BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 11/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 396 52 976.3 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Marke 395 09 363.5 zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch aus der älteren Marke 395 09 363.5 zurückgewiesen. Die Inhaberin der Widerspruchsmarke 395 09 363.5 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. im Beschwerdeverfahren hat sie ihren Widerspruch zurückgenommen. Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 395 09 363.5 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der angeordneten Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 – Puma). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Albert Reker Eder Bb
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