BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 128/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 395 35 364.5 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke so-wie des Richters Kraft und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht auferlegt. G r ü n d e I. Gegen die für die Waren "Mineralwasser, Tafelwasser" unter der Nummer 395 35 364.5 eingetragene Wort-Bild-Marke siehe Abb. 1 am Ende ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 090 970 "VATANGIDA", - 3 - die ua für die Waren "Biere, Mineralwässer, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Weine, Spirituosen und Liköre“ eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die-sen Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß zwi-schen den Vergleichsmarken weder eine klangliche noch eine schriftbildliche Ver-wechslungsgefahr bestehe, weil sie sich in ihrer Länge deutlich unterschieden. Allein die Tatsache, daß die jüngere Marke vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten sei, begründe für sich allein noch keine Verwechslungsgefahr. Die Erin-nerungsprüferin hat die hiergegen eingelegte Erinnerung als unzulässig verworfen und im übrigen auch als unbegründet zurückgewiesen. Dahingestellt bleiben könne letztlich, ob der Erinnerungsschriftsatz eine ordnungsgemäße Unterschrift und nicht nur ein Handzeichen aufweise; jedenfalls sei keine Erinnerungsbefugnis gegeben. Der Rechtsbehelf der Erinnerung stehe nämlich nur den am Verfahren Beteiligten zu. Die Erinnerung sei aber nicht von der beteiligten natürlichen Per-son, sondern von einer juristischen Person eingelegt worden, die nicht zur Einle-gung dieses Rechtsbehelfs befugt gewesen sei. Zudem habe die Erinnerung auch in der Sache keinen Erfolg, da zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechs-lungsgefahr bestehe. Hiergegen hat der Widersprechende Beschwerde eingelegt. Seine Unterschrift sei gültig. Die Verwendung eines Firmenbogens für seine Erinnerung führe nicht au-tomatisch zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs, vielmehr seien sämtliche Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen erfüllt worden. Der Briefbogen sei lediglich verwendet worden, um den rechtmäßigen Gebrauch der Marke sowie die Verwechselbarkeit der Marken zu dokumentieren. Die Waren sowie die ersten vier Buchstaben der Vergleichsmarken seien nämlich identisch. - 4 - Der Widersprechende beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 1997 und vom 7. Februar 2000 aufzuheben, die Übereinstimmung der Ver-gleichszeichen festzustellen und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbe-gründet zurückzuweisen, und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie hält die Beschwerde für unzulässig, weil sie nicht handschriftlich, sondern le-diglich mit einer Paraphe unterzeichnet sei. Die Beschwerde sei zudem unbegrün-det, weil die im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt eingelegte Erinnerung von einer hierzu nicht befugten juristischen Person eingelegt worden sei. Im übrigen seien die Vergleichsmarken nicht zu verwechseln. Da die Be-schwerde wiederum lediglich mit einer Paraphe versehen und damit von vornher-ein aussichtslos sei, sei der Antrag auf Auferlegung der Kosten des Beschwerde-verfahrens begründet. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt. Nach Ansicht des Senats hat der Beschwerdeführer dem Schriftformerfordernis des § 66 Abs 2 MarkenG iVm § 64 MarkenV mit seiner Unterschrift Genüge getan. Ein Anlaß, in dieser Unterschrift eine bloße Paraphe zu sehen, besteht nicht. Der Schriftzug ist aus Buchstaben zusammengesetzt, hinreichend individuell und einmalig, weist - 5 - charakteristische Merkmale auf und kennzeichnet den Beschwerdeführer (BGH NJW 1982, 1467). Außerdem entsprechen die von dem Beschwerdeführer wäh-rend des gesamten Verfahrens geleisteten Unterschriften derjenigen im Erinne-rungs- und Beschwerdeschriftsatz, was nicht zuletzt bereits im Amtsverfahren we-gen des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes des Beschwerdefüh-rers eine "Vorwarnung" geboten hätte (BGH aaO 1999, 60 f), wenn das Patentamt die Eignung des Namenszuges als Unterschrift in Frage gestellt hätte. Die Beteiligtenfähigkeit