BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 107/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 39 575 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Marke 300 39 575 - 3 - für die Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung für Dritte, nämlich Unternehmens-verwaltung, Personal- und Stellenvermittlung, Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke, Telefonantwortdienste, Durchführung von Versteigerun-gen und Auktionen im Internet; Entwicklung von Franchisekonzep-ten für die Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem Know-how, Dienstleistungen im Internet, nämlich Veranstaltungen von Tauschbörsen, Vermittlung von Verträgen über den Verkauf von Waren und deren Abrechnung (Online-Shopping) in Compu-ternetzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle, Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen, Vermittlung und Ab-schluss von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses, Betrieb eines Call-Centers, nämlich Abwicklung von Verträgen über den An- und Verkauf von Waren (Auftrags- und Bestellannahme) sowie Beratungen im Hinblick darauf, Marktfor-schung, vorgenannte Dienstleistungen via Telekommunikation, insbesondere mit dem Ziel von Außendienstunterstützung, Opti-mierung, zur Stammkundenpflege und Neukundengewinnung; Finanzdienstleistungen, Immobilienverwaltung, Wertpapierhandel und Vermittlung von finanziellem Know-how und Vertriebs-Know-how; Bauwesen, Reparaturwesen und Installationsarbeiten, näm-lich hinsichtlich sämtlicher Elemente oder Zubehörteile aus Kunst-stoff, Metall oder Schiefer zur Dachbedeckung, nämlich Befesti-gungsteile, Armierungen, Bauprofile, Baubeschläge, Dachpfan-nen, Dachfenster, Dachbahnen, Überdachungs-Lüftungs-Ele-mente, Dachdurchführungen, Dichtungen, Wetter- und Regen-schutzhauben und Gauben, Robe aus Kunststoff oder Metall, - 4 - Fensterbänder, Fensterbeschläge, Fensterriegel, Fenstersteller aus Kunststoff oder Metall, Schlosserwaren und Kleineisenwaren, Klebstoffe für Bauzwecke, Klebebänder und Klebestreifen, Kunst-folien, Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, Verbindungs-schläuche; Telekommunikation, nämlich Anbieten von Dienstleis-tungen im Internet, die elektronische Entgegennahme von Waren-bestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten, Zugangsvermittlung zu Verzeichnissen der in Datennetzwerken, insbesondere im Internet, verfügbaren Informa-tionen; Verwertung gewerblicher Schutzrechte, Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten, Recherchen (technische und rechtliche) in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, Meinungsforschung, Such- und Vermittlungsdienste, nämlich Su-chen und Auffinden von Informationen in einem Datennetzwerk, insbesondere im Internet, Vermittlung von Bekanntschaften, Brief- und Chat-Freundschaften, Entwicklung (Design) von Marken und Produkten für Dritte, Vergabe von Lizenzen; Rechtsberatung und -vertretung durch eigens aus dem Hause Dachdienst-Leister stam-menden Juristen mit Schwerpunkt Franchising und Lizenzrecht." ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren und Dienstleistungen "07: Maschinen und Werkzeugmaschinen, auch lasergestützt, für die Herstellung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Weiterverarbeitung und Verbindung, auch in Mikrometer- und Submikrometerdimen-sionen, von einzelnen Teilen, Komponenten und Endprodukten, auch basierend auf optischen, fluidischen und/oder mikro-Techni-ken, für Industrie und Gewerbe; Verpackungsmaschinen, elektri-sche Schweißmaschinen, Laserschweißmaschinen, Heißluft-schweißmaschinen, Heizkeilschweißmaschinen und auf Kontakt-wärme basierende Schweißmaschinen, Fräsmaschinen, Prüfma-- 5 - schinen auch für Mikrometer- und Submikrometerdimensionen; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten; 