BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 134/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Juni 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 79 550.2 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2001 dahingehend geändert, dass die Löschung der angegriffenen Marke wegen der Widerspruchsmarke 396 10 895 für die Dienstleistungen „Systematisierung und Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken; Telekommunikationsdienstleistun-gen; Nachrichten-, Bild- und Datenübermittlung, insbeson-dere elektronisch und mittels Computer; Betrieb und Zurver-fügungstellung von Kabel-, Funk- und sonstigen elektroni-schen Netzen zur Übertragung und Durchleitung von Daten, Tönen, Sprache und Bildern; Dienstleistungen eines Inter-net-Providers insbesondere Betrieb eines Web- und eines Mail-Servers sowie Registrierung, Konnektierung und Ver-waltung von Internet-Domains und e-mail-Adressen; Betrieb einer Internet-Suchmaschine; Betrieb eines Call-Centers und einer telefonischen Hotline; Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Satelliten- und Kabelfunkübertra-gung; Zurverfügungstellung von Daten auf einer Internet-Homepage“ angeordnet wird. - 3 - Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Eintragung der Marke 399 79 550 siehe Abb. 1 am Ende für die Dienstleistungen „16: Zeitungen, Zeitschriften und anderes druckschriftliches Ma-terial; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); 35: Werbung und Dienstleistungen einer Werbeagentur; Mar-keting; Public Relations; Unternehmens-, betriebswirtschaftliche und Organisationsberatung; Systematisierung und Zusammen-stellen von Daten in Computerdatenbanken; Vemietung und - 4 - Vermittlung von Werbeflächen, insbesondere auf Internet-Homepages; Organisation und Veranstaltung von Messen, Aus-stellungen und Märkten für wirtschaftliche und Werbezwecke; 36: Versicherungswesen; Bankgeschäfte; Leasing; Vermietung, Vermittlung und Verwaltung von Immobilien; 37: Bauwesen; 38: Telekommunikationsdienstleistungen; Nachrichten-, Bild- und Datenübermittlung, insbesondere elektronisch und mittels Computer; Betrieb und Zurverfügungstellung von Kabel-, Funk- und sonstigen elektronischen Netzen zur Übertragung und Durchleitung von Daten, Tönen, Sprache und Bildern; Dienst-leistungen eines Internet-Providers insbesondere Betrieb eines Web- und eines Mail-Servers sowie Registrierung, Konnektie-rung und Verwaltung von Internet-Domains und e-mail-Adres-sen; Betrieb einer Internet-Suchmaschine; Betrieb eines Call-Centers und einer telefonischen Hotline; Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Satelliten- und Kabelfunk-übertragung; 39: Dienstleistungen eines Energie-, Strom-, Wasser-, Gas- und Fernwärmeversorgers, insbesondere Betreiben und Unterhalten von Netzen zur Verteilung vorgenannter Stoffe und Energien und Verteilung derselben; Transport und Lagerung von Müll und Wertstoffen; Dienstleistungen eines Verkehrsunterneh-mens, nämlich Personenbeförderung mit Bussen, Bahnen, Schiffen und sonstigen Fahrzeugen; Taxidienste; Dienstleistun-gen von Verkehrsbüros; Veranstaltung von Reisen und Aus-flugsfahrten; Lagerung und Transport von Waren zu Land, Luft, Wasser und Schiene; Kurier-, Brief- und Paketdienste; 40: Erzeugung von Energie, insbesondere von Strom und Fern-wärme; Behandlung und Aufbereitung von Wasser; Verbren-- 5 - nung und Vernichtung von Müll; Recycling von Müll, Abfall und Wertstoffen; 41: Erziehung und Betrieb von Kindergärten und Kindertages-stätten; Aus- und Fortbildung; Organisation und Veranstaltung von Schulungen und Seminaren; Betrieb von Feriencamps, Sportanlagen, Vergnügungsparks, Zoos, Aquarien, Museen, Leihbüchereien, Schwimmbädern, Schulen, Universitäten, Inter-naten, Theatern, Opern, Veranstaltungsorten; Musik-, Theater- und Zirkusdarbietungen; Sportveranstaltungen; Live-Veranstal-tungen; Durchführung von Lotterien; Musik-, Oper-, Theater-, Film-, Rundfunk-, Fernseh- und Videoproduktion sowie Produk-tion multimedialer Werke; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und anderem druckschriftli-chem Material; 42: Zurverfügungstellung von Daten auf einer Internet-Home-page; Dienstleistungen eines Designers, Bewirtung und Beher-bergung von Gästen; Betrieb von Campingplätzen, Catering; Dienstleistungen von Krankenhäusern, Kliniken, Alten-, Senio-ren-, Genesungs-, Kur- und Erholungsheimen, Sanatorien, Poli-kliniken sowie von Kinderkrippen und öffentlichen Bädern für Zwecke der Körperhygiene; Gartenbau und Gartenarbeiten; biologische, geologische und physikalische Forschung; Kran-kenpflegedienste, Zimmerreservierung; Sortierung von Müll und