des Beschwerdeführers folgt aus § 66 Abs 1 Satz 2 MarkenG. Zwar hat der Widersprechende gegen den Beschluß der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 1997 selbst keinen Rechtsbehelf eingelegt Der Erinnerungsbeschluß derselben Markenstelle ist ihm aber zugestellt worden. Daraus leitet sich sein Recht auf Anfechtung einer gegen ihn ergangenen (negativen) Entscheidung ab. Die Beschwerde ist jedoch bereits deshalb nicht begründet, weil der Beschluß der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 1997 den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat. Die Erinnerung ge-gen diesen Beschluß ist unzulässig gewesen, weil sie nicht von dem Markeninha-ber selbst als natürlicher Person und damit dem durch den Erstbeschluß Be-schwerten eingelegt worden ist, sondern von einer Firma namens "vatanGIDA-Le-bensmittel-Vertriebs-GMBH". Dies ergibt sich sowohl aus dem Briefkopf als auch aus den auf der ersten Seite des Schriftsatzes angebrachten Fußnoten wie aus der Unterschrift, die "VATANGIDA Lebensmittel Vertriebs GmbH" lautet, wie die Erinnerungsprüferin mit Recht festgestellt hat. Das folgt sowohl aus allgemeinen Grundsätzen, wonach ein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel nur dem durch die vo-rangegangene Entscheidung Beschwerten zusteht, als auch aus einer analogen Anwendung von § 66 Abs 1 Satz 2 MarkenG, in dem es ausdrücklich heißt, daß die Beschwerde nur den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zusteht. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch im Verfahren vor dem Patentamt (vgl auch Alt-hammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 64 Rdnr 6). - 6 - Im übrigen wäre die Beschwerde des Widersprechenden auch wegen einer man-gelnden Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG unbegründet. Zwar sind die miteinander zu vergleichenden Waren identisch bzw hochgradig ähnlich. In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Ver-gleichszeichen aber in jeder Hinsicht deutlich. Dem reinen Wortzeichen "VATANGIDA" steht die aus einem Wort- und einem Bildbestandteil zusammen-gesetzte angegriffene Marke gegenüber, die lediglich ein einsilbiges Wort ("vata") enthält. Selbst wenn deren Bildbestandteil bei einer klanglichen Benennung der angegriffenen Marke ohne weiteres vernachlässigt wird, bestehen in der Silben-zahl, der Vokal- und Konsonantenfolge sowie dem Klangrhythmus der Ver-gleichswörter hinreichende Unterschiede. Entsprechendes gilt für eine schriftbildli-che Verwechslungsgefahr. Nach Ansicht des Senats ist auch nicht von einer Benennung der Widerspruchs-marke allein mit den ersten vier Buchstaben oder den ersten beiden Silben auszu-gehen. Auch Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr der Marken unter dem Ge-sichtspunkt der gedanklichen Verbindung gemäß § 9 Abs 1 Nr 2, 2. Alt MarkenG, für deren Beurteilung im wesentlichen die von der Rechtsprechung zur mittelbaren Verwechslungsgefahr entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind, sind nicht er-sichtlich; es fehlt schon an einem gleichen oder wesensgleichen Wortstamm. Das Wortelement "vata" wiederholt sich nämlich in der Widerspruchsmarke nicht (Althammer/Ströbele, aaO, § 9 Rdnr 216), denn wenn die - wozu kein Anlaß besteht - vom Publikum zergliedert werden sollte, erfolgt die Worttrennung hinter den ersten beiden Silben, also hinter dem "N". Besondere Gründe, dem Widersprechenden entsprechend dem Antrag der Be-schwerdegegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Für ein Ab-weichen von dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst - 7 - trägt, bedarf es nämlich stets besonderer Umstände. Diese sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Die von der Beschwerdegegnerin genannte Begründung für eine Kostenüberbürdung, nämlich die Unterzeichnung der Beschwerde mit ei-ner bloßen Paraphe, stellt im vorliegenden Fall keinen Grund für eine Kostenauf-erlegung dar, weil der Senat, anders als die Markenstelle, von einer hinreichend individualisierten Unterschrift und damit der Zulässigkeit der Beschwerde ausgeht. Schülke Richter Kraft hat Urlaub und ist gehindert, zu un-terschreiben Schülke Eder prö Abb. 1
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