09: elektrotechnische, elektronische, optische und optoelektroni-sche, piezoelektrische, magnetische, chemische, biochemische, fluidische, thermische, mechanische und auf deren Kombination basierende, auch lasergestützte Apparate, Geräte, Instrumente, Komponenten, Analysegeräte und -einrichtungen, Probenentnah-megeräte und -einrichtungen und Meßgeräte und -einrichtungen, auch in Mikrometer- und Submikrometerdimensionen; Geräte zur Vervielfältigung, Analyse und Charakterisierung, auch in Mikrome-ter- und Submikrometerdimensionen, auch von Mikro- und Sub-mikrostrukturen und optischen Komponenten; Einrichtungen aus einem oder mehreren der vorstehend aufgeführten Geräte; Teile und Komponenten der vorstehend aufgeführten Geräte und Ein-richtung zur Vervielfältigung, Analyse und Charakterisierung, auch in Mikrometer- und Submikrometerdimensionen, auch in Mikro- und Submikrostrukturen und optischen Komponenten, soweit in Klasse 9 enthalten; Laser und Laserkomponenten sowie Lasersy-steme, optische Systeme, Laserstrahllampen auch in Mikrometer- und Submikrometerdimensionen; Sensoren, auch optische, biolo-gische und chemische Sensoren, Meßfühler, Aktuatoren, Mikro-systeme, Submikrosysteme und elektronisch integrierte Schaltun-gen und elektronische Bausteine, auch in Mikrometer- und Sub-mikrometerdimensionen; elektrische Schweißgeräte, Heißluft-schweißgeräte, Laserschweißgeräte, Heizkeilschweißgeräte und auf Kontaktwärme basierende Schweißgeräte, Extrusionsschweiß-geräte, Lötapparate auch kontakt-, heißluft- und/oder laserge-stützt, Prüf- und Meßgeräte, elektrische und elektronische Steue-rungseinrichtungen auch in Mikrometer- und Submikrometerdi-mensionen; Gebläse, Heißluftgebläse und Heißluftgeräte für wis-senschaftliche und meßtechnische Zwecke, auch in Mikrometer- - 6 - und Submikrometerdimensionen; Teile aller vorgenannten Waren soweit in Klasse 9 enthalten; 10: für medizinische, therapeutische und medizinaltechnische Anwendungen bestimmte elektrotechni-sche, elektronische, optische und optoelektronische, piezoelektri-sche, magnetische, chemische, biochemische, fluidische, thermi-sche, mechanische und auf deren Kombination basierende, auch lasergestützte Apparate, Geräte, Instrumente, Komponenten, Ana-lysegeräte und -einrichtungen, Probenentnahmegeräte und -ein-richtungen und Meßgeräte und -einrichtungen, auch in Mikrome-ter- und Submikrometerdimensionen; Geräte zur Vervielfältigung, Analyse und Charakterisierung von Mikro- und Submikrostrukturen und optischen Komponenten, auch in Mikrometer- und Submikro-meterdimensionen, im medizinischen, therapeutischen und medi-zinaltechnischen Bereich; Einrichtungen aus einem oder mehreren der vorstehend aufgeführten Geräte; Teile und Komponenten der vorstehend aufgeführten Geräte und Einrichtungen zur Vervielfälti-gung, Analyse und Charakterisierung, auch in Mikrometer- und Submikrometerdimensionen, auch von Mikro- und Submikrostruk-turen und optischen Komponenten, soweit in Klasse 10 enthalten; Laser und Laserkomponenten sowie Lasersysteme, auch in Mikro-meter- und Submikrometerdimensionen, für medizinische, thera-peutische und medizinaltechnische Zwecke; Sensoren, Meßfühler, Aktuatoren, Mikrosysteme und elektronisch integrierte Schaltun-gen und elektronische Bausteine, auch in Mikrometer- und Sub-mikrometerdimensionen für medizinische, therapeutische und medizinaltechnische Zwecke; Heißluftkoagulatoren und Heißluft-geräte für medizinische, therapeutische und medizinaltechnische Zwecke; Teile aller vorgenannten Waren soweit in Klasse 10 ent-halten; 11: Heizungs-, Wärmetausch- und Trockenanlagen auch lasergestützt, auch in Mikrometer- und Submikrometerdimen-sionen und Lüftungsanlagen und -geräte; Heißluft- und Lasersteri-- 7 - lisierapparate, Gebläse, Heißluftgebläse und Heißluftgeräte, auch in Mikrometer- und Submikrometerdimensionen; Teile aller vorge-nannten Waren soweit in Klasse 11 enthalten; 42: Ingenieurarbei-ten; Erstellung von technischen Gutachten; Konstruktions- und technische Projektplanung; Material-, Qualitäts- und Werkstoffprü-fung; physikalische Forschungen und Forschungen auf dem Ge-biet von Wissenschaft und Technik, auch der Elektronik, Sensorik und des Maschinenbaus, auch auf den Gebieten der Mikro- und Submikrotechnik sowie Mikro- und Submikrosystemtechnologie, Mikro- und Submikrooptik, Gentechnik, Biotechnologie, Medizin- und Medizinaltechnik sowie Lasertechnik; Entwicklungs- und Recherchendienste bezüglich neuer Produkte; Erstellung und Ver-mietung von Computer-Software; Vermietung von Baugruppen, Komponenten, Geräten und Systemen; Industrie- und Verpa-ckungsdesign; Eichen und Kalibrieren; Lizenzvergabe, Verwertung und Verwaltung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-rechten; gewerbsmäßige Beratung." eingetragenen älteren Marke 398 57 056 Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen, weil zwischen den Marken keine Verwechslungs-gefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Zur Begründung hat sie ausge-führt, die beiderseitigen Marken unterschieden sich in ihrem Gesamteindruck auf Grund der in der angegriffenen Marke neben dem Wort „Leister“ enthaltenen weiteren Wort- und Bildbestandteile ausreichend voneinander. Für eine Prägung der angegriffenen Marke allein durch das Wort „Leister“ fehlten jegliche Anhalts-- 8 - punkte. Einer solchen Prägung stehe insbesondere der Umstand entgegen, dass sich die Bestandteile „Dachdienst“ und „Leister“ ohne weiteres zu dem einheit-lichen Gesamtbegriff mit der Bedeutung „Dachdienstleister“ verbänden. Bei dem zwischen die einzelnen Wortelemente gesetzten Bindestrich handele es sich nur um ein Stilmittel, um eine Sprechpause zwischen den beiden Wortteilen zu bewirken und damit hervorzuheben, dass die Dienstleistungen von jemandem erbracht würden, der eine wirkliche Leistung biete. An diese Aussage knüpfe die darunter stehende Wortfolge „Profis brauchen keine Show – wir überzeugen durch Qualität und Leistung“ an. Da es sich bei der Wortfolge „Dachdienst-Leister“ um einen Gesamtbegriff handele, spiele ein möglicher beschreibender Charakter des Begriffs „Dachdienst“ für die Frage der Prägung des Gesamteindrucks der ange-griffenen Marke keine Rolle. Für eine gedankliche Verbindung der Marken fehle es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Insbesondere könne allein aus einer mehr als fünfzig Jahre andauernden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht auf eine maßgeblich erhöhte Kennzeichnungskraft geschlossen werden. Ebenso wenig führe der Umstand, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um den Nachnamen der Widersprechenden handele, zu der Annahme, bei der Wider-spruchsmarke handele es sich um den Stammbestandteil einer Markenserie. Außerdem trete das Wort „Leister“ in der angegriffenen Marke nicht eigenständig kennzeichnend hervor, weil es sich mit dem vorangehenden Wort „Dachdienst“ zu einem Gesamtbegriff verbinde. Es bestehe deshalb trotz einer teilweisen Identität der beiderseitigen Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr. Die vom Marken-inhaber mit Schriftsatz vom 20. August 2001 erhobene Einrede der Nichtbenut-zung sei unzulässig, weil ein gegen die Eintragung der Widerspruchsmarke gerichtetes Widerspruchsverfahren erst am 26. Mai 2000 abgeschlossen worden sei. