BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 16/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 397 62 399 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert, des Richters Kraft sowie der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Gegen die für die Waren „Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alko-holfreie Getränke; Fruchtgetränk und Fruchtsäfte“ eingetragene Marke 397 62 399 Rommelsbacher Burgenquelle ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 1 014 664 Burg-Quelle - 3 - die für die Waren „Mineralwässer aus der Burg-Quelle in Plaidt“ geschützt ist. Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die sich gegenüberstehenden Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer und wirtschaftlich nahe stehender Waren bestimmt, so dass angesichts der zwi-schen Warenähnlichkeit und Markenähnlichkeit bestehenden Wechselwirkung ein erheblicher Abstand der Kennzeichnungen erforderlich sei, um die Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden, diesen Abstand halte die angegriffene Marke je-doch ein. Soweit sich die Marken in ihrer Gesamtheit gegenüberstünden, scheide eine zur Verwechslungsgefahr führende klangliche Ähnlichkeit offensichtlich aus, da der Bestandteil „Rommelsbacher“ der angegriffenen Marke in der Wider-spruchsmarke keine Entsprechung habe. Eine etwaige Prägung der angegriffenen Marke durch den Bestandteil „Burgenquelle“ sei zu verneinen, denn er bilde mit dem Bestandteil „Rommelsbacher“, der die geographische Lage der Burgenquelle kennzeichne, eine begriffliche Einheit. Für eine mögliche Schutzunfähigkeit des Wortes „Rommelsbacher“ lägen keine Anhaltspunkte vor. Für den Verkehr be-stehe keine Veranlassung, das Wort „Rommelsbacher“ außer Acht zu lassen. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Wort „Rom-melsbacher“ um eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe handele. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Zur Begründung verweist sie auf die Identität oder engste Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren. Zumindest auf dem Gebiet der Mineralwässer sei die Widerspruchsmarke „Burg-Quelle“ keineswegs markenmäßig verbraucht, vielmehr sei diese Bezeichnung auf diesem Warengebiet seit einigen Jahrzehnten für die Widersprechende bzw deren Rechtsvorgängerin geschützt. Darüber hinaus verwende die Widersprechende - 4 - bzw deren Rechtsvorgängerin seit einem noch längeren Zeitraum die Bezeich-nung „Burg-Quelle“ auch als Kenn- und Merkwort ihrer Firma. Auf dem Sektor der Mineralwässer stelle die Bezeichnung „Burg-Quelle“ demgemäß eine durch jahr-zehntelangen Gebrauch eingeführte und somit kennzeichnungsstarke Marke dar. Die angegriffene Marke „Rommelsbacher-Burgenquelle“ werde von dem mit der Widerspruchsmarke „Burg-Quelle“ klanglich und schriftbildlich verwechselbaren Bestandteil „Burgenquelle“ geprägt, denn das Wort „Rommelsbacher“ trete als geographische Herkunftsangabe ohne weiteres hinter dem Wort „Burgenquelle“ zurück. Als Waren des täglichen Bedarfs würden die beiderseitigen Produkte oh-nehin mit einer gewissen Flüchtigkeit erworben. Demgemäß beantragt die Widersprechende sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt die Zurückweisung der Be-schwerde. Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der Marken-stelle. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören ins-besondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren - 5 - sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 – Oxygenol II). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für „Mineral-wässer“ bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wird zu-gunsten der Widersprechenden als erhöht angenommen. An den Abstand der Vergleichsmarken sind deshalb überdurchschnittliche Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke jedoch auch nach Auffassung des Senats in ausrei-chendem Maße gerecht wird. Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Kennzeichnungen ist grund-sätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH aaO – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÈ/TISSERAND mwNachw). In-soweit weichen die sich gegenüberstehenden Zeichen „Rommelsbacher-Burgen-quelle“ und „Burg-Quelle“ klanglich und schriftlich so deutlich voneinander ab, dass Verwechslungen nach dem Gesamteindruck ausgeschlossen sind. Entgegen der Ansicht der Widersprechenden besteht auch keine unmittelbare Verwechs-lungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbe-standteile (vgl dazu BGH WRP 2000, 173 – RAUSCH/ELFI RAUCH). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem der Widerspruchsmarke sehr ähnli-che Zeichenteil „Burgenquelle“ in der angegriffenen Marke eine selbständig kenn-zeichnende Stellung zukommt. Eine derart eigenständig kennzeichnende und ins-gesamt dominierende Bedeutung kommt dem Markenbestandteil „Burgenquelle“ in der angegriffenen Marke entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht zu. Zwar handelt es sich bei dem weiteren Markenbestandteil „Rommelsbacher“ um eine geographische Angabe, die auf die geographische Lage der betreffenden Mineralquelle hinweist. Aber abgesehen davon, dass beschreibende Markenteile bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht von vornherein unberücksich-tigt bleiben dürfen, können sich solche Bestandteile aufgrund warenspezifischer Gegebenheiten mit den weiteren Angaben zu einem einheitlichen betrieblichen - 6 - Herkunftshinweis verbinden und zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen. In diesem Sinn trägt der Bestandteil „Rommelsbacher“ zur besonderen Identifizie-rung der Gesamtmarke bei, denn auf dem Gebiet der „Mineralwässer“ hat die Her-kunft aus einem bestimmten Brunnen oder einer bestimmten Quelle eine beson-dere Bedeutung. Dafür spricht auch der Umstand, dass Mineralwässer häufig un-ter dem Namen ihrer geographischen Herkunft vertrieben werden (vgl zB „Adel-holzener“, „Evian“ etc). Die Widersprechende trägt diesem Umstand selbst inso-fern Rechnung, indem sie in dem Warenverzeichnis ihrer Marke auf die geogra-phische Herkunft ihrer Mineralwässer hinweist („in Plaidt“). Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die sich gegenüberstehenden Mar-ken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten, musste der Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg versagt werden. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG bestand kein Anlaß. Vorsitzender RichterAlbert ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung ge-hindert. Kraft Eder Kraft Bb
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