BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 110/10_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Statt zugestellt am16. November 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2008 036 227.8hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes vom 26. Mai 2009 und 17. August 2010 aufgehoben. G r ü n d eI.In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts die An-meldung der Wortmarke 30 2008 036 227.8 WIESN-EDELu. a. für die Waren„Klasse 14: Stoppuhren; Uhrenbeweger, Uhrgläser; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton); Klebstoffe für Papier- und Schreibwa-ren oder für Haushaltszwecke; Pinsel; Schreibmaschinen, Verpackungs-material aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern, Druckstöcke; Abfallsäcke; Atlanten; Bleistiftminen; Bleistiftspitzer (elektrisch oder nicht elektrisch); Briefmarken, Fingerlinge (Büroartikel); Frankiermaschinen (zum Aufkleben der Briefmarken oder zum Aufdrucken des Freistempels); Hefter (Bürogeräte); Kaffeefilter aus Papier; Kartenrei-ter; Kleber (Gluten) für Papier- und Schreibwaren oder für Haushalts-zwecke; Kugeln für Kugelschreiber; Locher (Büroartikel); Loseblattbinder; Malerbürsten, Malerleinwand, Malerpaletten, Malerrollen, Malerschablo-nen, Malkästchen (Schülerbedarf); nicht elektrische Kreditkarten-Abdruck-- 3 -geräte; Plastikfolien (dehnbar und haftend) für Palettenverpackungen; Pläne (Blaupausen); Schablonen (Papier- und Schreibwaren); Schilder (Papiersiegel), Schreibhefte, Schreibkreide, Schreibpinsel, Schreibunter-lagen; Siegelmaschinen für Bürozwecke, Tinten; Vervielfältigungsgeräte; Zeichenblöcke, Zeichenbretter, Zeicheninstrumente, Zeichnungen, Zeich-nungskopien (Pausen);Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edel-metall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Abstaubgeräte (nicht elektrisch); Becher, nicht aus Edelmetall; Becken (Behälter); Be-regnungsgeräte; Besen; Duftzerstäuber; Handschuhweiter; Hand-tuchstangen und Handtuchringe, nicht aus Edelmetall; Hemdenspanner; Hosenpressen; Kaffeekocher, nicht elektrisch und nicht aus Edelmetall, Kalfaterpinsel; Puderdosen, nicht aus Edelmetall; Putzkissen, Putztücher, Putzzeug; Speiseeisgeräte, Spiegelglas (Rohmaterial); Staubwedel; Tep-pichklopfer; Toilettegeräte (Körperpflege);Klasse 25: Fußballschuhe; Gymnastikschuhe; Kapuzen; Kleidereinlagen (konfektioniert); Kragen (Bekleidung); Mützenschirme; Sandalen; Schleier (Bekleidung); Schuhbeschläge, Skischuhe; Sportschuhe; Sportschuhe (Halbschuhe); Stollen für Fußballschuhe; Strumpffersen; Turbane;Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Angelge-räte, Angelgerätekästen, Angeln, Angelschnüre (Vorfächer); Billardban-den, Billardkegel, Billardkreide, Billardqueues, Billardstöcke, Billardtische; Bobs; Boxhandschuhe; Damebretter (Spiele); Drachen; Expander; Fecht-handschuhe, Fechtmasken, Fechtwaffen; Federballspiele; Gymnastikge-räte und Turngeräte; Handbälle, Hanteln; Kuppen für Billardqueues; Luft-- 4 -pistolen (Spielzeug), Pistolen (Spielwaren); Pucks (Wurfscheiben); Rodel-schlitten; Rollen für Fahrradheimtrainer; Rollschuhe; Inlineskates; Schachbretter, Schachspiele; Schienbeinschutz (Sportartikel); Schlitten (Sportartikel); Schlittschuhe; Schneesurfbretter (Snowboards); Schutz-polster (Sportausrüstungen); Schwimmbecken (Spielwaren); Schwimmer (Angelsport); Seifenblasen; Skateboards; Skibeläge, Skibindungen, Skier, Skikanten, Skischaber, Skiwachs; Surfbretter (Segelbretter), Surfbretter (Wellenreiten); Theatermasken; Trampolins (Sportartikel); Wasserskier; Wippen; Wurfpfeile“mit der Begründung zurückgewiesen, dass für diese Waren dem freihaltebedürfti-gen Zeichen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. In ihrer Begründung hat sie ausgeführt, dass der Wortbe-standteil „WIESN“ zum einen das Münchner Oktoberfest, zum anderen eine Wiese bezeichne. Zumindest dem angesprochenen Fachhandel sei zudem bekannt, dass „WIESN“ in Bayern auch zur Bezeichnung verschiedener weiterer, im einzelnen genannter bayerischer Volksfeste verwendet werde. Da sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf dem Oktoberfest und weiteren Volksfesten ange-boten werden könnten, sei dieser Wortbestandteil geeignet, als Bestimmungsan-gabe zu dienen. Der zweite Wortbestandteil „EDEL“ weise darauf hin, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen „besonders ausgesucht, ausgewählt, ausgezeichnet, de luxe, erstklassig, exquisit, fein, gepflegt, hervorragend, hoch-wertig, kostbar, mondän, qualitätsvoll, rar, sehr, teuer, überragend, vortrefflich, von besonderer Güte, von bester Qualität, unübertrefflich, vorzüglich“ und „wertvoll“ seien. Die Gesamtbezeichnung verbinde eine Bestimmungsangabe mit einer Qua-litätsangabe und sei geeignet, entsprechend gekennzeichnete Waren und Dienst-leistungen soweit zu beschreiben, als sie für eines der „Wiesn“ genannten bayeri-schen Volksfeste bestimmt und von ausgewählter Qualität seien. Einen darüber hinausgehenden, schutzbegründenden Überschuss weise das Zeichen nicht auf; die Verbindung beider Wortbestandteile durch einen Bindestrich sei werbeüblich.