BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat)138/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 40 854.4 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Juni 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Reker und der Richterin Eder BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 28. Oktober 1998 und 4. März 1999 aufgehoben. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Marke für die Waren "Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle es jedenfalls an jegli-cher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, denn sie wirke ledig-lich als beschreibende Sachaussage, jedoch nicht als Betriebskennzeichen. "Vi-num" sei das lateinische Wort für Wein. In dieser Bedeutung sei es überwiegen-- 3 - den Teilen der deutschen Bevölkerung, auch soweit diese keine Lateinkenntnisse hätten, als Gattungsbezeichnung bekannt. Es sei Teil des Sprichworts "in vino ve-ritas" und lasse sich aus den im Wortstamm gleichlautenden italienischen und französischen Ausdrücken für Wein, nämlich "vino" und "vin" herleiten. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren lasse sich der angemeldeten Marke damit lediglich entnehmen, daß es sich bei den so gekennzeichneten Waren um Wein handle oder daß diese unter Verwendung von Wein hergestellt worden seien. Weder die graphische noch die farbliche Ausgestaltung führe zur Schutzfähigkeit der ange-meldeten Marke, weil sie nicht das erforderliche Minimum an betriebskennzeich-nender Originalität aufwiesen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält insbesondere die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Marke für schutzfähig. Im übrigen könne durchaus auch das Wort "vinum" als solches schutzfähig sein. Sie beantragt sinngemäß, die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Oktober 1998 und 4. März 1999 aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Be-zeichnung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich nicht um eine konkret be-schreibende und freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nämlich sind nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die einen Warenbezug aufweisen, also ausschließlich aus Anga-- 4 - ben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen kön-nen und die deshalb zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten sind. Dabei ist eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der un-gehinderten Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe be-fürchten läßt oder hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinde-rung vorliegen (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich angeführten, sondern auch solche, die für den Wa-renverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeut-same Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst be-schreiben (BGH Mitt 1998, 143 - BONUS; GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Ein darüber hinausgehendes Eintragungshin-dernis eines Freihaltebedürfnisses an allgemeinen, nicht warenbezogenen und in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren und überdies mehrdeutigen Aus-drücken kann § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entnommen werden. Eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende Sachaussage ist in der angemelde-ten Bezeichnung aber nicht enthalten. Das Wort "vinum" stammt nämlich aus der lateinischen Sprache und bedeutet dort soviel wie "Wein". Dieser deutschen Bedeutung kann ein warenbeschreibender Inhalt für einen Teil der beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden. Die angemeldete Bezeichnung "vinum" entstammt jedoch einer sog toten Sprache. Wörter toter Sprachen (zB Latein und Alt-Griechisch) sind im allgemeinen schutz-fähig. Ausnahmen gelten für Begriffe, die als Ganzes oder in ihren Wortstämmen in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch übergegangen sind, und für Mar-kenanmeldungen auf Gebieten, in denen die ansonsten tote Sprache als Fach-sprache verwendet wird (zB Medizin, Chemie und Botanik, vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdnr 141). Das Wort "vinum" ist aber nicht in die deutsche Sprache eingegangen (vgl Duden, Das große Wörterbuch - 5 - der deutschen Sprache, 3. Aufl, S 4330; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 2000, S 1352; Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl 2000, S 1399). Auch der Wortstamm als solcher ist nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch übergegangen (vgl Duden aaO; Wahrig aaO). Nachweisbar im deutschen Sprach-gebrauch ist allein das Wort "Vinothek" (aaO). Auch dies gibt jedoch keine ausrei-chenden Anhaltspunkte für eine Zurückweisung der angemeldeten Bezeichnung, da aus der Verwendung des Elements "Vino..." nicht auf eine Gebräuchlichkeit des der lateinischen Sprache entstammenden Wortes "vinum" geschlossen wer-den kann. Zudem ist die lateinische Sprache, anders als beispielsweise auf dem medizinischen oder chemischen Sektor, auf dem vorliegend beanspruchten Wa-rensektor keine Fachsprache. Wegen des in der deutschen Sprache nachweisba-ren Wortes "Vinothek" sowie der Kenntnis der Wörter "vino" (im Italienischen) und "vin" (im Französischen) dürfte die angemeldete Bezeichnung von Teilen der maßgeblichen Verkehrskreise zwar in ihrem Sinngehalt erahnt werden, es kann ihr jedoch keine konkret und unmittelbar warenbeschreibende Sachaussage ent-nommen werden. Da zudem eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als wa-renbeschreibende Angabe weder von der Markenstelle nachgewiesen worden ist noch der Senat insoweit Feststellungen zu treffen vermochte, konnte von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltebedürfnis nicht ausgegangen werden. Mangels entsprechender konkreter Anhaltspunkte liegt auch kein künftiges Freihaltebedürfnis vor. Entgegen der Markenstelle kann der angemeldeten Bezeichnung auch nicht jegli-che Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH; 1999, 1093 – FOR YOU; 1999, 1089 – YES). Hierbei ist grundsätzlich von einem groß-zügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungs-- 6 - kraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffs-inhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchli-ches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungs-eignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - YES). Die angemeldete Marke ist jedoch, wie bereits festgestellt, nicht unmittelbar be-schreibend. Es ist nämlich nicht feststellbar, daß "vinum" bereits in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist. Der Senat hat auch keine Feststellungen zu treffen vermocht, die die angemeldete Bezeichnung als gebräuchliches Wort der Alltagssprache ausweist, das vom Verkehr allein und stets als solches aufgenom-men und nur in seinem Ursprungssinn verstanden wird. Im übrigen ist zu berück-sichtigen, daß der Verkehr erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, eine Warenbe-zeichnung begrifflich zu analysieren und eine solche Bezeichnung in der Regel so annimmt, wie sie ihm entgegentritt (BGH GRUR 1992, 515 - Vamos; aaO - PROTECH), wenn sie markenmäßig verwendet wird (BGH BlPMZ 2000, 53, 55 - FÜNFER). Hinzu kommt, daß es sich im vorliegenden Fall um eine graphisch ausgestaltete Wortmarke handelt. Damit begehrt die Anmelderin Schutz für die markenmäßige Verwendung des Wortes "vinum" ausschließlich in der vorliegenden Gestaltung, die den Schutzbereich zugleich (mit-)bestimmt und (mit-)beschränkt (BGH GRUR 1991, 136 – NEW MAN). Zwar ist diese graphische Ausgestaltung im vorliegenden Fall nicht sonderlich originell, sie trägt jedoch zur Beurteilung der angemeldeten Marke als schutzfähig bei. Schülke Reker Eder prö
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