BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 1/07 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 305 43 273.7 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 9. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Kopacek BPatG 152 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Für die Dienstleistungen „Einrichtung und Betrieb von Kommunikationsverbindungen aller Art einschließlich Tiefbau, Leitungsverlegungen, Sende- und Empfangseinrichtungen für drahtlose Kommunikation; Projektie-rung und Planung von Kommunikationsverbindungen aller Art ein-schließlich Tiefbau, Leitungsverlegungen, Sende- und Empfangseinrichtungen für drahtlose Kommunikation“ ist die Wortmarke 305 43 273.7 cabletech angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterschei-dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich aus dem englischen bzw. fran-zösischen Begriff für „Kabel“ und „Tech“ als gebräuchliche Abkürzung für „Tech-nik, Technologie“ zusammen. In der Zusammensetzung werde der angesprochene Verkehr den angemeldeten Begriff als „Kabeltechnologie“ verstehen. Dabei sei auch die Verbindung von zwei Substantiven im Englischen nicht ungewöhnlich. Ob - 3 - es sich um eine Wortneubildung handele, sei unerheblich, da sich eine Sprache in ständiger Entwicklung befinde. Die angesprochenen Verkehrskreise stellten zu allen angemeldeten Dienstleistungen einen direkten Bezug her und nähmen kei-nen Herkunftshinweis an. Die Dienstleistungen der Klasse 37 stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Kabeltechnologie, da für die Errichtung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen (z. B. Fernsehen, Internet, Telefon) die Verlegung von Kabeln erforderlich sei. Dies gelte auch für Sende- und Empfangseinrichtungen der drahtlosen Kommunikation sowie die Dienstleistungen der Klasse 42, da die Einrichtung selbst mittels Kabelanschluss mit einem anderen Medium verbunden sein könne. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie vor, die deutsche Übersetzung „Kabeltechnologie“ sei nur eine zulässige Inter-pretation des angemeldeten Begriffs neben z. B. „Technologie für Kabel“, „Kabel-struktur“, „Gestaltung von Kabeln“. Die Bezeichnung „cabletech“ stelle ein lexika-lisch nicht nachweisbares Kunstwort dar. Die Kombination eines an sich techni-schen Begriffs wie „Kabel“ mit „tech“ sei redundant und daher nicht sprachüblich. Die beanspruchten Dienstleistungen hätten allenfalls am Rande mit der „Kabel-technologie“ zu tun; dies gelte in besonderem Maße für die Sende- und Empfangseinrichtungen für drahtlose Kommunikation. Ein allgemeines Freihalte-bedürfnis an dem angemeldeten Begriff bestehe nicht. Die Entscheidung der Mar-kenstelle liege auch nicht auf einer Linie mit der neueren Entscheidungspraxis der Gerichte und sei mit der Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts nicht vereinbar. Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen. - 4 - II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Der angemeldeten Marke fehlt für die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen die erfor-derliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung weist eine Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen stammend zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027,1029 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin be-steht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, wenn diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsiden-tität der gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1149 - BRAVO). Kann demnach einer Marke ein für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuge-ordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deut-schen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsäch-licher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH a. a. O. - Cityservice). Die angemeldete Marke weist einen für die in der Anmeldung genannten Dienst-leistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf. Der Begriff „tech“ ist in der englischen Sprache eine gängige Abkürzung für „tech-nology“ (vgl. HABM PAVIS PROMA R0646/01-2 - HOMETECH). Der ebenfalls - 5 - englische Begriff „cable“ ist dem Grundwortschatz zuzurechnen und in seiner deutschen Bedeutung „Kabel“ - nicht zuletzt aufgrund der Wortähnlichkeit - den inländischen Verbrauchern ohne weiteres geläufig. Auch die Zusammenfügung der beiden Bezeichnungen ist sprachüblich. Maßgeblich für die Schutzfähigkeit zusammengesetzter Ausdrücke ist, ob der durch die Kombination bewirkte Ge-samteindruck über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht oder sich in deren bloßer Summenwirkung erschöpft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 BIOMILD; GRUR Int. 2005, 1012, 1014 - BioID). Letzteres ist vorliegend der Fall. Wie die Markenstelle dargelegt und mit Beispielen belegt hat, existieren zahlreiche zusammengesetzte