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie macht gel-tend, sie vertreibe über ihre Firma seit 1954 u. a. Heißluftschweißgeräte und seit 1965 auch spezielle Geräte zum Verschweißen von Dachabdichtungsfolien. Hierzu legt sie Prospektmaterial zu den einzelnen, von ihr vertriebenen Maschi-- 9 - nentypen vor und gibt an, nach Deutschland seien von den Maschinen jeweils mehr als … Stück verkauft worden, was auf diesem Warensektor eine nicht un- erhebliche Menge sei. Sie macht ferner geltend, die beiderseitigen Dienstleistun-gen der Klasse 42 seien identisch. Ferner bestehe Ähnlichkeit zwischen den Heißluftschweißmaschinen und elektrischen Heißluftschweißgeräten im Waren-verzeichnis der Widerspruchsmarke und den Dienstleistungen „Bau- und Repara-turwesen und Installationsarbeiten für Kunststoff-Folien und für Dichtungsmate-rial“. Die beiderseitigen Marken seien ähnlich, weil der Gesamteindruck der ange-griffenen Marke allein durch das Wort „Leister“ geprägt werde. Während der Begriff „Dachdienstleister“ bei Zusammenschreibung als Hinweis auf ein Dienst-leistungsunternehmen verstanden werde, das Tätigkeiten auf oder an einem Dach ausübe, liege der Schwerpunkt der Aussage und die Betonung bei der Schreib-weise „Dachdienst-Leister“ mit Bindestrich auf dem Wort „Leister“. Der Verkehr werde bei dieser Schreibweise annehmen, es handele sich um einen Dachdienst mit dem Firmennamen „Leister“. Die von der Markenstelle ihrer Beurteilung zugrunde gelegte Annahme, bei der besonderen Schreibweise mit Bindestrich handele es sich nur um ein Stilmittel, um die Leistungsfähigkeit des Markenin-habers besonders hervorzuheben, sei unzutreffend und werde vom Verkehr, der nicht zum Analysieren einer Marke neige, nicht nachvollzogen. Die Widerspre-chende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und wegen ihres Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Der Markeninhaber beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Zur Begrün-dung verweist er auf sein Vorbringen vor der Markenstelle. Dort hat er die Ansicht vertreten, es bestünden allenfalls geringfügige Berührungspunkte zwischen den beiderseitigen Waren und Dienstleistungen, die jedoch nicht ausreichten, um von deren Ähnlichkeit auszugehen. Er selbst betreibe einen Dachdeckerbetrieb, der weder in größerem Umfang Waren herstelle noch vertreibe. Die Marken seien wegen der in der angegriffenen Marke enthaltenen zusätzlichen Wort- und Bild-elemente nicht verwechselbar ähnlich. Auch die Bezeichnungen „LEISTER“ und „Dachdienst-Leister“ wiesen sowohl in grafischer als auch in klanglicher Hinsicht - 10 - nur eine geringe, unbeachtliche Ähnlichkeit auf, denn das Wort „Dachdienst“ ent-behre nicht jeglicher Unterscheidungskraft. • II Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Vorschrift ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungs-kraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. der Kennzeich-nungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon). Soweit sich die Widersprechende mit ihrem Widerspruch gegen die Eintragung der angegriffenen Marke für in deren Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im ein-zelnen aufgeführte Dienstleistungen auf dem Gebiet „Bauwesen, Reparaturwesen und Installationsarbeiten, nämlich hinsichtlich sämtlicher Elemente oder Zubehör-teile aus Kunststoff, Metall oder Schiefer zur Dachbedeckung“ wendet, kann ihr Widerspruch schon deshalb Erfolg haben, weil es insoweit an einer Ähnlichkeit dieser Dienstleistungen mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchs-marke fehlt. Die Widerspruchsmarke ist nicht für entsprechende Dienstleistungen der Klasse 37 eingetragen. Den vorgenannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke kommen von den Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarke einge-tragen ist, die „Ingenieurarbeiten“, die „Erstellung von technischen Gutachten“ sowie die „Konstruktions- und technische Projektplanung“ noch am nächsten. - 11 - Auch sie unterscheiden sich von jenen aber in grundlegender Weise