BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 121/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. September 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 303 37 590.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Für die Dienstleistungen Vorbereitung und Durchführung von Reisen jeder Art, Konzipie-rung, Inszenierung und Vermarktung zielgruppenorientierter Event-Reisen, zum Beispiel Kampagnen-Reisen, Image-Reisen, Sponsoring-Reisen ist die Wortmarke 303 37 590.6 Markenreise angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von de-nen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begrün-dung hat sie ausgeführt, der Eintragung des angemeldeten Begriffs stünden die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Er werde in Bezug zu den angemeldeten Dienstleistungen nur dahingehend verstanden, dass Reisen angeboten würden, welche vom Ziel und Inhalt her von sehr hoher, gleich-bleibender Qualität seien und den Standard einer Marke erfüllten. Die angemel-deten Dienstleistungen dienten der Vorbereitung und Durchführung von Qualitäts-reisen. Der Umstand, dass der angemeldete Begriff sich lexikalisch nicht nachwei-- 3 - sen lasse und daher eine Wortneuschöpfung darstelle, begründe nicht dessen Schutzfähigkeit, da die aus deutschen Grundwörtern gebildete Bezeichnung in ihrer Bedeutung für jedermann verständlich sei. Ein Freihaltungsinteresse sei ge-mäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG daher anzunehmen, unabhängig davon, ob eine konkrete Verwendung nachgewiesen werden könne. Zudem fehle die Unterschei-dungskraft, da die fachbegriffliche Bedeutung i. S. v. „Reisen mit Qualitätsniveau“ im Vordergrund stehe. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat im Beschwer-deverfahren das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen beschränkt wie folgt: Konzipierung, Inszenierung und Vermarktung zielgruppenorien-tierter Event-Reisen, zum Beispiel Kampagnen-Reisen, Image-Reisen, Sponsoring-Reisen. Sie bezieht sich zum einen auf ihre Ausführungen vor der Markenstelle, wonach aufgrund der Bedeutungsvielfalt völlig unklar bleibe, was der Verkehr unter dem Begriff „Markenreise“ verstehe. Insbesondere sei das Wort „Marken“ mehrdeutig. Es werde immer in Kombination mit Substantiven verwendet, die eine Person oder Ware bezeichneten. Insgesamt könne dem Begriff jedenfalls keine unmittelbar beschreibende Bedeutung beigemessen werden, weshalb er unterscheidungs-kräftig und nicht freihaltebedürftig sei. In seiner Entscheidung „BerlinCard“ (GRUR 2005, 417 ff.) habe der BGH festgestellt, dass ein enger beschreibender Bezug zu den einzelnen angemeldeten Waren/Dienstleistungen gegeben sein müsse. Da vorliegend bei den angemeldeten Reisedienstleistungen ausweislich der vorgelegten Unterlagen fremde Marken protegiert würden, liege kein enger Sachbezug vor. Außerdem sei bei der Schutzfähigkeitsprüfung ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen. - 4 - Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, die Schutzhinder-nisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung u. a. solche Marken aus-geschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-zeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininte-resse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Merkmale der Waren und Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 - BIOMILD). Dabei genügt es nicht, dass für eine aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte sprachliche Neuschöpfung für jeden dieser Bestandteile ein möglicher beschrei-bender Charakter festgestellt wird; ein solcher Charakter muss auch für die Neu-schöpfung insgesamt bejaht werden. Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für diese Merkmale beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt. Die bloße Aneinanderreihung beschreibender Bestand-teile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere semanti-scher oder syntaktischer Art, kann nämlich nur zu einer - schutzunfähigen - Marke führen, die wiederum ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienst-leistungen gebraucht werden können (vgl. EuGH a. a. O. - BIOMILD). - 5 - Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze weist das angemeldete Zeichen „Mar-kenreise“ die Eignung auf, sämtliche mit der Anmeldung beanspruchten Dienst-leistungen zu beschreiben. Sie besteht aus zwei allgemeinen, den inländischen Abnehmern dieser Dienstleistungen äußerst geläufigen Begriffen, die eindeutig Bestandteile der Alltagssprache sind. Insbesondere stellt sich die Bezeichnung „Marke“ keineswegs als mehrdeutig dar, sondern vielmehr als Bezeichnung eines Kennzeichnungsmittels für Waren und Dienstleistungen, das im allgemeinen Ver-kehrsverständnis als häufig verwendeter Qualitätshinweis gilt. In Verbindung mit dem weiteren glatt beschreibenden Bestandteil „Reise“ vermittelt die angemeldete Marke den angesprochenen Verkehrskreisen den ohne weiteres erkennbaren be-schreibenden Sinngehalt, dass die angebotenen Dienstleistungen Reisen zum Gegenstand haben und einen gleichbleibenden Qualitätsstandard im Sinn einer Marke erfüllen. Die angemeldete Marke reiht sich damit nahtlos in weitere, allge-mein geläufige Wortzusammensetzungen wie „Markenartikel“, „Markenprodukt“, „Markenbewußtsein“ etc. ein und ist deshalb für die Mitbewerber, denen die Ver-wendung eines derart beschreibenden Begriffs unbenommen bleiben muss, ge-mäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten. Soweit die Anmelderin unter Vorlage ihrer „Portfolio-Präsentation“ darauf hinweist, dass bei den beanspruchten „ziel-gruppenspezifischen“ Event-, Image-, Kampagnen und Sponsoring-Reisen fremde Marken protegiert werden, wird damit nur eine weitere mögliche Deutung des Begriffs „Markenreise“ dahingehend vermittelt, dass die angebotenen Reisen eine bestimmte Marke in den Mittelpunkt stellen, um diese zu vermarkten; dieser Begriffsgehalt ist daher ebenso beschreibender Natur. Eine sich insoweit erge-bende Mehrdeutigkeit des Begriffs „Markenreise“ vermag eine Schutzfähigkeit je-denfalls nicht zu begründen, da es sich bei beiden möglichen Bedeutungsgehalten letztlich jeweils um eindeutig beschreibende Inhalte der beanspruchten Dienst-leistungen handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 ff. - Doublemint). Auch der Umstand, dass die Anmelderin selbst den Begriff „Markenreise“ erstma-lig verwendet hat, führt nicht zu einer Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeich-nung. Denn für die markenrechtliche Beurteilung, ob ein Ausdruck beschreibenden - 6 - Charakter hat oder zum Gattungsbegriff geworden ist, kann nur die Verkehrsauf-fassung und nicht die Ursache der Entstehung maßgebend sein. Auch das Beste-hen etwaiger Monopolrechte (z. B. Urheberrechte) an einer Bezeichnung ist für die Frage der Registrierung oder Löschung von Marken nicht relevant, weil das Mar-kenrecht kein Vorbenutzungsrecht kennt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, § 8 Rdnr. 262; BGH GRUR 2005, 578 - LOKMAUS). Angesichts ihres ohne weiteren verständlichen, rein beschreibenden Charakters fehlt der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Dienst-leistungen auch die Eignung, diese Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, und damit jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Bb
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