BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 125/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 395 06 549.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke und der Richter Kraft und Reker beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. November 1997 und vom 12. April 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Wider-spruchs aus der Marke 996 259 die Löschung der Marke 395 06 549.6 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 4. November 1997 hat die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 996 259 die Löschung der Marke 395 06 549.6 angeordnet. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat sie zurückgewiesen. Der Inhaber der Marke 395 06 549.6 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 996 259 ist dem Wider-spruchsverfahren gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszuspre-chen, daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten Löschung wirkungslos sind (BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Schülke Kraft Reker Bb
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