BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 11/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … _______________________ - 2 - betreffend die Marke 303 47 138 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die für die Waren und Dienstleistungen Beleuchtungsgeräte; Installationsarbeiten; Telekommunikation eingetragene Wort-Bild-Marke 303 47 138 ist Widerspruch erhoben worden aus der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9; 6; 7; 8; 11; 14; 17; 37; 42 eingetragenen Wortmarke 1 101 358 ELTROPA. Die Markenstelle hat den Widerspruch durch einen Prüfer des höheren Dienstes zurückgewiesen mit der Begründung, auf den zulässigen Nichtbenutzungseinwand - 3 - des Markeninhabers habe die Widersprechende nach Aufforderung keine Be-nutzungsunterlagen vorgelegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie legt zur Glaub-haftmachung der Benutzung eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsfüh-rers der Widersprechenden sowie Prospekte, Verpackungen und Werbematerial vor. Bei bestehender Warenähnlichkeit sei eine Markenähnlichkeit zu bejahen, da sich beide Begriffe erkennbar aus den Wörtern „Elektro(technik)“ und „Europa“ zusammensetzten; der Verkehr erkenne den begrifflichen Zusammenhang und werde beide Marken somit verwechseln. Sie beantragt daher sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Der Markeninhaber hat sich zur Beschwerde nicht geäußert und keine Anträge gestellt. II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da selbst bei unterstellter Be-nutzung der Widerspruchsmarke zwischen den Vergleichszeichen eine Ver-wechslungsgefahr nach §§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt besteht. Nach den genannten Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeit-rang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen - 4 - besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu be-urteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Mar-ken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgegli-chen werden kann und umgekehrt (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2005, 427, 428 - Lila Schokolade; GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May; GRUR 2006, 859, 861 - Malteserkreuz). Zwischen den Waren bzw. der Dienstleistung der angegriffenen Marke besteht zumindest teilweise Identität mit den Waren und Dienstleistungen der Wider-spruchsmarke („Beleuchtungskörper“ sind identisch mit „Lampen“). Selbst im Identitätsbereich kommen sich die Vergleichsmarken indes bei insgesamt durch-schnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht verwechselbar nahe. In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich „Elektropa“ und „Eltropa“ bei gleicher Mittel- und Endsilbe (-tro-pa) im Aufbau der ersten Silbe entscheidend. Aufgrund der verschiedenen Wortanfänge ergibt sich ein jeweils unterschiedliches Klang-bild, da „Elek-“ gegenüber „El-“ einen zusätzlichen Vokal sowie den zusätzlichen, klangstarken Sprenglaut „k“ enthält, die beide keine Entsprechung in der Wider-spruchsmarke finden. Gerade Wortanfänge werden im Allgemeinen stärker be-achtet als die übrigen Markenteile. Hinzu kommt, dass sich die Anfangs- und Mit-telsilbe der angegriffenen Marke zu dem in Bezug auf die geschützten Waren und Dienstleistungen glatt beschreibenden Begriff „Elektro“ verbinden, was einer Ver-wechslungsgefahr mit der Silbenfolge „Eltro-“ in der Widerspruchsmarke entge-gensteht. Der Verkehr wird zudem den Sinngehalt von „Elektro“ in der angegriffe-nen Marke in Zusammenhang mit den einschlägigen Waren und Dienstleistungen - 5 - auf Anhieb und die Anlehnung beider Marken an das Verbreitungsgebiet „Europa“ erkennen und somit keinen Verwechslungen zur älteren Marke „ELTROPA“ unter-liegen. Die klanglichen Unterschiede finden ihre Entsprechung im jeweils unterschiedli-chen Schriftbild, was durch die grafische Ausgestaltung der angegriffenen Marke noch verstärkt wird. Für eine Verwechslungsgefahr relevante begriffliche Überein-stimmungen in nicht beschreibenden Zeichenteilen sind zwischen den Vergleichs-zeichen ebenfalls nicht gegeben. Für eine assoziative Verwechslungsgefahr be-stehen mangels Vorliegens einer Zeichenserie der Widersprechenden sowie we-gen des Fehlens eines übereinstimmenden hinweiskräftigen Stammbestandteils keine Anhaltspunkte. III Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 Satz 2 Mar-kenG abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Bb
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