- 5 -Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren auf die oben genannten Waren beschränkt und hält das angemeldete Zeichen für die nunmehr noch beanspruchten Waren für unterscheidungskräftig und nicht freihal-tebedürftig.Die Anmelderin beantragt,die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 2009 und 17. August 2010 aufzuheben. Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes 30 2008 036 227.8 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2011 Bezug genommen.II.Die gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde erweist sich nach Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses als begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch das einer Pro-duktmerkmalsbezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, sofern „WIESN-EDEL“ zur Kennzeichnung der nunmehr noch beanspruchten Wa-ren der Klassen 4, 16, 21, 25 und 28 verwendet wird.Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eig-nung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH - 6 -GRUR 2006, 233, 235 Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel). Die Eintragung als Marke kommt nur in Betracht, wenn ein Zei-chen diese Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, 57 f., Rdn. 51 - Arsenal Football Club; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.). Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem All-gemeininteresse, das fragliche Zeichen mit seiner Eintragung in das Register zu-gunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allge-meinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2006, 608, 610, Rdn. 59 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel). Da die Frage der Unterscheidungskraft stets konkret für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beur-teilen ist, vermag eine Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen unter-scheidungskräftig zu sein, während ihr für andere die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677, Rdn. 73 bis 78 - Postkantoor; GRUR 2007, 425, 426, Rdn. 32 - MT&C/BMW). Um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden, reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft aus (vgl. z. B. BGH GRUR 2006, 850, Rdn. 28 - FUSSBALL WM 2006). Für die nunmehr allein noch beanspruchten Waren der Klassen 4, 16, 21, 25 und 28 kann der angemeldeten Wortmarke das hiernach erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, vermag „WIESN-EDEL“ als Kom-bination einer Bestimmungs- mit einer in werbeüblicher Weise anpreisenden Be-schaffenheitsangabe für bestimmte, so bezeichnete Waren zwar zum Ausdruck bringen, dass diese von edler Qualität und für das Münchner Oktoberfest, ein an-deres, als „Wiesn“ bezeichnetes Volksfest oder zur Benutzung auf einer mit Gras bewachsenen größeren Fläche geeignet und bestimmt sind. Bei den nunmehr noch beanspruchten Waren handelt es sich allerdings um solche, die entweder auf Volksfesten nicht typischerweise feilgeboten werden und bei den dort zur erbrin-genden Dienstleistungen wie beispielsweise im Gastronomiebereich üblicherweise - 7 -keine Verwendung finden, oder um Waren, die typischerweise nicht oder jeden-falls dann nicht mit einer edlen Ausführung beworben werden, wenn sie zum Ein-satz oder zum Verkauf auf Volksfesten geeignet und bestimmt sind. Für diese Wa-ren stellt „WIESN-EDEL“ keine Produktmerkmalsbezeichnung dar; auch ein enger sachlicher beschreibender Bezug zwischen ihnen und „WIESN-EDEL“ fehlt. Ange-sichts dessen ist nicht auszuschließen, dass der angesprochene durchschnittliche allgemeine Interessent für die oben genannten Waren der Klassen 4, 16, 21, 25 und 28 „WIESN-EDEL“ als Herkunftshinweis verstehen wird, wenn das angemel-dete Markenwort zur Kennzeichnung dieser Waren verwendet wird.Für die nunmehr noch beanspruchten Waren ist das angemeldete Zeichen in Er-mangelung eines unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalts schließlich auch nicht freihaltebedürftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.Aus diesen Gründen hat die Beschwerde nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg.Dr. Fuchs-Wissemann Reker Dr. SchnurrBb
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