe das Wort „Waldquelle“ keine konkret beschrei-bende Funktion, sondern eine verklärend nostalgische, romantische Bedeutung, die im Widerspruch zu einer wirtschaftlichen Produktion von Mineralwasser stehe, und sei damit eine Phantasiebezeichnung. Die Anmelderin verweist auf ihrer An-sicht nach gleichgelagerte Voreintragungen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Marke fehlt für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffen-den Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen auf-- 4 - gefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermögli-chen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszule-gen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR 2003, 227, 231 f – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach ei-ner Wortmarke ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschrei-bender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unter-scheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice). Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um einen aus zwei beschrei-benden Angaben zusammengesetzten Begriff, dem der Verkehr auch in seiner Gesamtheit einen betrieblichen Herkunftshinweis nicht entnehmen wird. Wie die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt hat, wird der mit der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren konfrontierte Verkehr in dieser nur einen allgemeinen Sachhinweis darauf sehen, dass sie aus einer Waldquelle stammen, die sich in dem deutschen Bun-desland Brandenburg befindet. Wie die Anmelderin selbst in ihrer Beschwerdebe-gründung vorgetragen hat, handelt es sich hierbei um eine geographische Angabe für ein großflächiges Gebiet, nämlich ganz Brandenburg. Die angemeldete Be-zeichnung stellt also lediglich eine geographische Herkunftsangabe und einen Hinweis auf den Ursprung der beanspruchten Waren aus einer Waldquelle dar. Dabei bezeichnet die Angabe „Waldquelle“ lediglich die landschaftliche Einord-nung der Quelle im Gegensatz beispielsweise zu „Heidequelle“ oder „Bergquelle“. - 5 - Auch in ihrer Gesamtheit läßt die angemeldete Bezeichnung keinen über diese beiden Bestandteile hinausgehenden phantasievollen Gehalt erkennen. Zwar ist der Verkehr erfahrungsgemäß wenig geneigt, eine Warenbezeichnung begrifflich zu analysieren (BGH GRUR 1992, 515 – Vamos; aaO 1995, 408 – PROTECH), wenn sie markenmäßig verwendet wird (BGH BlPMZ 2000, 53 – FÜNFER). Im vorliegenden Fall entbehrt die angemeldete Bezeichnung jedoch jeglicher Mehr-deutigkeit oder phantasievoller Umschreibung. Vielmehr beschränkt sie sich auf einen ausschließlich sachbezogenen Hinweis, der auch nur so verstanden werden kann. Für die Schutzfähigkeit der Gesamtbezeichnung spricht auch nicht, daß unter „Brandenburg“ in erster Linie das entsprechende Bundesland verstanden wird. Da es sich hierbei nämlich um die Bezeichnung für ein umfassendes Gebiet handelt, begründet dies zugleich auch einen gewissen Unsicherheitsfaktor über die genaue Lage dieser Quelle innerhalb des genannten Gebietes, den auch der Zeichenteil „Waldquelle“ nicht zu beseitigen vermag. Damit lässt sich aus der angemeldeten Bezeichnung im Ergebnis um so weniger ein unternehmenskennzeichnender Herkunftshinweis ableiten. Die Hinweise der Anmelderin auf ihrer Ansicht nach vergleichbare Voreintragun-gen im Inland vermögen kein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen. So ent-spricht es ständiger und allgemein anerkannter Spruchpraxis, daß die in der Bun-desrepublik Deutschland erfolgte Eintragung einer Marke weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung führen kann (BGH GRUR 1997, 527, 529 "Autofelge"; BlPMZ 1998, 248, 249 "Today"; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdnr 261 f. mwN). Le-diglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß einige vermeintlich vergleichbare Voreintragungen - wie auch entsprechende Vorentscheidungen des 26. Senats erkennen lassen - mit einem schutzbegründenden Bildbestandteil aus-gestattet sind. - 6 - Damit fehlt der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Wa-ren jegliche Eignung, diese ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, so daß der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben musste. Albert Richter Reker kann wegen Urlaubs nicht unterschrei-ben. Albert Eder Bb
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