BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 156/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Dezember 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 35 398.0BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für die Waren und Dienstleistungen "Transportwesen; Vermittlung und Veranstaltung von Reisen; Flugzeuge und Flugzeugteile; Vermittlung und Vercharterung von Flugzeugen" unter der Nummer 398 35 398.0 eingetragenen Marke siehe Abb. 1 am Ende ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 395 34 838 Lancer Combi Avance - 3 - die für "Kraftfahrzeuge und deren Teile" geschützt ist. Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwar be-stehe im vorliegenden Fall zwischen den von der Widerspruchsmarke geschützten "Kraftfahrzeugen und deren Teile" und den Dienstleistungen "Transportwesen; Vermittlung und Veranstaltung von Reisen" der angegriffenen Marke eine Waren- bzw Dienstleistungsähnlichkeit, so daß an den Markenabstand strenge Anforde-rungen zu stellen seien. Diesen Abstand halte die jüngere Marke jedoch ein, denn mit einer Verkürzung der angegriffenen Marke auf ihren Bestandteil "Advance" sei nicht zu rechnen, da die Markenbestandteile "Advance Air" einen einheitlichen Gesamtbegriff bildeten, dessen Einheitlichkeit auch durch die graphische Gestal-tung betont werde. Ebensowenig sei damit zu rechnen, daß der Verkehr die Wi-derspruchsmarke auf ihren Bestandteil "Avance" verkürze. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach ist im angefochtenen Beschluß der Gesichtspunkt der Waren- bzw Dienstleistungsähnlichkeit nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt wor-den, denn es stünden sich nicht nur "Kraftfahrzeuge und deren Teile" einerseits, den Dienstleistungen "Transportwesen; Vermittlung und Veranstaltung von Rei-sen" andererseits gegenüber sondern auch die Waren "Flugzeuge und Flugzeug-teile". Gerade diese Waren seien aber "Kraftfahrzeugen" in erheblichem Maße ähnlich, so daß bei der Prüfung der Frage der Verwechslungsgefahr ein strenger Maßstab anzulegen sei. Im übrigen sei davon auszugehen, daß der Bestandteil "Avance" das Kenn- und Merkwort des Widerspruchszeichens sei, da unter dem weiteren Bestandteil "Lancer" eine ganze Reihe von Kraftfahrzeugen vertrieben werde und der Bestandteil "Combi" lediglich eine Typbezeichnung darstelle. Ent-sprechendes gelte für die angegriffene Marke, deren Kern- und Merkwort der Be-standteil "Advance" sei, der sich von "Avance" nur durch das zusätzliche "d" un-terscheide. Dieser Unterschied könne die klangliche Unterscheidbarkeit nicht ge-währleisten. - 4 - Demgemäß beantragt die Widersprechende sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke mit den Wort-bestandteilen "Advance Air welcome aboard" und der Widerspruchsmarke "Lancer Combi Avance" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören ins-besondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 -Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 -Oxygenol II). Hinsichtlich der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren bzw Dienstleistungen beste-hen bereits deshalb Zweifel, weil die Widersprechende keine Umstände dargelegt hat, die dafür sprechen könnten, daß "Kraftfahrzeuge und deren teile" und "Flug-zeuge und Flugzeugteile" regelmäßig von den selben Unternehmen hergestellt werden. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß hochspezialisierte Hersteller von Flugzeugen etwa auch Kraftfahrzeuge und deren Teile produzieren. Bei dieser Sachlage hat der Verkehr keine Veranlassung, anzunehmen, die be-treffenden Waren würden unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens her-- 5 - gestellt (vgl dazu BGH GRUR 1999, 496 - TIFFANY mwNachw). Entsprechendes gilt für die von der jüngeren Marke beanspruchten Dienstleistungen "Transportwe-sen; Vermittlung und Veranstaltung von Reisen" im Vergleich zu den "Kraftfahr-zeugen" der Widerspruchsmarke. Selbst wenn zugunsten der Widersprechenden von einer geringen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren bzw Dienstleistungen sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus-gegangen wird, wahren die sich gegenüberstehenden Marken den erforderlichen Abstand. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist grund-sätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO, Sabèl/Puma); BGH GRUR 1996, 774 - Sali Toft). In diesem weichen die sich ge-genüberstehenden Kennzeichnungen in ihrem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck so deutlich voneinander ab, daß Verwechslungen ausgeschlos-sen sind. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Überein-stimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann aus-nahmsweise einem einzelnen Markenbestandteil eine besondere, das Gesamt-zeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden, wenn diesem Be-standteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, wäh-rend die weiteren Elemente der Marke nur eine eher untergeordnete Bedeutung haben (vgl BGH WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann aber be-reits nicht davon ausgegangen werden, daß dem Zeichenteil "Avance" in der älte-ren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Gegen eine der-artige Annahme spricht vielmehr, daß der Verkehr keine Veranlassung hat, sich gerade des am Zeichenende stehenden Bestandteils "Avance" zu bedienen bzw ihm eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommen zu lassen, zumal - 6 - er im Vergleich zu dem bekannten und damit vorrangigen Modellnamen "Lancer" allenfalls wie eine Ergänzung des Bestandteils "Combi" wirkt. Entsprechendes gilt für die angegriffene Marke "Advance Air". Es ist kein überzeugender Grund für die Annahme ersichtlich, daß der Verkehr diese auch graphisch einheitliche Wort-kombination auf den Bestandteil "Advance" verkürzt. Da auch eine Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken nicht ersichtlich ist, war die Beschwerde zurückzuweisen. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß. Schülke Eder Kraft Mü/prö Abb. 1
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