BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 12/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 15 428.7 hat der 27. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sit-zung vom 20. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Albert, den Richter Reker und die Richterin Friehe-Wich - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Marke-namts vom 13. November 2001 und vom 6. November 2002 auf-gehoben, soweit die Markenanmeldung zurückgewiesen wurde. G r ü n d e I. Zur Eintragung als Marke für verschiedene Dienstleistungen, darunter „Einzelhan-del mit Bau-, Heimwerker- und Gartenartikeln und anderen Verbrauchsgütern für den Do-it-yourself-Bereich“ angemeldet ist Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen teilweise, nämlich für die vorgenannten Dienst-leistungen, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, für die benannten Einzelhandelsdienstleistungen könne eine Marke nicht eingetragen werden, da sie zu wenig konkretisiert seien und es sich insoweit nicht um eine selbständige für - 3 - Dritte erbrachte Leistung handele. Tätigkeiten eines Unternehmens, deren Haupt-aufgabe der Verkauf von Waren sei, seien als solche markenrechtlichem Schutz nicht zugänglich, es sei lediglich die Eintragung einer Marke für die verkauften Gegenstände möglich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die Eintragung einer Marke für Einzelhandelsdienstleistungen wie beantragt für zulässig. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn die Dienstleistungen „Einzelhandel mit Bau-, Heimwerker- und Gartenartikeln und anderen Verbrauchsgütern für den Do-it-yourself-Bereich“ sind weder unselbständig noch zu wenig konkretisiert, so dass die Eintragung von der Markenstelle zu Unrecht aufgrund der §§ 32 Abs. 2 Nr. 3 und 36 Abs. 4 MarkenG abgelehnt wurde. Der Begriff „Dienstleistungen“ im Sinne des Art. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Marken er-fasst Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht werden, so dass unter bestimmten Voraussetzungen für solche Dienstleistungen eine Marke eingetragen werden kann (EuGH vom 7. Juli 2005, C-418/02 – Prakti-ker). Der Zweck des Einzelhandels besteht im Verkauf von Waren an den Verbraucher. Dieser Handel umfasst neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäftes anzuregen, insbesondere die Auswahl eines Sortiments von Wraen, die zum Verkauf angeboten werden, und das Angebot verschiedener Dienstleis-tungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit die-- 4 - sem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschliessen (EuGH aaO, RdNr. 34). Für solche Dienstleistungen kann jedenfalls dann eine Marke eingetra-gen werden, wenn sie so konkret bezeichnet sind, wie es der vorgenannten Be-schreibung entspricht (EuGH aaO, RdNr. 44 und 49), und der Anmelder die Waren oder die Arten von Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen, konkreti-siert, wobei der EuGH die Bezeichnung der Dienstleistungen, die seiner Entschei-dung zugrunde liegt, ausdrücklich als ausreichend bezeichnet hat (EuGH aaO, RdNr. 50). Die Dienstleistungen aus der Entscheidung des EuGH sind identisch mit denen im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Der Senat schliesst sich inso-weit der Bewertung durch den EuGH an. Auf die Beschwerde der Anmelderin war mithin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse auszusprechen. Allerdings sind die beanspruchten Dienstleistungen wohl nicht wie von der Anmelderin klassifiziert der Klasse 42, sondern der Klas-se 35 der Nizzaer Klassifikation zuzuordnen (vgl EuGH aaO Rdn 44, 34 f, 36f). Albert Reker Friehe-WichJu
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