BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 14/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 304 03 059.7 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann sowie den Richter Reker und die Richterin Prietzel-Funk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren „Klasse 21 Trinkhalme aus Kunststoff; Becher (nicht aus Edelme-tall); Trinkgefäße (nicht aus Edelmetall); Klasse 22 Bänder (nicht aus Edelmetall); Schnüre, Seile, Garne (nicht aus Metall); Klasse 26 Bänder (elastisch); Klettbänder“ bestimmten Wortmarke Lauftrinkhalm gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Be-zeichnung „Lauftrinkhalm“ sei in sprachüblicher Weise aus den deutschen Begrif-fen „Lauf“ und „Trinkhalm“ zusammengesetzt und bringe zum Ausdruck, dass es sich bei der so bezeichneten Ware um einen für einen Lauf bestimmten und auf das Laufen ausgerichteten Trinkhalm handele, und werde auch vom Verkehr nur in diesem warenbeschreibenden Sinne verstanden. Für diejenigen der bean-spruchten Waren, die selbst keine Trinkhalme seien, stelle sie eine Angabe über deren Verwendungszweck dar. Die angemeldete Marke sei entgegen der Ansicht des Anmelders auch nicht mehrdeutig, weil die vom Anmelder angeführten weite-ren Verständnismöglichkeiten, nämlich dass der Trinkhalm den konsumierten Ge-tränken freien Lauf lasse oder der Trinkhalm auf dem Laufenden sei, für den - 3 - Durchschnittsverbraucher, der nicht zum Analysieren einer Marke neige, fern lä-gen . Die Frage, ob auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG be-steht, hat die Markenstelle dahingestellt gelassen. Gegen die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich der Anmelder mit der Be-schwerde. Er ist der Ansicht, zumindest bezüglich der Waren „Becher (nicht aus Edelmetall); Trinkgefäße (nicht aus Edelmetall); Bänder (nicht aus Metall); Schnüre, Seile, Garne (nicht aus Metall); Bänder (elastisch); Klettbänder“ sei eine warenbeschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke nicht ersichtlich. Aber auch für Trinkhalme sei die angemeldete Marke unterscheidungskräftig, weil es sich bei ihr insoweit um einen in der deutschen Sprache bisher nicht verwendeten Phantasiebegriff handele, der für die angesprochenen Verkehrskreise keinen Sinn ergebe, weil ein Trinkhalm als solcher nur wenig Gestaltungsspielraum lasse und weil aus der angemeldeten Marke für den Verkehr nicht ersichtlich sei, wie ein sol-cher Trinkhalm für das Laufen hergerichtet werden könne. Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. II Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Eintragung der an-gemeldeten Marke in das Markenregister steht bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Bestimmung dürfen Marken nicht eingetragen werden, die aus-schließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das mit Art. 3 Buchstabe c der - 4 - EU-Markenrechtsrichtlinie übereinstimmende Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merk-male der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben auf Grund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbe-halten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725, Nr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681, Nr. 35 f. - BIOMILD). Die angemeldete Marke stellt im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung eine Angabe dar, die zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit sowie der Be-stimmung sämtlicher in der Anmeldung aufgeführter Waren dienen kann. Sie ist, wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, sprachüblich aus den ge-läufigen deutschen Begriffen „Lauf“ und „Trinkhalm“ zusammengesetzt und für den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durch-schnittsverbraucher ohne weiteres dahingehend verständlich, dass es sich bei den so bezeichneten Waren um einen bei einem Lauf einsetzbaren, weil hierfür be-sonderes geeigneten Trinkhalm bzw. um Zubehör handelt, das für den Einsatz des Trinkhalms (z. B. für seine Befestigung) während des Laufs benötigt wird und be-stimmt ist. Dass es sich bei der Wortverbindung „Lauftrinkhalm“ möglicherweise um eine Wortneuschöpfung handelt, ist angesichts ihres warenbeschreibenden Begriffsge-haltes ebenso wenig geeignet, der angemeldeten Marke zur Eintragungsfähigkeit zu verhelfen, wie der Umstand, dass der angemeldeten Marke noch weitere – die Waren beschreibende oder nicht beschreibende - Bedeutungen zukommen kön-nen; das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht bereits dann, wenn eine angemeldete Marke in einer ihrer Bedeutungen zur Bezeichnungen von Eigenschaften der Waren dienen kann, für deren Kennzeichnung es vorgesehen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147, Nr. 32; EuGH a. a. O. - BIOMILD). - 5 - Angesichts ihres vorstehend dargestellten beschreibenden Charakters für die in der Anmeldung aufgeführten Waren fehlt der angemeldeten Marke außerdem jeg-liche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ein Verständnis als wa-renbeschreibende Angabe liegt dabei für den Durchschnittsverbraucher nicht nur bei einer Benutzung für Trinkhalme, sondern auch bei einer Verwendung der an-gemeldeten Marke für die übrigen Waren der Anmeldung auf der Hand; denn beim Laufen bedarf es wegen der Körperbewegung des Läufers einer besonderen, fle-xiblen Befestigung des Trinkhalms, um diesen nicht zu verlieren bzw. während des Laufens zur Getränkeaufnahme problemlos benutzen zu können. Zudem bedarf es daran angepasster Trinkgefäße. Der Verkehr wird die beanspruchten Waren daher bei einer Bezeichnung mit der angemeldeten Marke als ein System aufein-ander abgestimmter „Lauftrinkhalm“-Komponenten sehen und die angemeldete Marke als einen dahingehenden Sachhinweis, nicht jedoch als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der Waren verstehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerde des Anmelders keinen Erfolg haben. Dr. Fuchs-Wissemann Prietzel-Funk Reker Bb
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