Wertstoffen, Qualitätsprüfung; Rechtsberatung; zivile Schutz-dienste“ ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren und Dienstleistungen „09: Elektronische Apparate und Instrumente (soweit in Klas-se 9 enthalten), Telefone, Telefonkabel, Steckdosen, Schalter, elektrische Stecker und Kupplungen, Nebenstellenanlagen, - 6 - tragbare und mobile Funktelefone, Sender, Empfänger, Mikro-phone Lautsprecher, Antennen, Tragetaschen und Handkoffer zur Aufnahme vorgenannter Waren, Telefaxgeräte, drahtlose Personenrufanlagen, mobile Navigationsgeräte, stationäre und mobile Datenerfassungs- und Übertragungsgeräte, Modems, mit Daten und/oder Informationen versehene Informationsträger (soweit in Klasse 9 enthalten); 35: Erfassung von Nutzungsgebühren, Abrechnung von Tele-fongebühren und –nebenkosten; 37: Betrieb und Wartung eines Telefon- oder Funknetzes, Ver-mittlung von Einrichtungs-, Wartungs-, Installations- und Repa-raturaufträgen, Vermietung, Instandhaltung, Wartung und Re-paratur von elektronischen Geräten und elektronischen Kom-munikationssystemen; 38: Daten-, Ton- und Bildübertragung über Funkdienste, Ein-weisungs-, Ansage- und Anzeigedienste für Funknetze, Telefon und Navigation; 42: Technische Beratung und Planung bezüglich nachrichten-technischer Geräte und Anlagen“ eingetragenen älteren Marke 396 10 895 LOW CALL. Der Widerspruch richtet sich nur gegen die Eintragung der angegriffenen Marke für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 38 und 42. Die Markenstelle hat den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, inwieweit die sich gegenüberstehen-den Dienstleistungen ähnlich seien, weil zwischen den Marken selbst bei Anle-gung strengster Maßstäbe ein hinreichend großer Abstand bestehe. Trotz gewis-- 7 - ser klanglicher Übereinstimmungen wiesen die Marken deutlich hervortretende Unterschiede im Sprechrhythmus und im Silbenschnitt auf. Der Begriff „LOW CALL“ stelle zudem eine beschreibende Sachangabe dar, mit der besonders günstige Telekommunikationsangebote beschrieben würden. Er verfüge deshalb über eine stark unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Der Verkehr werde daher in besonderem Maße auf vorhandene Unterschiede achten. Aus der be-schreibenden Bedeutung und der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchs-marke resultiere zudem ein aus Rechtsgründen eng zu bemessender Schutzum-fang, der sich nicht auf die Verwendung des ebenfalls beschreibenden Schlag-worts „LOCAL“ erstrecke. Für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher würden bei dieser Sachlage die Unterschiede der Marken nicht unbemerkt bleiben. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und die Löschung der angegriffe-nen Marke in dem mit dem Widerspruch begehrten Umfang. Sie ist der Ansicht, angesichts der insbesondere auf dem Sektor der Telekommunikationsdienst-leistungen bestehenden Identität oder großen Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen reiche der Abstand der Marken insbesondere in klanglicher Hinsicht für eine Verneinung der Verwechslungsgefahr nicht aus. Die Wider-spruchsmarke habe keine spezielle Bedeutung im Telekommunikationsbereich und besitze deshalb zumindest normale Kennzeichnungskraft. Sie sei in 13 Län-dern, auch solche des englischen Sprachraumes, als Marke registriert. Auch in Deutschland sei der Begriff „LOW CALL“ allein für die Widersprechende als Marke eingetragen. Die angegriffene Marke habe keine beschreibende Bedeutung für die mit ihr beanspruchten Dienstleistungen. Wegen der Verwendung des Buchstabens „c“ in der Wortmitte dieser Marke sei damit zu rechnen, dass sie englisch ausge-sprochen werde. Bei englischer Aussprache beider Marken seien diese klanglich sehr ähnlich. Auch bei deutscher Aussprache liege eine klangliche Ähnlichkeit vor, weil der Konsonant „W“ der Widerspruchsmarke praktisch überhört werde. Da sich die angegriffene Marke auf eine Verkürzung der Widerspruchsmarke unter Zusam-- 8 - menziehung seiner beiden Begriffe in einem Wort beschränke, bestehe auch Ver-wechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass für die Frage der Verwechslungsgefahr die Übereinstimmungen bestimmender seien als die Abweichungen. Demgegenüber macht der Inhaber der angegriffenen Marke geltend, die Marken-stelle habe die Verwechslungsgefahr der Marken zu Recht verneint. Er beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II Die zulässige Beschwerde ist in Bezug auf die im Beschlusstenor aufgeführten Dienstleistungen der angegriffenen Marke begründet, im übrigen jedoch unbe-gründet. