BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 118/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 06 755 hier: Akteneinsicht BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richterin Eder und des Richters Kätker beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 22. Juni 2001 einschließlich des Berichtigungsbe-schlusses vom 24. Juli 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung green logistics für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 31 und 39 angemeldet worden. Die angemeldete Bezeichnung ist noch nicht zur Eintragung in das Markenregister gelangt. Die Antragsteller haben unter Hinweis auf eine schwebende markenrechtliche Auseinandersetzung Akteneinsicht im Auftrag nicht genannter Dritter beantragt. Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag zunächst zurückgewiesen, weil ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auf die Erinnerung durch die Antragsteller hat dieselbe Mar-kenstelle diesen Beschluß aufgehoben (Erinnerungsbeschluß und Berichtigungs-beschluß) und den Antragstellern Einsicht in die Akte gewährt. Ein berechtigtes - 3 - Interesse an der Akteneinsicht sei glaubhaft gemacht. Es sei nämlich ein Sach-verhalt vorgetragen worden, wonach die Kenntnis der Akte für die Wahrung und Verteidigung von Rechten der nicht genannten Mandantschaft der Antragsteller maßgeblich sein könne. Die Benennung dieser Mandantschaft oder der betreffen-den prioritätsjüngeren Markenanmeldung sei hierfür nicht erforderlich. Dabei sei der Maßstab an die hinreichende Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses nicht zu hoch anzusetzen, da es ohnehin Praxis des Amtes sei, die wesentlichen Angaben von Neuanmeldungen zu veröffentlichen. Entgegenstehende überwie-gende schutzwürdige Gründe, die gegen die Gewährung der Akteneinsicht spre-chen würden, habe die Antragsgegnerin nicht vorgetragen und solche Gründe seien auch nicht ersichtlich. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Ob ein berech-tigtes Interesse an der Akteneinsicht vorliege, könne nicht beurteilt werden. Zwar werde von den Antragstellern von einer Mandantschaft gesprochen, die eine pri-oritätsjüngere ähnliche bzw identische Markenanmeldung habe, der Name dieser Mandantschaft bzw die ähnliche prioritätsjüngere Marke würden jedoch nicht preisgegeben. Daher könne nicht beurteilt werden, ob ein berechtigtes Interesse der Antragsteller vorliege. Auch eine Akteneinsicht im eigenen Namen der An-tragsteller sei zurückzuweisen, denn ein lediglich allgemeines wissenschaftliches oder berufliches Interesse an einer Rechtsfrage reiche nicht zur Begründung eines Akteneinsichtsantrags aus. Die Antragsgegnerin beantragt, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Akteneinsichtsantrages. Die Antragsteller beantragen, unter Zurückweisung der Beschwerde dem Akten-einsichtsantrag stattzugeben. An der Akteneinsicht bestehe ein berechtigtes Interesse. Es schwebe eine mar-kenrechtliche Auseinandersetzung bzw ihre Mandantschaft müsse befürchten, - 4 - aufgrund einer prioritätsjüngeren ähnlichen bzw identischen Markenanmeldung in Anspruch genommen zu werden. Es gehe ihrer Mandantschaft also gerade nicht um die Befriedigung eines allgemeinen Informationsbedürfnisses. Vielmehr be-stehe ein aktuelles Informationsbedürfnis aufgrund einer Markenanmeldung, die die Aktenkenntnis für ein künftiges Verhalten der Mandantschaft erforderlich ma-che. Ein Abwarten des Verletzungsfalls durch konkrete Benutzung ohne Vorabin-formation sei nicht zumutbar. Die Richtigkeit des Sachverhalts werde anwaltlich versichert. Hilfsweise werde Akteneinsicht im eigenen Namen beantragt. Der Schutzumfang der vorliegenden Markenanmeldung sei für die gegenwärtige und künftige Bera-tungspraxis im Zusammenhang mit Markenanmeldungen von erheblichem In-teresse. Der fragliche Akteninhalt werde weiter u a zur Überprüfung der rechtli-chen Erfolgschancen einer Löschungsklage benötigt. Es stelle ein rechtlich erheb-liches eigenes Interesse dar, mögliche Beanstandungen des Amtes aufgrund der Anmeldeakten frühzeitig festzustellen, um geeignete Verfahrensmaßnahmen er-greifen zu können. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin und Antragsgegnerin ist begründet. Für den Antrag auf Gewährung der Einsicht in die Akten der Anmeldung 300 06 755 ist kein berechtigtes Interesse gem § 62 Abs 1 MarkenG glaubhaft gemacht wor-den. