BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 140/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 395 11 771 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 1999 und vom 26. Juni 2001 sind wirkungslos. G r ü n d e Mit Beschluss vom 22. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der an-gegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 verneint und den Widerspruch aus der Marke 2 008 997 zurückgewiesen. Die Erinnerung der Widersprechenden wurde mit Beschluss vom 26. Juni 2001 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demnach hinsicht-lich der Zurückweisung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Auf Antrag der Widersprechenden war die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung auszusprechen. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Albert Eder Reker Bb
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