BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 157/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 399 33 106 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richer Kraft und Reker beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Marke 396 31 240 zurückgewiesen wor-den ist. G r ü n d e Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch aus der älteren Marke 396 31 240 zurückgewiesen. Die Inhaberin der Widerspruchsmarke hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfah-ren hat sie ihren Widerspruch zurückgenommen. Mit der Zurücknahme des Widerspruchs ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist auszusprechen, dass der ange-fochtene Beschluss im Umfang der angeordneten Zurückweisung des Wider-spruchs wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 - Puma). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Albert Kraft Reker Hu
Full & Egal Universal Law Academy