BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 161/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Januar 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 73 980.7 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juli 2002 insoweit aufgehoben, als er der angemeldeten Marke die Eintragung für die Dienstleistungen „Werbung und Geschäftswesen, nämlich Aktualisierung von Werbematerial, Verbreitung von Werbeanzeigen, Fernseh-werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Rundfunkwerbung, Schau-fensterdekoration, Herausgabe von Werbetexten und Werbe-schriften, Vermietung von Werbematerial; Gestaltung von Ausstellungen; Veröffentlichung von Werbetexten“ sowie für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 versagt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die genannte Markenstelle hat die für die Dienstleistungen „Klasse 35 Werbung und Geschäftswesen, insbesondere Aktualisie-rung von Werbematerial, Verbreitung von Werbeanzeigen, Fernsehwerbung, Öffentlichkeitsarbeit, Rundfunkwerbung, Schaufensterdekoration, Verteilung von Werbematerial, Flug-- 3 - blättern, Prospekten, Drucksachen, Werbeschriften; Heraus-gabe von Werbetexten und Werbeschriften, Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung, Werbung und Werbemittlung für Beherbergung und Verpfle-gung von Gästen, Feiern- und Freizeitgestaltung, Tourismus, Vermietung von Werbematerial; Gestaltung von Ausstellun-gen; Veröffentlichung von Werbetexten; Verteilung von Wer-bematerial und Souvenirs; Klasse 39 Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; touristische Dienstleistungen, insbesondere Erteilen von Auskünften über Reisen oder die Beförderung von Personen und Waren, Er-teilung von Auskünften und Informationen im Bereich Touris-mus, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung und Ver-mittlung von Führungen und Besichtigungen, Reisebeglei-tung, Stadtbesichtigung, Rundfahrten und Besichtigungstou-ren; Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen; Vermie-tung von Kraftfahrzeugen; Klasse 41 Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Organisation von Tagungen und Vorträgen; Veranstaltung und Leitung von Lehrgängen, Kursen und Se-minaren zur Fortbildung; Informationsveranstaltungen“ angemeldete Wortmarke INFO - TAXI - 4 - wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde der Verkehr die Anmeldung lediglich als Hinweis auf eine aktuelle Transportvariante verstehen durch die die Beförde-rung mit einem Taxi und die Vermittlung von Informationen miteinander verbunden würden. Da das Publikum in den letzten Jahren mit zahlreichen vergleichbar gebil-deten Begriffen wie zB „City-Taxi, Fracht-Taxi, Lasten-Taxi, Frauen-Taxi, Kranken-Taxi“ konfrontiert worden sei, werde sich einem markenrechtlich relevanten Teil des Verkehrs der genannte Sinngehalt geradezu aufdrängen. Für diese Wertung sei eine lexikalische Nachweisbarkeit der beanspruchten Bezeichnung nicht erfor-derlich. Eine Mehrdeutigkeit der Aussage, die soweit gehe, daß ein konkreter be-schreibender Inhalt nicht mehr feststellbar sei, liege nicht vor. Der Verkehr werde die angemeldete Marke daher nur als Hinweis auf ein spezielles Beförderungskon-zept und damit sachlich verbundene Dienstleistungen auffassen und ihr deshalb keine betriebliche Herkunftsfunktion beimessen. Soweit von der Anmeldung neben transportbezogenen Dienstleistungen noch weitere Tätigkeitsbereiche bean-sprucht würden, rechtfertige dies keine unterschiedliche Bewertung, denn der Ver-kehr werde annehmen, daß diese Serviceleistungen Teil eines breiten Angebots seien, das in einem sachlichen Zusammenhang mit dem dargelegten Bedeutungs-gehalt stehe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der das bisherige Dienst-leistungsverzeichnis