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten der Antragsteller bei der Wah-rung oder Verteidigung von Rechten bestimmend sein kann. Hierzu genügt ein rein tatsächliches, insbesondere ein wirtschaftliches Interesse der Antragsteller (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 62 Rdnr 4). Zu bejahen ist dieses be- - 5 - rechtigte Interesse beispielsweise in den Fällen, in denen Rechte aus einer An-meldung gegenüber den Antragstellern geltend gemacht werden, insbesondere durch die Erhebung von Widersprüchen oder Verwarnungen (vgl Altham-mer/Ströbele, aaO, § 62 Rdnr 6). Ein solches berechtigtes Interesse kann jedoch dem Vortrag der Antragsteller, soweit sie im Auftrag (nicht genannter) Dritter handeln, nicht entnommen werden, denn der das berechtigte Interesse begründende Sachvortrag ist uneinheitlich. Während die Antragsteller im Verfahren vor dem (Erst-)Prüfer in ihrem Schriftsatz vom 1. Februar 2001 eine "schwebende", also in Gang gesetzte markenrechtliche Auseinandersetzung vortragen, äußern sie in dem zur Begründung ihrer Erinne-rung eingereichten Schriftsatz vom 26. April 2001 die "Befürchtung" ihrer Man-dantschaft, in Anspruch genommen zu werden; die Aktenkenntnis sei bedeutsam "für das künftige Verhalten" der Mandantschaft und ein Abwarten des Ver-letzungsfalls sei unzumutbar. Dieser unterschiedliche Sachvortrag könnte nur ge-klärt werden, wenn die eigentliche Antragstellerin und deren entgegenstehende und/oder ältere Rechte bekannt und nachprüfbar wären. Weder für die hinter dem Akteneinsichtsantrag stehende Mandantschaft der Antragsteller noch für entge-genstehende ältere Rechte oder das Vorliegen eines Verletzungsfalls liegen je-doch irgendwelche Anhaltspunkte vor. Zwar mag eine anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung einer Behauptung unter Umständen genügen. Ist - wie vor-liegend - eine schlichte Behauptung nicht einmal im Ansatz überprüfbar, weil dies erklärtermaßen verhindert werden soll, kann das erforderliche berechtigte In-teresse an der Akteneinsicht nicht erkannt werden. Vielmehr überwiegt in diesem Fall das schützenswerte Interesse der Antragsgegnerin an der Geheimhaltung des Akteninhalts bis zur Eintragung der Marke. Insoweit unterscheidet sich der vorlie-gende Fall auch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in WRP 2001, 47, wo es sich um die gemäß § 99 Abs 3 PatG zu beurteilende Akteneinsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens handelte. Zwar ging der Bundesgerichts-hof in diesem Fall davon aus, daß es nicht erforderlich sei, daß der von dem An-walt vertretene Mandant namhaft gemacht werde. Die Vorschrift des § 99 Abs 3 - 6 - PatG unterscheidet sich jedoch insoweit von dem hier maßgeblichen § 62 Abs 1 MarkenG, als dort der Antragsteller sein berechtigtes Interesse erst dann dartun muß, wenn der Patentinhaber sein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend macht ( - was in jenem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht geschehen war). Zwar lassen die Vorschriften des § 62 Abs 2 und 3 MarkenG weitgehend die Ak-teneinsicht zu. Daraus ergibt sich aber nicht zwangläufig der Schluß, in den ver-bliebenen Fällen des § 62 Abs 1 MarkenG könne von der Glaubhaftmachung ei-nes berechtigten Interesses abgesehen werden. Vielmehr ist nach dem ausdrück-lichen Gesetzeswortlaut gerade in diesen Fällen noch eine Prüfung vorzunehmen. Im übrigen läßt der vorliegende Fall schon wegen des nicht klärbaren Sachver-halts eine großzügige Handhabung nicht zu. Auch soweit die Antragsteller im eigenen Namen handeln, ist ein berechtigtes In-teresse nicht glaubhaft gemacht. Der lediglich allgemein gehaltene Vortrag be-gründet kein berechtigtes Interesse für die Beratung in einem konkreten Fall (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 62 Rdnr 8 aE), sondern lediglich ein allgemeines wis-senschaftliches bzw berufliches Interesse an einer Rechtsfrage. Das aber reicht zur Begründung eines Akteneinsichtsantrags nicht aus (Althammer/Ströbele, aaO, § 62 Rdnr 9). Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mußte es sonach bei der zu-nächst erfolgten Zurückweisung des Akteneinsichtsantrages durch die Marken-stelle verbleiben. Albert Kätker Eder Bb
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