BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 124/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 61 962.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 19. November 1998 und vom 9. April 1999 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren "Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" angemeldete Wortmarke "Pfalz-Galerie" wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewie-sen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei dem Markenteil "Pfalz" handele es sich um einen weingesetzlich normierten Begriff für ein bestimmtes Weinanbau-gebiet. Das Wort "Galerie" sei dem Verkehr in verschiedenen Bedeutungen, wie zB Ausstellungsraum, Bildersaal, Empore, Säulenhalle bekannt. Es werde im Ge-schäftsverkehr zunehmend häufiger auch für Einkaufspassagen und überdachte Einkaufszentren verwendet. Beispielhaft hat die Markenstelle insoweit auf Veröf-fentlichungen in verschiedenen Zeitschriften verwiesen. Der Begriff "Galerie" lasse sich mit jeder Warenbezeichnung oder einer anderen Angabe verbinden und er-gebe dann eine beschreibende Angabe, die ohne weiteres verständlich sei und in keiner Weise phantasievoll wirke. Mit der angemeldeten Bezeichnung weise die - 3 - Anmelderin mithin nur auf eine Warenangebotsstätte hin, in der ein breites Sorti-ment von Pfalzweinen angeboten werde. Sie werde vom Verkehr deshalb nicht als betriebliche Herkunftsangabe aufgefaßt. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begrün-det hat. Sie beantragt sinngemäß, die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke in das Markenregister stehen die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht ent-gegen. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind – nur – Marken von der Eintragung ausge-schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Be-zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Zu diesen Angaben gehört die angemeldete Wortmarke "Pfalz-Galerie" nicht. Die in der an-gemeldeten Gesamtbezeichnung enthaltene Angabe "Galerie" sagt nichts über die Merkmale der beanspruchten Ware aus. Es handelt sich insoweit und auch im Hinblick auf die Gesamtbezeichnung "Pfalz-Galerie" vielmehr um eine Bezeich-nung einer Angebotsstätte der Ware. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in sei-nem zu der Markenanmeldung "HOUSE OF BLUES" ergangenen Beschluß (BlPMZ 1999, 365, 366) bereits festgestellt, daß das Bedürfnis, eine Bezeichnung für bestimmte Herstellungs- oder Verkaufsstätten freizuhalten, es nicht rechtfertigt, die Eintragung des Zeichens auch für dort hergestellte oder verkaufte Waren zu - 4 - versagen. Eine Schutzversagung käme vielmehr nur unter der weiteren Voraus-setzung in Betracht, daß Tatsachenfeststellungen getroffen werden könnten, die erkennen und erwarten ließen, daß sich bei Anbietern der in Frage kommenden Waren in Zukunft das Bedürfnis einstellen könnte, die genannten Waren selbst durch die Angabe der Angebotsstätte in beschreibender Weise zu bezeichnen. Hierfür fehlt es aber auch unter Zugrundelegung der von der Markenstelle aufge-führten Veröffentlichungen im vorliegenden Fall an jeglichen Anhaltspunkten. Ebensowenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft ist die einer Marke inne-wohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grund-sätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Un-terscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wer-den und handelt es sich auch sonst nicht um ein so gebräuchliches Wort der deut-schen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495, 496 – Today) – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungs-mittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 728). Insoweit ist auch zu berück-sichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamt-heit mit allen seinen Bestandteilen aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es ei-ner analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH BlPMZ 2001, 55 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). - 5 - Als eine die beanspruchten Waren selbst beschreibende Angabe kommt die an-gemeldete Bezeichnung "Pfalz-Galerie", wie bereits zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festgestellt wurde, nicht in Betracht. Bei ihr handelt es sich aber auch nicht um eine Angabe, der der Verkehr aus sonstigen Gründen die Fähigkeit zur betriebli-chen Herkunftskennzeichnung absprechen wird. Weder die Markenstelle noch der Senat haben feststellen können, daß der Verkehr durch eine Verwendung der an-gemeldeten Gesamtbezeichnung, z.B. in der Werbung, daran gewöhnt worden sein könnte, in ihr auch bei Verwendung nach Art einer Marke keine solche mehr zu sehen. Für ein Verständnis als Marke spricht hingegen im vorliegenden Fall insbesondere die Tatsache, daß die Bezeichnung "Pfalz-Galerie" nicht nur – wie von der Markenstelle unterstellt - im Sinne einer Verkaufsstätte aufgefaßt werden kann, in der Weine aus der Pfalz verkauft werden ( die genaue Bezeichnung müßte insoweit "Pfalzwein-Galerie" lauten), sondern auch im Sinne einer in der Pfalz belegenen Verkaufsstätte, der nichts über die Art der angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu entnehmen ist. Steht ein bestimmter Bedeutungsgehalt nicht im Vordergrund, sondern liegt – wie auch im vorliegenden Fall – eine Mehr-deutigkeit der als Marke angemeldeten Bezeichnung vor, so spricht dies maßgeb-lich mit für die Bejahung der gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderlichen Unterscheidungskraft (BGH MarkenR 1999, 400, 402 – FÜNFER). Für das Vorliegen anderer Schutzhindernisse fehlt es ebenfalls an konkreten An-haltspunkten. Kraft Eder Reker prö
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