BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 152/00 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 2 902 911 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Februar 2000 ist wirkungs-los, soweit auf Grund der Widersprüche aus den Marken 1 001 957 und 1 154 280 die Löschung der Marke 2 902 911 angeordnet worden ist. G r ü n d e Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die Erinnerung der aus den Marken 1 001 957 und 1 154 280 Widersprechenden den Beschluß der Markenstelle für Klasse 34 vom 24. März 1999 aufgehoben, soweit darin die Widersprüche aus den genannten Marken zurückgewiesen wor-den sind, und wegen einer Verwechslungsgefahr mit diesen älteren Marken die Löschung der Marke 2 902 911 angeordnet. Die Inhaberin der Marke 2 902 911 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widerspre-chende ihre Widersprüche zurückgenommen. Mit der Zurücknahme der Widersprüche aus den Marken 1 001 957 und 1 154 280 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenV iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der angeordneten Lö-schung wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 – Puma). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Albert Reker Eder Fa
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