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht eine klangliche Verwechs-lungsgefahr, soweit die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG erforderliche Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen gegeben ist. Eine Waren- und/oder Dienstleistungsähnlichkeit im Sinne der o.a. Bestimmung ist anzunehmen, wenn die Waren bzw die Dienstleistungen bei Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßi-gen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander er-gänzende Produkte und Leistungen, so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus densel-ben oder ggf wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR 1998, 922, 923 f – Canon). Hiervon ausgehend besteht zwischen den im Beschlusstenor aufgeführten Dienst-leistungen der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen „Erfassung von Nut-- 9 - zungsgebühren; Abrechnung von Telefongebühren und -nebenkosten; Betrieb und Wartung eines Telefon- oder Funknetzes; Daten-, Ton- und Bildübertragung über Funkdienste“ der Widerspruchsmarke Identität bzw hochgradige Ähnlichkeit. Es handelt sich insoweit jeweils um Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekom-munikation oder im unmittelbaren Zusammenhang hiermit stehende Nebenleistun-gen, die regelmäßig von denselben Unternehmen oder von zwar rechtlich selb-ständigen, jedoch unter einem gemeinsamen Konzerndach miteinander verbunde-nen Unternehmen erbracht werden. Es ist deshalb zu erwarten, dass ein beachtli-cher Teil der angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer dieser Dienstleistungen bei der Verwendung gleicher oder ähnlicher Marken der Ansicht sein wird, es handele sich um ein Angebot dessel-ben oder miteinander verbundener Unternehmen. Angesichts der zwischen der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke bestehen-den Wechselwirkung (EuGH aaO – Canon) ist im Umfang der festgestellten Identi-tät oder hochgradigen Ähnlichkeit der Dienstleistungen zwischen den beiderseiti-gen Marken wegen deren großer klanglicher Ähnlichkeit eine Verwechslungsge-fahr auch dann zu bejahen, wenn zu Gunsten des Inhabers der angegriffenen Marke von einer nur geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus-gegangen wird, die auch auf deutschen Internetseiten häufig dazu verwendet wird, um auf niedrige Telefon- und Internettarife hinzuweisen. In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Bezeichnungen „local“ und „LOW CALL“ bei der in rechtlich beachtlichem Umfang zu erwartenden englischen Aus-sprache nur durch die Klangfarbe des Vokals „a“, weil der Umstand, dass es sich bei der angegriffenen Marke um ein einziges Wort, bei der Widerspruchsmarke hingegen um zwei Wörter handelt, klanglich nicht in Erscheinung tritt und auch der in schriftbildlicher Hinsicht deutlich abweichende zusätzliche Vokal „W“ der Wider-spruchsmarke nicht mitgesprochen wird. Da der Verkehr Wortanfänge regelmäßig stärker beachtet als die übrigen Markenteile (BGH GRUR 1998, 924, 925 - 10 - - salvent/Salventerol) und die Betonung beider Marken zudem übereinstimmend auf der ersten Silbe der Marken liegen kann, überwiegen im vorliegenden Fall die Übereinstimmungen deutlich gegenüber den Abweichungen, die insbesondere bei kurzer und undeutlicher Aussprache der zweiten Silben „-cal“ bzw „CALL“ unter Berücksichtigung der sonstigen Übereinstimmungen nicht geeignet sind, ein Aus-einanderhalten der Marken zu gewährleisten. Auch der abweichende Begriffsgehalt der beiderseitigen Marken ist im vorliegen-den Fall nicht geeignet, eine entscheidungserhebliche Reduzierung der klangli-chen Verwechslungsgefahr zu bewirken, weil die Marken bei englischer Ausspra-che so hochgradig ähnlich klingen, dass für den Verkehr die Gefahr des Verhö-rens besteht. Verhört sich der Verkehr, so ist jedoch nicht nur zu befürchten, dass er den richtigen Sinngehalt nicht erfasst, sondern ferner auch zu befürchten, dass ihm der falsche, nämlich der mit der jeweils anderen Marke verbundene Begriff zum Bewusstsein kommt (BGH GRUR 1986, 253, 255 – Zentis/Säntis; BPatG Mitt. 1973, 167, 186 – SHERIFF / Chéri). Im Hinblick auf die weiteren, im Beschlusstenor nicht aufgeführten Dienstleistun-gen der Klassen 35, 36, 37 und 42 konnte der Widerspruch und damit auch die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil es insoweit an der erforderlichen Ähnlich-keit dieser Dienstleistungen mit den Waren und Dienstleistungen der Wider-spruchsmarke fehlt. - 11 - Gründe für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG liegen nicht vor. Vorsitzender Richter Albert ist infolge Urlaubs an der Unter-schriftsleistung gehindert. Kraft Kraft Reker Ko Abb. 1
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