dadurch, dass es sich einerseits um Planungs-, Konstruktions- und Gutachterleistungen handelt, die von hierzu besonders befähigten Ingenieurbüros erbracht werden, während es sich bei den mit der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleis-tungen um Handwerkerleistungen handelt, die regelmäßig von anderen Betrieben als Planungs- und Konstruktionsbüros erbracht werden. Die Vorstellung, diese Leistungen stammten aus demselben Betrieb oder Konzern, liegt für den Verkehr daher fern. Die besonderen, auf das Gebiet der Dachbedeckung bezogenen Bau-, Reparatur- und Installationsdienstleistungen weisen auch keine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit zu den im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Waren „Heißluftschweißmaschinen und –geräte, die bei der Verschweißung von Dachfolien eingesetzt werden“, auf. Dienstleistungen sind generell den bei ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln nicht ähnlich (BGH GRUR 1999, 731, 733 – Canon II; GRUR 1999, 586, 587 – White Lion). Ausnahmsweise kön-nen besondere Umstände die Ähnlichkeit begründen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Her-stellung oder dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsgebiet betätigt. Nur wenn der Verkehr zu der Auffassung gelangt, die miteinander in Berührung kommenden Waren und Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen ge-werblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unterneh-mens beruhen, kann er einer unzutreffenden Vorstellung über die betriebliche Zuordnung unterliegen (BGH a. a. O. – Canon II). In Bezug auf die hier maßgeblichen beiderseitigen Waren und Dienstleistungen hat weder die Widersprechende eine eigene Betätigung auf dem Gebiet der Dach-bedeckung dargetan noch etwas dazu ausgeführt, dass andere Maschinen- und - 12 - Gerätehersteller sich entsprechend betätigen. Entsprechende wechselseitige Be-tätigungen haben auch die Markenstelle und der erkennende Senat nicht fest-stellen können. Soweit erkennbar, ist es weder üblich noch wirtschaftlich sinnvoll, dass Dachdeckerbetriebe Maschinen und Geräte herstellen und vertreiben, die bei Dachbedeckungsarbeiten eingesetzt werden könnten. Ein solcher Vertrieb könnte nur an ihre Konkurrenten oder an Endabnehmer erfolgen, die bei dem Erwerb eines entsprechenden Geräts dann aber die Dienstleistungen des Dachdecker-betriebs nicht mehr benötigen würden. Ebenso wenig ist feststellbar, dass Unter-nehmen, die spezielle Schweißmaschinen und –geräte für die Verschweißung von Dachfolien herstellen und vertreiben, zugleich Dachbedeckungsdienstleistungen anbieten und ausführen. Eine weitgehende Identität und im Übrigen hochgradige Ähnlichkeit besteht im vorliegenden Fall nur zwischen den Dienstleistungen „Lizenzvergabe, Verwertung und Verwaltung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten“ der Wider-spruchsmarke und den Dienstleistungen „Verwertung gewerblicher Schutzrechte, Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Vergabe von Lizenzen“ der an-gegriffenen Marke. Ähnlichkeit mit den letztgenannten Dienstleistungen weist auch die Dienstleistung „Recherchen (technische und rechtliche) in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes“ auf, für die die angegriffene Marke eingetragen worden ist. Ferner umfasst die Dienstleistung „Industrie- und Verpackungsdesign“ der Widerspruchsmarke jedenfalls teilweise die Dienstleistung „Entwicklung (Design) von Marken und Produkten für Dritte“ der angegriffenen Marke und der im Verzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltene Begriff „gewerbsmäßige Be-ratung“ die Dienstleistung „Rechtsberatung…“. Aber auch soweit eine Identität oder Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistun-gen feststellbar ist, besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, denn