BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 148/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 2 081 735 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 25. Februar 2003 ist wirkungslos, so-weit auf Grund des Widerspruchs aus der IR-Marke 534 368 die Löschung der Marke 2 081 735 angeordnet worden ist. G r ü n d e Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat zu-nächst in einem Erstbeschluß vom 16. Juni 1999 die Verwechslungsgefahr der Marke 2 081 735 mit den älteren Marken 1 128 404 und IR 534 368 verneint und die Widersprüche aus den Marken 1 128 404 und IR 534 368 zurückgewiesen. Auf die daraufhin eingelegte Erinnerung der aus der international registrierten Marke IR 534 368 Widersprechenden hat die Markenstelle für Klasse 28 mit dem Erinne-rungsbeschluß vom 25. Februar 2003 diese Entscheidung aufgehoben, die Ver-wechslungsgefahr zwischen der Marke 2 081 735 und der älteren, international registrierten Marke IR 534 368 bejaht und die Löschung der Marke 2 081 735 an-geordnet. Die Inhaberin der Marke 2 081 735 hat hiergegen Beschwerde einge-legt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zu-rückgenommen. - 3 - Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der international registrierten Marke IR 534 368 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechts-klarheit ist auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 25. Februar 2003 im Umfang der angeordneten Löschung wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Albert Kraft Eder Bb
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