BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 138/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die eingetragene Marke 300 77 442 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Albert, den Richter Reker und die Richterin Friehe-Wich beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die Eintragung der Wortmarke 300 77 442 KONNEX für "Transportwesen in Bezug auf den Transport von Gütern, insbesondere von Waren, Gefahrgütern und Dokumenten, auf der Straße und in der Luft, einschließ-lich Abholung und Zustellung von Gütern auch als Einzeldienstleistung" ist Wider-spruch eingelegt aus der Wortmarke 399 76 245 CONNEX eingetragen für Waren der Klasse 12 und Dienstleistungen der Klassen 39 und 42, darunter "Transport von Personen und Gütern im Schienenverkehr; Vermieten von Lagercontainern, Fahrzeugen und Waggons; Vermitteln von Fracht und Transport; Informationen über Transportleistungen; Reservierung von Transportleistungen,... Catering (Außer-Haus-Lieferung von Speisen und Getränken)". - 3 - Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Löschung der jüngeren Marke wegen des Widerspruchs ausgesprochen. Wegen der Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der Ähnlichkeit und klanglichen Identität der einander gegenüberstehenden Marken bestehe Verwechslungsgefahr. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Die Beschwerde wurde nicht begründet. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Markenstelle hat zutref-fend die Gefahr von Verwechslungen bejaht und folglich zu Recht die Löschung der jüngeren Marke angeordnet (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Unter Berücksichtigung der einzelnen für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienst-leistungen und der Markenähnlichkeit ist eine markenrechtlich relevante Ver-wechslungsgefahr nicht zu verneinen. Nachdem die Markeninhaberin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht er-sichtlich, inwiefern sie den angegriffenen Beschluss für fehlerhaft hält. Zwischen den Dienstleistungen, für die die jüngere Marke bestimmt ist, und den oben genannten Dienstleistungen der Widerspruchsmarke "Transport von Perso-nen und Gütern im Schienenverkehr; Catering (Außer-Haus-Lieferung von Spei-sen und Getränken)" besteht eine zumindest sehr enge Ähnlichkeit, wobei sich auch eine (mittelgradige) Ähnlichkeit hinsichtlich der übrigen oben genannten Dienstleistungen nicht verneinen läßt. - 4 - Die einander gegenüberstehenden Marken sind in klanglicher Hinsicht identisch, so dass selbst dann, wenn man die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wegen der zugrundeliegenden Bedeutung "verbunden" als leicht unterdurch-schnittlich ansähe, unter Berücksichtigung der teilweise engen Ähnlichkeit der vor-genannten Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen in einem marken-rechtlich relevanten Umfang ohne weiteres zu bejahen ist. Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Hinsichtlich der Kosten verbleibt es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG. Gründe, hiervon abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Albert Reker Friehe-Wich Hu
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