BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 116/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 777 504 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert so-wie des Richters Kraft und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 21 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der für die Waren Couvercles pour essoreuses à salade, râpes, récipients pour la cuisine, plats, boîtes, carafes et bols; tous les produits précités en métaux précieux ou en plaqué. Couvercles pour essoreuses à salade, râpes, récipients pour la cuisine, plats, boîtes, carafes et bols; tous les produits précités ni en métaux précieux ni en plaqué. bestimmten dreidimensionalen IR-Marke 777 504 wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft den Schutz für die Bundesre-publik Deutschland versagt. Gemessen an den von der Rechtsprechung zu Warenformmarken aufgestellten Anforderungen fehle der Marke das erforderliche Mindestmaß an Unterschei-dungskraft. Sie bestehe (nur) aus der naturgetreuen Abbildung einer Abdeckung bzw eines Deckels für die beanspruchten Waren und weise keine nennenswerten - 3 - charakteristischen Besonderheiten auf, die eine Unterscheidbarkeit von gleichen Produkten anderer Hersteller gewährleisten könnten. Bei der mittig auf dem bean-spruchten Deckel angeordneten S-förmigen Erhebung handele es sich um ein funktionell bedingtes Gestaltungselement, das den Fingern beim Greifen lediglich einen besseren Halt als etwa bügelförmige Griffe ermögliche. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zur Begründung ver-weist sie auf ihre Ausführungen gegenüber der Markenstelle. Dort hat sie bereits die Ansicht vertreten, dass die Form der dreidimensionalen Marke nicht von tech-nischen Erfordernissen bestimmt sei und über darüber hinausgehende gestalten-de Elemente verfüge, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Her-kunft der betreffenden Abdeckungen sehe. Eine Abdeckung bzw ein Deckel für die genannten Waren benötige keineswegs eine S-förmige Erhebung auf der Oberflä-che. Vielmehr wiesen die herkömmlichen Deckel einen bügelförmigen Griff auf, mit dem die Abdeckungen hochgehoben würden. Im Verkehr sei der "MOHA-S-Dek-kel" seit Jahren bekannt. Gerade das auf ihm befindliche "S" sei prägnant und da-mit unterscheidungskräftig. Demgemäß beantragt die Markeninhaberin die Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn auch nach Auffas-sung des Senats fehlt der IR-Marke die erforderliche Unterscheidungskraft (§§ 113 Abs 1, 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Bei der beanspruchten Marke handelt es sich um ein dreidimensionales Gebilde, das als Abdeckung für unterschiedliche im Haushalt verwendete Behälter, Gefäße oder Geräte bestimmt ist. Auch wenn dieser Warenform die grundsätzliche Mar-kenfähigkeit nicht abzusprechen ist (§ 3 MarkenG), so fehlt ihr aber das erforderli-che Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG. - 4 - Wenngleich an dreidimensionale Warenformen keine strengeren rechtlichen An-forderungen als an andere Markenformen gestellt werden dürfen, ist zu berück-sichtigen, dass der Verkehr eine Marke, die mit dem äußeren Erscheinungsbild der beanspruchten Ware übereinstimmt, nicht in der gleichen Weise als betriebli-chen Herkunftshinweis beurteilt wie die üblicherweise verwendeten Wortmarken, denn die Form einer Marke wird zunächst nur als funktionale oder ästhetische Ge-staltung aufgefasst, so dass im Regelfall nur eine erheblich von der Branchenüb-lichkeit abweichende Gestaltung die Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl dazu EuG GRUR Int 2002, 531 – Mag Lite Taschenlampen; BGH WRP 2003, 521 – Ab-schlussstück). Es kommt deshalb darauf an, ob die Marke aus der Sicht des von den jeweiligen Waren angesprochenen Durchschnittsverbrauchers über technisch-funktionelle oder über die typische Gestaltung der Ware hinausreichende charak-teristische Merkmale aufweist, die aus dem verkehrsüblichen Rahmen der Gestal-tungsvielfalt auf dem jeweiligen Warengebiet fallen (vgl EuGH Mitt 2005, 229, Rdnr 34 – Form einer Flasche). Ein derart von der Norm oder der Branchenüblichkeit erheblich abweichendes Merkmal besitzt die Marke nicht: Die hierfür von der Markeninhaberin angeführte S-förmige Erhebung auf der Oberfläche der beanspruchten Abdeckung vermag die herkunftshinweisende Funktion nicht zu erfüllen. Aus der Sicht des Verkehrs hat die Erhebung nur die offensichtliche Funktion, ein Anheben oder Drehen des Deckels zu ermöglichen, mit dem die verschiedensten Küchenbehälter oder –gefä-ße verschlossen oder abgedeckt werden können. Derartige Deckel sind in der Re-gel bekanntlich mit unterschiedlich gestalteten Griffen wie zB Bügeln oder kugel-förmigen und runden Erhebungen versehen. Damit verglichen wirkt die S-förmige Erhebung des Deckels nur als funktionaler, gefällig gestalteter Griff, der dem an-gemeldeten Gegenstand kein ungewöhnliches Erscheinungsbild verleiht. - 5 - Der Beschwerde musste deshalb der Erfolg versagt werden. Albert Eder Kraft Pü
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