BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 118/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die eingetragene Marke 398 12 126 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Albert, den Richter Reker und die Richterin Friehe-Wich beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Marke 398 12 126 für „Schilder aus Kunststoff“ (Kl. 20) ist Widerspruch eingelegt aus der interna-tional registrierten Marke 702 427 - 3 - die eingetragen ist für eine Vielzahl von Waren, darunter aus der Kl. 20 „cushions“ und aus der Klasse 16 u. a. „stickers“. Der Widerspruch stützt sich auf alle ähnli-chen Waren. Im Widerspruchsformular ist angegeben, dass nach Ansicht der Wi-dersprechenden Warenähnlichkeit zwischen den von der Markeninhaberin bean-spruchten Schildern und Waren der Klasse 16 wie Klebern und Abziehbildern be-stehe. Die Markenstelle für Klasse 20 hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechs-lungsgefahr zurückgewiesen. Die Waren „Schilder aus Kunststoff“ einerseits und „Aufkleber“ andererseits seien mittelgradig ähnlich. Unter Zugrundelegung durch-schnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterschieden sich die Vergleichsmarken ausreichend, so dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die angegriffene Marke weise in ihrer Gesamtheit die typischen und bekannten Merk-male und die Form eines australischen Verkehrsschildes auf – anders als die Wi-derspruchsmarke. Dem Känguru komme in der jüngeren Marke keine den Ge-samteindruck prägende Bedeutung zu. Zwar könnten beide Zeichen mit dem Wort „Känguru“ bezeichnet werden, dies reiche aber für die Annahme markenrechtli-cher Verwechslungsgefahr nicht aus. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie meint, es sei ein hoher Grad der Warenähnlichkeit gegeben. Auch seien die Marken in bildlicher Hinsicht einander ähnlich. In der jüngeren Marke würden die Wortbestandteile hinter die Darstellung des Kängurus zurücktreten. Der deutsche Verbraucher werde die jüngere Marke nicht als Straßenschild mit Känguru in Erinnerung be-halten, sondern sich in erster Linie an der fast identischen Kängurudarstellung ori-entieren. Auch in begrifflicher Hinsicht liege eine hochgradige Ähnlichkeit vor. Die Markeninhaber haben sich im Verfahren nicht geäußert. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die Markenstelle zu Recht eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen hat (§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG). Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht, ist im wesentlichen abhängig von drei Faktoren, die miteinander in Wech-selwirkung stehen, und zwar der Ähnlichkeit der Marken in ihrem jeweiligen Ge-samteindruck, der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren und der Kennzeich-nungskraft und damit dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Im vorliegen-den Fall ergibt sich aus dieser Wechselbeziehung der einzelnen Faktoren, dass eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist. Bei der Prüfung der einander gegenüberstehenden Marken ist zu berücksichtigen, dass diese in bildlicher, in klanglicher und/oder in begrifflicher Hinsicht ähnlich sein können und dass die Ähnlichkeit in einer Richtung im Einzelfall bereits genügen kann, die Ähnlichkeit der Marken insgesamt zu bejahen (EuGH vom 22. Juni 1999 (C-342/97) – Lloyd, zu finden auf der Internetseite des EuGH curia.eu.int). In bild-licher Hinsicht erschöpft sich vorliegend die Ähnlichkeit der Marken darin, dass jeweils ein Känguru dargestellt ist und dass die Marken jeweils einen viereckigen Rahmen enthalten. Allerdings sind die Kängurus in unterschiedlicher Laufrichtung dargestellt; der Rahmen der jüngeren Marke ist ununterbrochen und stellt ein auf eine (abgerundete) Spitze gestelltes Quadrat mit abgerundeten Ecken dar – wie es für australische Verkehrszeichen (Warnschilder) üblich ist –, während die Wi-derspruchsmarke von einer flachen Raute umrahmt ist, die durch das abgebildete Känguru unterbrochen wird. Hinzu kommt der in der jüngeren Marke enthaltene Wortbestandteil, wie er ebenfalls auf australischen Verkehrsschildern vorhanden sein kann, aber in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat. Schilder wie das der jüngeren Marke, die australische Verkehrsschilder darstellen oder diesen nachempfunden sind, werden auch in Deutschland vertrieben. In klanglicher bzw. - 5 - begrifflicher Hinsicht wird der Verkehr die jüngere Marke als (Verkehrs-)Schild be-zeichnen, das vor Kängurus warnt, während die Widerspruchsmarke schlicht ein Känguru darstellt. Insgesamt sind die Zeichen, auch wenn sie beide eine Kängu-ruabbildung enthalten, in ihrem jeweiligen Gesamteindruck deutlich unterschied-lich und weisen nur eine geringgradige Ähnlichkeit auf. Die Waren Schilder einerseits und Aufkleber andererseits sind in mittlerem Grad ähnlich. Es ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszu-gehen. Anhaltspunkte für erhöhte oder reduzierte Kennzeichnungskraft sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung geringgradiger Ähnlichkeit zwischen den einander gegen-überstehenden Marken, mittelgradiger Warenähnlichkeit und eines normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke besteht für einen durchschnittlich infor-mierten, aufmerksamen und verständigen Endverbraucher, der der Durchschnitts-verbraucher der entsprechenden Waren ist, keine Veranlassung, die mit der jewei-ligen Marke gekennzeichneten jeweiligen Waren hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu verwechseln. Dies gilt auch unter Berücksich-tigung dessen, dass er in Anbetracht des Wertes und der Bedeutung der bean-spruchten Waren nicht besonders aufmerksam sein wird und auch regelmäßig nicht die Möglichkeit haben wird, die Marken unmittelbar miteinander zu verglei-chen, sondern sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis hat. Insgesamt hält die jüngere Marke zur Widerspruchsmarke damit einen ausrei-chenden Abstand ein, um markenrechtlich relevante Verwechslungen zu vermei-den. Daher war die Beschwerde zurückzuweisen. - 6 - Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Albert Reker Friehe-Wich Bb
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