der Gesamteindruck der Marken ist hinreichend unterschiedlich. - 13 - In ihrer Gesamtheit unterscheiden diese sich trotz des übereinstimmenden Wort-bestandteils „Leister“ wegen der in der angegriffenen Marke enthaltenen Vielzahl weiterer Wort- und Bildelemente in sofort ins Auge springender Weise auffällig voneinander. Dies gilt auch in klanglicher Hinsicht, und zwar selbst dann, wenn zu Gunsten der Widersprechenden davon ausgegangen wird, dass sich die ange-sprochenen Verkehrskreise bei einer Benennung der angegriffenen Marke aus-schließlich an deren größenmäßig herausgestelltem Wortbestandteil „Dachdienst-Leister“ orientieren. Eine die Gefahr von Verwechslungen begründende Ähnlichkeit der Marken läge nur dann vor, wenn das mit der Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht über-einstimmende Wort „Leister“ innerhalb der zusammengesetzten angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehätte (EuGH MarkenR 2005, 438 ff. – THOMSON LIFE/LIFE), was jedoch – wie bereits die Markenstelle zu-treffend festgestellt hat – nicht der Fall ist. Gegen die Annahme, ein rechtser-heblicher Teil der durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher werde allein in dem Wort „Leister“ den kennzeichnen-den Teil der Gesamtbezeichnung „Dachdienst-Leister“ sehen, spricht zum einen der von der Markenstelle bereits angeführte Umstand, dass diese Wortfolge im Falle einer mündlichen Wiedergabe, bei der der Bindestrich zwischen den Wort-elementen nicht hörbar und damit nicht erkennbar ist, auf den Verkehr als einheit-licher Gesamtbegriff wirkt, für dessen willkürliche Aufspaltung er keine Veran-lassung hat. Aber auch in schriftbildlicher Hinsicht stellt nicht nur das Wort „Leister“ den kennzeichnenden Teil der angegriffenen Marke dar, weil auch ein potenziell beschreibender Wortbestandteil wie die Bezeichnung „Dachdienst“ ein maßgeblich mitkennzeichnender Teil einer kombinierten Marke sein kann, wovon regelmäßig insbesondere dann auszugehen ist, wenn er mit dem maßgeblichen weiteren Markenteil durch einen Bindestrich verbunden ist, weil dies für die ange-sprochenen Verbraucher für die Annahme eines Gesamtbegriffs oder jedenfalls eine Zusammengehörigkeit der beiden so verbundenen Markenteile spricht (BGH GRUR 2002, 342, 344 - ASTRA/ESTRA-PUREN). Dies gilt im vorliegenden Fall - 14 - um so mehr, als das Wort „Dachdienst“ für die allein ähnlichen Beratungs-, Ver-wertungs- und Verwaltungsdienstleistungen nicht erkennbar beschreibender Natur ist, so dass für seine Außerachtlassung auch unter diesem Blickwinkel nicht un-mittelbar Veranlassung besteht. Auch für eine Verwechslungsgefahr durch ein gedankliches In-Verbindung-Brin-gen liegen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Insbesondere tritt die Widerspruchsmarke innerhalb der angegriffenen Marke vor dem Hinter-grund, dass der Markenbestandteil „Dachdienst-Leister“ auf den Verkehr als ein-heitlicher, zusammengehöriger Gesamtbegriff wirkt, nicht genügend eigenständig hervor, um den Gedanken an eine wirtschaftliche Verflechtung der hinter den Mar-ken stehenden Unternehmen nahe zu legen. Die Beschwerde der Widersprechen-den kann daher keinen Erfolg haben. Auf die Frage, ob die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke zulässig bestritten und die Widerspruchs-marke ggf. rechtserhaltend benutzt worden ist, kommt es angesichts des Um-stands, dass die Marken nicht verwechselbar ähnlich sind, nicht an. Für ein Abweichen von dem im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren gelten-den Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG), besteht keine Veranlassung. Richter Albert ist in den Ruhestand getreten und daher an der Unterzeich-nung gehindert Kraft Kraft Reker Wf
Full & Egal Universal Law Academy