der Klassen 35 und 39 wie folgt abändert: „Klasse 35 Werbung und Geschäftswesen, nämlich Aktualisierung von Werbematerial, Verbreitung von Werbeanzeigen, Fernseh-werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Rundfunkwerbung, Schau-fensterdekoration, Verteilung von Werbematerial, Flugblät-tern, Prospekten, Drucksachen, Werbeschriften; Herausgabe von Werbetexten und Werbeschriften, Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung, - 5 - Werbung und Werbemittlung für Beherbergung und Verpfle-gung von Gästen, Feiern- und Freizeitgestaltung, Tourismus, Vermietung von Werbematerial; Gestaltung von Ausstellun-gen; Veröffentlichung von Werbetexten; Verteilung von Wer-bematerial und Souvenirs; Klasse 39 Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; touristische Dienstleistungen, insbesondere Erteilen von Auskünften über Reisen oder die Beförderung von Personen und Waren, Er-teilung von Auskünften und Informationen im Bereich Touris-mus, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung und Ver-mittlung von Führungen und Besichtigungen, Reisebeglei-tung, Stadtbesichtigungen, Rundfahrten und Besichtigungstouren nämlich individuelle Stadtrundfahrten mit Taxen mit Hilfe von als Fremdenfüh-rer ausgebildeten Fahrern“. Er vertritt die Auffassung, die Markenstelle habe die angemeldete Wortfolge nicht in ihrer Gesamtheit gewertet, sondern eine unzulässige, zergliedernde Analyse vorgenommen. Es handele sich bei ihr um eine neue, grammatikalisch unübliche Wortkombination, deren Sinn sich nicht ohne längeres Nachdenken erschließe. Zwar würden in einem „Frauen-Taxi“ Frauen transportiert, in einem „INFO-TAXI“ aber keine Informationen. Ein eindeutiger Sinngehalt von „INFO-TAXI“ lasse sich mithin nicht nachweisen, weshalb der Anmeldung nicht die erforderliche Unter-scheidungskraft abgesprochen werden könne. Er habe etwa im Jahre 1997 die Bezeichnung „INFO - TAXI“ erschaffen, um damit erstmalig eine neue touristische Dienstleistung in Form einer individuellen Stadtrundfahrt anzubieten. Die bean-spruchte Kennzeichnung stehe für eine Dienstleistung des Anmelders, die ein Schulungsprogramm für Taxifahrer und eine Zertifizierung von Taxen zum Inhalt - 6 - habe, die einen entsprechenden touristischen Qualitätsstandard und Service aufwiesen, der von dem Anmelder gewährleistet werde. Da „Info mobil“, das Kurz-wort aus Information und Automobil, einen fahrbaren Informationsstand bezeich-ne, stehe „INFO TAXI“ für einen fahrbaren Informationsstand, den man mieten könne. Dieser Sinngehalt sei für den Durchschnittsverbraucher aber ohne weiteres Nachdenken nicht ersichtlich. Dementsprechend beantragt der Anmelder die Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-fang – teilweise – hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 sowie der Klasse 41 als begründet; hinsichtlich der weiteren begehrten Dienst-leistungen, insbesondere der Klasse 39, fehlt der angemeldeten Marke jedoch jeg-liche Unterscheidungskraft iSd § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird in vollem Umfang Bezug genommen auf Ziffer II. der Gründe des im Parallelverfahren 26 W (pat) 160/02 ergangenen Senatsbeschlusses vom 21. Jan. 2004. Die vorliegende Markenanmeldung „INFO–TAXI“ unterscheidet sich von der dortigen Marke lediglich durch den feh-lenden Wortbestandteil „Leipziger“. Da auch die Wortkombination „INFO-TAXI“ allein nur als Hinweis auf ein spezielles Mietwagenangebot zu werten ist, fehlt auch dieser Anmeldung die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für - 7 - die von der Marke erfassten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Vorsitzender Richter Albert ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung ge-hindert. Kraft Eder Kraft Ko
Full & Egal Universal Law Academy