Hauptwörter aus zwei Substantiven mit dem Bestandteil „cable“ im Englischen; in dieses Schema der Wortbildung fügt sich die vorliegend angemeldete Marke nahtlos ein. „Cabletech“ ist ohne weiteres als „cabletechnology“ erkennbar und lässt sich wört-lich mit „Kabeltechnologie“ übersetzen. Damit bringt die vorliegende Wortkombi-nation in beschreibender Weise den Gegenstand der beanspruchten Dienst-leistungen zum Ausdruck. Auch Kabelbeschaffenheit und Verlegungstechnik sind dem technischen Fortschritt unterworfen, so dass „Kabeltechnologie“ in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich darauf hinweist, dass sich diese auf die Anwendung der verfügbaren Kabel-Technik beziehen. Einen betrieblichen Herkunftshinweis wird der Verkehr dieser beschreibenden Aussage nicht entneh-men. Eine dem Sinn nach widersprüchliche Wortzusammensetzung mit der Be-gründung, der Begriff „Kabel“ weise einen technischen Bedeutungsgehalt auf, lässt sich entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht feststellen; gerade weil zwei technische Begriffe vorliegen, ergänzen sich diese sinnvoll. Die von der An-melderin dargelegte Mehrdeutigkeit ist - ungeachtet dessen, dass die von der An-melderin genannten weiteren Übersetzungen nicht wörtlich und daher fernliegen-der sind - unbeachtlich, sofern nur ein beschreibender Sinngehalt besteht, was vorliegend für die Bedeutung „Kabeltechnologie“ ohne Weiteres zu bejahen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 ff. - DOUBLEMINT). Zudem ist für die Annahme des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kein lexikalischer oder - 6 - sonstiger Nachweis erforderlich, dass die Angabe im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH a. a. O. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, besteht der beschreibende Sinnge-halt der angemeldeten Bezeichnung auch hinsichtlich aller angemeldeten Dienst-leistungen. Die Dienstleistung „Einrichtung und Betrieb von Kommunikationsver-bindungen aller Art einschließlich Tiefbau, Leitungsverlegungen, Sende- und Empfangseinrichtungen für drahtlose Kommunikation“ schließt die Verlegung von Leitungen (die naturgemäß mittels Kabel erfolgt) zum einen sogar wörtlich mit ein; zum anderen erfordern Einrichtung und Betrieb von Kommunikationsverbindungen (wie z. B. Telefon oder Internet) vielfältige Anschlüsse, die über Kabel laufen. Aber auch im Bereich der drahtlosen Kommunikation sind Kabel für die Sende- und Empfangseinrichtungen erforderlich (so z. B. für den drahtlosen Internet-Zugang über WLAN). Gleiches gilt im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 42, da die Projektierung und Planung von Kommunikationsverbindungen auch alle erfor-derlichen, mit Kabeln zu verlegenden Anschlüsse umfasst (im Übrigen bezieht sich die Dienstleistung der Planung und Projektierung u.a. auch hier explizit auf das Verlegen von Leitungen). Ein direkter beschreibender Zusammenhang lässt sich daher entgegen der Auffassung der Anmelderin auch in Bezug auf die mit der Anmeldung beanspruchten Projektierungs- und Beratungsdienstleistungen fest-stellen. Die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist damit insgesamt zu verneinen, so dass die Frage eines fehlenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Ergebnis dahingestellt bleiben. Da der beschreibende Aussagegehalt der angemeldeten Bezeichnung „Cabletech“ indes so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass sie ihre Funktion als Sachbegriff ohne weite-res erfüllen kann, ist eine derartige Bezeichnung den Mitbewerbern als beschrei-bende Angabe zur freien Verwendung offenzuhalten (vgl. BPatG GRUR 2004, 873, 874 - FRISH). Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist daher entgegen der Auffassung der Anmelderin ebenfalls gegeben. - 7 - Soweit die Anmelderin auf zahlreiche Voreintragungen mit dem Zeichenbestand-teil „Tech“ verweist, sind zum einen die im Recherchesystem DPINFO erschei-nenden Marken teilweise noch im Anmelde-Stadium; zum Teil betreffen sie andere Waren-/Dienstleistungsklassen oder erscheinen als Zusammensetzung mit nicht lediglich beschreibendem Aussagegehalt. Den eingetragenen Marken stehen in-des zahlreiche Zurückweisungen von Wortkombinationen mit dem Bestandteil „Tech“ gegenüber (vgl. PAVIS PROMA, so etwa HOMTECH, LABOTECH, ÖKOTECH, POWERTECH, SHOWTECH). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nicht veranlasst. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, sondern über die vorliegende Anmeldung kann auf der Grundlage der einschlägi-gen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs auf Grund der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil nicht von Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts oder anderer nationaler Gerichte abgewichen worden ist. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Bb
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