BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 142/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 66 736.5 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzen-dem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung EDITION für die Waren „Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere al-koholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 33 hat diese Anmeldung zurückgewiesen. Sie bedeute soviel wie „Ausgabe, Herausgabe“ und werde in der Werbesprache nicht nur bei Büchern, sondern auch auf die Herausgabe von anderen Gegenständen verwen-det. Damit sei die angemeldete Bezeichnung nur ein sachlicher Hinweis auf eine besondere Serie von Produkten der beanspruchten Art, als ohne weiteres ver-ständliche, unmittelbar beschreibende Angabe aber nicht geeignet, die betreffen-den Waren hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Ihr fehle damit die erforderliche Unter-scheidungskraft und es bestehe auch ein Freihaltebedürfnis. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Für die Beurteilung des Mangels jeglicher Unterscheidungskraft seien keinerlei tatsächliche Ermittlungen angestellt - 3 - worden und auch keine nachvollziehbaren Feststellungen ersichtlich. Gleiches gelte für das von der Markenstelle behauptete Freihaltebedürfnis im Verkehr. Der Anmelderin wurden verschiedene, dem Internet entnommene Fundstellen über die Verwendung des Wortes „Edition“ zur Kenntnis übersandt. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen. Die angemeldete Marke besteht ausschließlich aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der in der Anmeldung aufgeführten Waren dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzge-ber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, daß warenbeschreibende Angaben von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmel-dung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG setzt dagegen nicht voraus, dass die Anga-ben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsäch-lich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder für ihre Merkmale be-schreibend verwendet werden. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es vielmehr, daß die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt 2004, 28, 29 – Doublemint). Die zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Bezeichnung „EDITION“ kann zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen. Das Wort „EDITION“ bedeutet soviel wie Ausgabe, Herausgabe und ist ursprünglich insbesondere auf dem Sektor der Bücher, der Verlage und der Musikalien gebraucht worden (vgl Duden, Fremdwörterbuch, 5. Aufl, S 206; Edition: 1.a) Ausgabe von Büchern, bes. - 4 - Neuherausgabe von älteren klassischen Werken; b) Verlag. 2. Herausgabe von Musikalien, bes. in laufenden Sammlungen). Eine derartige, auf bestimmte Sach-gebiete eingeschränkte Aufzählung findet sich jedoch in der Rechtschreibungs-ausgabe des Duden nicht. Auch die im Internet nachgewiesenen und der Anmel-derin übersandten Fundstellen belegen, daß dieser Begriff heute nicht mehr nur auf die ursprünglichen, eng umgrenzten Sachgebiete bezogen wird (Film; Wein; Computer; digitale Edition). Der angemeldete Begriff ist vollständig in die deutsche Sprache eingegangen und wird von den durchschnittlichen deutschen Ver-kehrsteilnehmern auch ohne analysierende Betrachtungsweise verstanden. Dies gilt auch für den beanspruchten Begriff in Alleinstellung ohne weitere, erläuternde Zusätze. Auch dann kann das Wort „EDITION“ ohne weiteres als Hinweis darauf verstanden werden, daß es sich bei den so gekennzeichneten Waren um eine Sonderausgabe oder eine limitierte Produktserie handelt, die zeitlich oder men-genmäßig begrenzt angeboten wird oder sich ausschließlich auf einen bestimmten Anlaß wie ein bestimmtes Fest oder Ereignis bezieht. Einer klarstellenden Ergän-zung bedarf es dabei nicht, denn der Verkehr ist wegen der – im Internet nachge-wiesenen – Häufigkeit der Verwendung daran gewöhnt, die angemeldete Be-zeichnung als Hinweis auf ein bestimmtes Ereignis oder eine bestimmte Ausgabe zu sehen. Dabei kann ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausge-schlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (EuGH aaO – Doublemint; GRUR Int. 2004, 410 - BIOMILD). Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren der Anmeldung jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel für die betreffen-den Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen auf-gefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser Waren zu ermögli-chen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice). - 5 - Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszule-gen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR „003, 227, 231 f – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach ei-ner Wortmarke ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschrei-bender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unter-scheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice). Die angemeldete Bezeichnung weist, wie bereits dargelegt, einen für den deut-schen Verkehr ohne weiteres verständlichen, im Vordergrund stehenden be-schreibenden Begriffsgehalt auf. Sie wird nur als beschreibender Hinweis auf eine bestimmte Ausgabe verstanden werden. Damit fehlt ihr jegliche Eignung, die be-anspruchten Waren ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, so daß der Beschwerde auch aus diesem Grund der Erfolg versagt bleiben musste. Kraft Richter Reker ist infolge Erkrankung an der Unter-schriftsleistung gehindert. Kraft Eder Bb
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