BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 11/07 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Juni 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 35 065.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 2006 aufgehoben. G r ü n d e I Für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel über Franchi-sing, Handbücher über Franchising und Kooperation; Franchise-Vertrieb von Bau-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten; Franchising von Transport und Reisen; Gesundheits- und Schönheitspflege im Franchising-System“ ist die Wortmarke 304 35 065.6 Franchise-Knigge angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Anmeldung durch eine Beamtin des geho-benen Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Mar-kenstelle eine Wortkombination aus den Begriffen „Franchise“ und „Knigge“ dar und vermittle einen rein beschreibenden Hinweis auf ein Buch mit Verhaltensre-geln für das Franchising. „Franchising“ sei die Bezeichnung für eine spezielle Ge-schäftsmethode, bei der ein so genannter Franchisegeber einem so genannten - 3 - Franchisenehmer die Nutzung eines Geschäftskonzepts gegen Entgelt zur Verfü-gung stelle. Der Begriff „Knigge“ bezeichne ganz allgemein ein Buch mit Verhal-tensregeln in einem bestimmten Bereich. Es handele sich dabei zwar ursprünglich um einen Eigennamen, inzwischen habe sich der Name „Knigge“ jedoch zu einer allgemeinen Gattungsangabe für derartige Bücher oder Regelauflistungen ent-wickelt, was der entsprechende Eintrag im Duden belege. Eine Vielzahl ähnlich gebildeter, nachweisbarer Gesamtbegriffe belege die Üblichkeit der Wortbildung. Es habe eine Verwendung des Begriffs „Franchise-Knigge“ im Rahmen eines ge-meinsamen Projekts des Deutschen Franchise-Verbands e.V. und des Deutschen Instituts für Normung e.V. festgestellt werden können, wobei er trotz seiner Setzung in Anführungsstriche rein beschreibend als Kriterienkatalog für Franchise-Systeme gebraucht werde. Der Begriff eigene sich für sämtliche von der Anmel-dung umfassten Waren und Dienstleistungen als beschreibende Sachangabe. Es könne sich bei den Druckereierzeugnissen um derartige Kriterienkataloge han-deln. Im Hinblick auf die im Franchise-Vertrieb angebotenen Dienstleistungen stelle sich die Bezeichnung „Franchise-Knigge“ als besondere Qualitätsangabe dar, indem sie darauf hinweise, dass sie auf einem seriösen und fairen Franchi-singkonzept beruhe. Eine solche, unmittelbar beschreibende Angabe sei nicht unterscheidungskräftig und unterliege einem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Eine andere Beurteilung sei auch nicht aufgrund der vom An-melder genannten Voreintragungen veranlasst. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er hat in der mündli-chen Verhandlung das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beschränkt und erklärt, dass er nur noch Schutz für die Dienstleistungen „Franchise-Vertrieb von Bau-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten; Franchising von Transport und Reisen; Gesundheits- und Schönheitspflege im Franchising-System“ - 4 - beanspruche. Der Anmelder vertritt die Auffassung, die angemeldete Marke ver-füge jedenfalls insoweit über die erforderliche Unterscheidungskraft und unterliege keinem Freihaltebedürfnis. II Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des zuletzt gestellten Antrags begründet. Für die nach der erfolgten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsver-zeichnis noch beanspruchten Dienstleistungen entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschrei-bende Angabe dar. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 - Roximycin). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-standen wird (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Werden zwei rein beschreibende Begriffe zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die - 5 - Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes einzelnen Wort-bestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 682 - BIOMILD). Nach diesen Grundsätzen kann der hier zu beurteilenden Wortmarke „Franchise-Knigge“ für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen die betriebskenn-zeichnende Herkunftsfunktion nicht abgesprochen werden. Ein derart beschreibender Aussagegehalt, wie es das Wort „Knigge“ in Bezug auf Druckereierzeugnisse etc. entfaltet, ist in Bezug auf die angemeldeten Dienst-leistungen im Franchise-Vertrieb nicht erkennbar. Mit dem Begriff „Knigge“ werden im allgemeinen Ratgeber in Bezug auf Umgangsformen in Verbindung gebracht. Ein derart beschreibender Begriffsgehalt ist auch auf Seminare für Umgangsfor-men übertragbar. Es ist jedoch unklar, wie ein solcher Bedeutungsgehalt in Ver-bindung mit Dienstleistungen im Franchise-Vertrieb in Bezug auf Bau-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten, Transport und Reisen sowie Gesundheits- und Schön-heitspflege zu verstehen wäre. Ein Verständnis im Sinne einer besonderen Se-riosität und Fairness des die Dienstleistungen anbietenden Unternehmens, wie es die Markenstelle angenommen hat, ist lediglich basierend auf einer analysieren-den Betrachtungsweise zu erkennen, wenn die beteiligten Verkehrskreise von dem Wort „Knigge“, das Ratgeber für Umgangsformen bezeichnet, auf den Dienstleistungserbringer schließen und diesem in einem weiteren Schritt, die in einem „Knigge“-Ratgeber erläuterten Umgangsformen zurechnen, wobei Um-gangsformen im Sinne von Seriosität und Fairness umgedeutet werden. Von einer derartig zergliedernden Betrachtungsweise der beteiligten Verkehrskreise ist auch bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht auszugehen (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 60 - Companyline). Selbst die Annahme, der Erbringer der genannten Dienst-leistungen verfüge über (gehobene) Umgangsformen, würde eine analysierende Betrachtungsweise erfordern. Insoweit verfügt die Marke deshalb für die nunmehr nur noch beanspruchten Dienstleistungen über die erforderliche Unterscheidungs-kraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Aus den gleichen Gründen fehlt es auch an - 6 - einer unmittelbar beschreibenden Angabe, so dass an der angemeldeten Be-zeichnung kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Bb
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