BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 109/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die IR-Marke 840 721hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. September 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurrbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter der Nr. IR 840 721 die BezeichnungPHYSIO SLEEPzur Eintragung als international registrierte Wortmarke für die WarenKlasse 20: Betten, Matratzen, nicht metallische Lattenroste, Bettwäsche und Kopfkissenangemeldet worden. Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsver-fahren ergangen ist, hat das Deutsche Patent- und Markenamt der international registrierten Marke gemäß §§ 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 MMA, Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ den Schutz für die Bundes-republik Deutschland wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehen-den Freihaltungsbedürfnisses versagt. Das Markenwort setze sich aus den Be-zeichnungen "physio" für "Natur, natürliche Beschaffenheit" und "sleep" für "schlafen, Schlaf" zusammen. Durch die Aussage "physio sleep" werde in werbe-üblicher Art darauf hingewiesen, dass die damit gekennzeichneten Waren für ei-nen natürlichen Schlaf bestimmt beziehungsweise geeignet seien. Im Unterscheid zur Marke "sleepover" aus der von der Markeninhaberin zitierten Entscheidung des BGH (GRUR 1989, 666 - sleepover) hebe die Wortfolge "physio sleep" Eigen-schaften der durch das Warenverzeichnis in Bezug genommenen Gegenstände unmittelbar hervor. So würden etwa Lattenroste oder Matratzen damit beworben, dass sie einer natürlichen Schlafmotorik dienten und den heute hohen Ansprüchen an ergonomisch richtiges Liegen genügten. Die bloße Kombination von Wortbe-- 3 -standteilen, von denen jede Merkmale der beanspruchten Waren beschreibe, bleibe für diese Merkmale selbst dann beschreibend, wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handele (vgl. EuGH Mitt. 2004, 222 - Biomild); die bloße Reihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Ände-rung könne nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Angaben und Zeichen bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der bean-spruchten Waren dienen könne. Die Bezeichnung "physio sleep" sei für alle bean-spruchten Waren, entgegen der Auffassung der Anmelderin somit auch für Bett-gestelle unmittelbar beschreibend. Auch deren besondere Art könne einem natür-lichen Schlaf dienen, und auch für diese werde die Verwendung besonderer Mate-rialien wie Buchen- oder Zirbenholz und eine besondere Verarbeitungsweise ohne gesundheitsgefährdende Inhaltsstoffe empfohlen. Weil eine unmittelbar beschrei-bende Angabe vorliege, müssten Mitbewerber in der Lage sein, ungehindert von Zeichenrechten Dritter mit dieser Bezeichnung die entsprechenden Waren zu be-werben.Die Anmelderin begehrt sinngemäß,den mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses vom 02. Februar 2009 aufzuheben.Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht zur Akte gereicht. Sie beantragt zuletzt eine Entscheidung nach Aktenlage.Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung IR 840 721 Bezug genommen.- 4 -II.Die gem. §§ 66 Abs. 2, 165 Abs. 3 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegrün-det, weil die angemeldete Marke gemäß §§ 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 MMA, Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ von der Ein-tragung ausgeschlossen ist. Die Bezeichnung "PHYSIO SLEEP" dient zur Be-schreibung einer wesentlichen Eigenschaft der beanspruchten Waren und stellt eine freihaltungsbedürftige Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.Die Markenstelle hat in dem Beschluss vom 02. Februar 2009 eingehend und mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass an der angemeldeten Bezeichnung ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber besteht. Auch der Senat ist der Auffas-sung, dass "PHYSIO SLEEP" eine sprachüblich zusammengesetzte Bestim-mungsangabe darstellt, mit der darauf hingewiesen wird, dass die beanspruchten Waren einem der Natur des Menschen entsprechenden, für den menschlichen Körper erholsamen Schlaf dienen. Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht be-gründet hat, ist auch nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und/oder recht-lichen Gesichtspunkten sie die ergangenen Entscheidungen für angreifbar hält. Demgemäß erübrigen sich weitere Ausführungen.Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen.Dr. Fuchs-Wissemann Richter Reker ist erkrankt und daher an der Unter-schrift gehindert.Dr. Fuchs-WissemannDr. SchnurrBb
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