BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 129/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Dezember 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 41 862 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für die Waren „Möbel, Polsterwaren, Matratzen, (nicht für medizinische Zwecke), Spiegel, Bilderrahmen“ eingetragene Marke 398 41 862 siehe Abb. 1 am Ende ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 748 095 MANUFACTUM, - 3 - die ua für die Waren „Möbel, insbes Wohn- und Büromöbel und deren Teile, wie Sitz-kissen und Polster, Spiegel, Rahmen“ geschützt ist. Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwar seien die beiderseitigen Waren teilweise sogar identisch, weshalb die sich gegenüber-stehenden Kennzeichnungen beachtliche Abweichungen aufweisen müßten, um Verwechslungen hinreichend auszuschließen. Den hier zu fordernden Abstand hielten die Vergleichsmarken jedoch ein. Maßgeblich für die Beurteilung der Mar-kenähnlichkeit sei hier der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, daß eine schutzunfähige Angabe für sich gesehen nicht Grundlage einer markenrecht-lich relevanten Verwechslungsgefahr sein könne. Dieser Grundsatz habe zur Folge, daß der Schutzbereich von Marken, die nur eine geringe Unterscheidungs-kraft aufwiesen oder an freihaltebedürftige Angaben angelehnt seien, sich auf die jeweilige unter Umständen auch nur minimale eintragungsbegründende Eigenprä-gung beschränke. Dies sei vorliegend der Fall, denn die Vergleichsmarken kon-zentrierten sich im wesentlichen auf die zugrunde liegende beschreibende Angabe „Manufaktur“, wobei die Widerspruchsmarke durch die latinisierte Endung „um“ in „MANUFACTUM“ eine geringfügige Abweichung aufweise, während die angegrif-fene Marke verkürzt wiedergegeben worden sei und zusätzliche graphische Ele-mente enthalte. Beiden Vergleichsmarken liege die beschreibende Angabe „Ma-nufaktur“ zugrunde, deren Sinngehalt „in Handarbeit hergestelltes gewerbliches Erzeugnis“ den inländischen Verbrauchern noch geläufig sei. Der Verkehr werde deshalb beiden Marken den Sachhinweis entnehmen, daß die betreffenden Waren aus einer Manufaktur stammten, denn es sei nicht ungewöhnlich, daß besonders kunstvolle Möbel nach alter Tradition in Handarbeit hergestellt würden. Beide Kennzeichnungen seien deshalb unter dem Aspekt der jeweiligen eintragungsbe-- 4 - gründenden Eigenprägung zu vergleichen. Insoweit reichten jedoch die klangli-chen und schriftbildlichen Unterschiede der Kennzeichnungen aus, um eine mar-kenrechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr zu verneinen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ausgehend von der teilweisen Identität der beiderseitigen Waren verweist sie auf ihre erheblichen Umsätze und umfangreiche Werbung, die einen hohen Bekanntheitsgrad ihres Unternehmens jedenfalls im Ruhrhgebiet, aber wohl auch im Bundesgebiet be-gründeten. Kenn- und Merkwort ihres Firmennamens „Manufactum Hoof & Partner KG“ sei der Bestandteil „Manufactum“. Schon mangels lateinischer Sprachkennt-nisse werde der Verkehr die beiderseitigen Zeichen nicht in „Manus“ (= Hand) und „Factura“ (= machen) zerlegen und deshalb in der Widerspruchsmarke keine be-schreibende Bedeutung suchen. Aufgrund der vorgetragenen umfangreichen Be-nutzung der Widerspruchsmarke und dem Umstand, daß „MANUFACTUM“ nicht unmittelbar an einem freihaltungsbedürftigen Begriff angelehnt sei, müsse zumin-dest von einer durchschnittlichen, wenn nicht gar gesteigerten Kennzeichnungs-kraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden. Die angegriffene Marke, de-ren Angabe „EINE KOLLEKTION VON WK WOHNEN“ größenmäßig erheblich in den Hintergrund trete, werde von dem Zeichenelement „MANUFACT“ geprägt. Dieses stimme mit der Widerspruchsmarke bis auf die beiden Endbuchstaben „UM“ überein, so daß der Verkehr klanglichen Verwechslungen unterliege. Da es sich bei beiden Kenzeichnungen um sprechende Zeichen handele, die an den gleichen Begriff angelehnt seien, werde die klangliche Ähnlichkeit auch begrifflich unterstützt. Schließlich verfüge die Widersprechende auch über die Gemein-schaftsmarke 748 152 „Manufactum“ und – ihre Firmengruppe – auch über die deutsche Marke „Manuscriptum“. Alle drei Kennzeichen verwende sie im jeweili-gen Jahreskatalog, weshalb davon auszugehen sei, daß der Verkehr eine ge-dankliche Verbindung von der angegriffenen Marke zur Widersprechenden her-stelle, weil er „ManuFact“ als Teil einer Markenserie der Widersprechenden an-sehe. Dementsprechend beantragt die Widersprechende die Aufhebung des an-- 5 - gefochtenen Beschlusses. Darüber hinaus regt sie die Zulassung der Rechtsbe-schwerde an. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt die Zurückweisung der Be-schwerde. Sie bestreitet die von der Widersprechenden behauptete umfangreiche Benutzung der Widerspruchsmarke. Die beiderseitigen Kennzeichnungen seien nicht verwechselbar, denn die angegriffene Marke bilde eine logische Einheit und der Schutzumfang der an die beschreibende Angabe „Manufaktur“ angelehnte Wi-derspruchsmarke sei eng zu bemessen, wofür die zweimalige patentgerichtliche Zurückweisung der Anmeldungen „Manufact“ spreche, weshalb auch der Be-standteil „ManuFact“ der angegriffenen Marke nicht allein prägend sein könne. Eine sog assoziative Verwechslungsgefahr bestehe ebenfalls nicht. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, weil zwi-schen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Die Frage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Recht-sprechung unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu be-urteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung der maßgeblichen Faktoren der Wa-renidentität oder –ähnlichkeit, der Markenidentität oder –ähnlichkeit und der Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke in dem Sinne auszugehen, daß ein ge-ringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken und/oder eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-marke aufgewogen wird und umgekehrt (vgl EuGH GRUR 1998; 397 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 203, 332 – Abschlußstück, mwNachw). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden Fall von möglicher Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für - 6 - „Möbel“ bestimmt. Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffas-sung weist die Widerspruchsmarke „MANUFACTUM“ jedoch nur einen geringen Schutzumfang auf, weil sie trotz des lateinischen Ursprungs besonders für Inte-ressenten hochwertiger Möbel erkennbar an die beschreibenden, freihaltungsbe-dürftigen Angaben „Manufaktur, Manufakt“ mit der Grundbedeutung „(Erzeugnis menschlicher) Handarbeit“ angelehnt ist. Insoweit kann auf die Senatsentschei-dung 26 W (pat) 48/95 – „ManuFact“, die die Beschwerdegegnerin zu den Akten gereicht hat, verwiesen werden. Mithin konnte die Widerspruchsmarke nur wegen der Abweichungen gegenüber der beschreibenden Angabe als Marke eingetragen werden. Der eingeschränkte Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist schließlich auch nicht etwa durch die von der Widersprechenden behaupteten, - von der In-haberin der angegriffenen Marke jedoch bestrittenen -, umfangreichen Benutzung der Widerspruchsmarke erweitert worden. Die von der Widersprechenden in ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2003 und in der eidesstattlichen Versicherung ihres Prokuristen vom 6. Februar 2003 vorgetragenen Umsatzzahlen sind zwar erheb-lich, sie lassen aber nicht erkennen, in welchem Umfang diese Umsätze mit den hier relevanten Waren der Klasse 20 erzielt wurden. Hierauf bezogener Angaben hätte es jedoch bereits deshalb bedurft, weil es sich bei der Widersprechenden um einen Versandhandel handelt, der unter seiner Marke außer „Möbel“ ein umfang-reiches weiteres Warenangebot vertreibt. Damit ist der Schutzumfang der Wider-spruchsmarke nach Maßgabe ihrer Eigenprägung, die dem Zeichen – trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe – die Eintragungsfähigkeit verleiht, eng zu bemessen (vgl dazu BGH GRUR 2003, 963, 964 – AntiVir/AntiVirus; Strö-bele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 323 mwNachw). Gemessen an dem sich daraus ergebenden Prüfungsmaßstab reicht die Ähnlich-keit der angegriffenen Marke aus Rechtsgründen nicht für eine Bejahung einer Verwechslungsgefahr aus: Die Eigenprägung der Widerspruchsmarke „MANUFACTUM“ beruht – verglichen mit der beschreibenden Angabe „Manufak-tur (Manufakt)“ – im wesentlichen auf der Verwendung des Buchstabens „C“ an-stelle des „K“ und der (zusätzlichen) latinisierenden Endung „-UM“. Insbesondere - 7 - durch die dadurch begründete Mehrsilbe „-(T)UM“ unterscheidet sie sich von der angegriffenen Marke, auch wenn das jüngere Zeichen von dem Wort „MANUFACT“ im Sinne der Rechtsprechung geprägt wird, das sich darüber hin-aus durch seine besondere graphische Gestaltung („ManuFact“) von der Wider-spruchsmarke unterscheidet (vgl BGH WRP 2000, 173 – RAUSCH/ELFI RAUCH). Die von der Widersprechenden angeführten Gesichtspunkte sind nicht geeignet, eine assoziative Verwechslungsgefahr zu begründen: Abgesehen davon, daß bei der Annahme einer derartigen mittelbaren Verwechslungsgefahr ohnehin Zurück-haltung geboten ist, liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Widersprechende im Verkehr bereits mit mehreren eigenen entsprechend gebil-deten Serienmarken aufgetreten ist. Soweit die Widersprechende auf ihre Ge-meinschafts-Wort-Bild-Marke 748 152 „Manufactum“ verweist, so unterscheidet sich diese (einzelne) Marke ohnehin nur durch den handschriftlich gestalteten Anfangsbestandteil „MANU-" von der Widerspruchsmarke. Die weitere deutsche Marke „Manuscriptum“, die ihrer Firmengruppe gehört, vermag auch zusammen mit der Widerspruchsmarke keine Zeichenserie und damit keine mittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen. Damit kann eine Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht bejaht werden, weshalb die Beschwerde zurückgewiesen werden mußte. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Ab-satz 2 MarkenG liegen nicht vor. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesge-richtshofs. Die vorliegende Entscheidung fußt auf der angeführten höchstrichterli-chen Rechtsprechung. - 8 - Zu einer Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG). Albert Eder Kraft Br/Na Abb. 1
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