BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 169/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 302 27 222.4 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert so-wie des Richters Kraft und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Dienstleistungen „Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern mit Schienenbahnen, Kraftfahrzeugen und Schiffen; Dienstlei-stungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schie-nenfahrzeugsystems, nämlich Gepäckträgerdienste, Koffer-Kuli-Service, Gepäckaufbewahrung; Vermittlung der Beförde-rung von Personen und Gütern mit Schienenbahnen, Kraft-fahrzeugen und Schiffen; Vermittlung und Vermietung von Parkplätzen und Mietkraftwagen; Vermittlung und Vermietung von Parkplätzen und Mietkraftwagen auch mit Hilfe elektroni-scher Einrichtungen; Erteilung von Fahrplan- und Verkehrs-auskünften, auch mit Hilfe elektronischer Einrichtungen; elektronische Sendungsverfolgung; Platzreservierung; Ver-anstaltung und Vermittlung von touristischen Dienstleistun-gen im Reiseverkehr, insbesondere Veranstaltung und Ver-mittlung von Jugend-, Freizeit-, Informations- und Bildungs-reisen zu Lande und zu Wasser; Veranstaltung und Vermitt-lung von Schienenreisen einschließlich Reisebegleitung; Pla-nung, Buchung und Veranstaltung von Reisen; Beratungs-dienstleistungen im Bereich Touristik- und Stadtinformationen (soweit in Klasse 39 enthalten); Betreiben einer Schienen-bahninfrastruktur, nämlich Steuerung von Verkehrsleit-, Be-triebsleit- und Sicherheitssystemen einer Schienenbahninfra-struktur, soweit in Klasse 39 enthalten; Reisebegleitung; Vermittlung von Plätzen in Zügen, Bussen und Schiffen, auch - 3 - für Kraftfahrzeuge; Schlafwagendienst; Beförderung, Lage-rung und Verpackung von Gütern“ angemeldete Wortmarke RegionalBahn wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die Anmeldung eine gängige Sachbezeich-nung darstelle, deren Sinngehalt zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung unge-eignet sei. Den angesprochenen Verkehrskreisen sei die angemeldete Marke seit längerem als allgemein gebräuchliche Sachbezeichnung für ein regional verkeh-rendes Transportmittel unterschiedlicher Anbieter bekannt. Entgegen der Ansicht der Anmelderin werde die beschreibende Angabe nicht nur angedeutet. Im Zu-sammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen werde sich der dargestellte Sinngehalt dem Verkehr geradezu aufdrängen. Die betreffenden Dienstleistungen könnten auch regional ausgerichtet sein, so daß dem Wortbestandteil „Regional“ durchaus ein entsprechender Hinweischarakter zukommen könne. Soweit mit der Anmeldung neben branchentypischen Transport- und Logistikleistungen noch weitere Dienstleistungen beansprucht würden, rechtfertige diese Tatsache keine unterschiedliche markenrechtliche Wertung, denn das angesprochene Publikum werde davon ausgehen, daß diese Serviceleistungen Teil eines breiten, typischen Leistungsspektrums seien, wie es gerade auf dem Transport- und Touristiksektor typischerweise offeriert werde. Nicht zuletzt aufgrund dieser Praxis würden die angesprochenen Verkehrsteilnehmer die angemeldete Bezeichnung deshalb le-diglich als Werbemittel bzw schlagwortartiges Motto für ein Gesamtkonzept oder einen Sachzusammenhang verstehen, unter dem die vorgesehenen Dienstlei-stungen erbracht würden. Die Hervorhebung von Wortbestandteilen durch die grammatikalisch inkorrekte Verwendung von Versalbuchstaben halte sich im Rahmen der werbeüblichen Praxis und könne deshalb eine Schutzfähigkeit nicht begründen. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach verfügt ihre Anmeldung „RegionalBahn“ über die erforderliche Unterscheidungskraft. Diese Bezeichnung setze sich aus dem Adjektiv „regional“ und dem Substantiv „Bahn“ zusammen. Entgegen den geltenden Orthographieregeln habe sie diese beiden Wortbestandteile jedoch zu einem Einzelwort zusammengesetzt, wobei der sowohl erste als auch der zweite Wortbestandteil mit einem Großbuchstaben be-ginne. Die so entstandene Bezeichnung sei eine Neuschöpfung und verfüge über einen schutzbegründenden Phantasiegehalt. Durch die hervorhebende Versal-schreibweise handele es sich bei dem letzten Bestandteil „Bahn“ um den dominie-renden und prägenden Teil dieser Wortzusammensetzung. Die Bezeichnung „Bahn“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen eindeutig mit der Anmel-derin, der Deutschen Bahn AG, in Verbindung gebracht. Dies werde zudem da-durch belegt, daß die Anmelderin bereits im Jahre 2002 die Eintragung der Be-zeichnung „Die Bahn“ ua für die Leitklasse 39 im Wege der Verkehrsgeltung als Wortmarke habe durchsetzen können. Darüber hinaus verfüge die Anmelderin über zahlreiche Marken mit Versalschreibweise wie zB „BahnCard, InterCity“, „Eu-roCity“, „ServicePoint“. Im übrigen sei die Anmeldung weder ohne weiteres ver-ständlich noch eindeutig beschreibend. Schließlich deckten die von ihr unter „Re-gionalBahn“ angebotenen Dienstleistungen das Streckennetz des gesamten Bun-desgebiets ab, was sich aus der Anmeldung nicht herleiten lasse. Ihre Mitbewer-ber könnten sich ohne weiteres entsprechender Begriffe bedienen. Zu dem ihr zu-geleiteten Ergebnis einer Internetrecherche zu dem Begriff „Regionalbahn“ hat sie sich dahingehend geäußert, daß sie an den dort aufgeführten Regionalbahnen als Kooperationspartnerin, Auftragnehmerin, Auftraggeberin oder als Mitglied von Zweckverbänden beteiligt sei, so daß der geforderte unmittelbare Unternehmens-bezug grundsätzlich hergestellt sei. Auch soweit es sich nicht um eigene Internet-auftritte der Anmelderin handele, enthielten diese Seiten Hinweise auf das Unter-nehmen der Anmelderin. Demgemäß beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats steht der begehrten Eintragung für sämtliche mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft iSd vorgenannten Bestimmung ist die einer Marke innewoh-nende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunfts- und Unter-scheidungsmittel für die betreffenden Dienstleistungen eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden und damit die be-triebliche Zuordnung dieser Dienstleistungen zu ermöglichen (vgl BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK; BlPMZ 2004, 30 – Cityservice). Auch dieses Ein-tragungshindernis ist im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt und das darin besteht, den freien Dienstleistungsverkehr zu ge-währleisten (vgl EuGH GRUR 2002, 804 – Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH 2001, 1148 – BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vorder-grund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice). Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist der aus den Worten „Regional“ und „Bahn“ zusammengesetzten Anmeldung in Bezug auf die bean-spruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen. - 6 - In Verbindung mit den geltend gemachten Leistungen, die offensichtlich sämtlich in Zusammenhang mit Transportleistungen stehen, werden die angesprochenen Verkehrskreise die Gesamtbezeichnung „RegionalBahn“ ohne weiteres als be-schreibenden Hinweis auf ein Transportmittel (hier: Eisenbahn) verstehen, das Personen und Güter befördert und dessen Streckennetz oder Aktionskreis regio-nal begrenzt ist. Dieser Sinngehalt erschließt sich dem maßgeblichen – durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen – Durchschnitts-verbraucher ohne weiteres Nachdenken, zumal ihm vergleichbare Wortkombina-tionen wie „Reichsbahn, Bundesbahn oder Bergbahn“ geläufig sind. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Zeichenteil „Bahn“ als ausschließlicher Hin-weis auf die Anmelderin gewertet wird. Wie sie selbst einräumt, betätigen sich seit der Privatisierung der früheren Bundesbahn inzwischen mehrere von der Anmel-derin unabhängige Gesellschaften als Betreiber von regional verkehrenden öffent-lichen Schienenbahnen. Das Ergebnis einer Internetrecherche zu der Bezeich-nung „Regionalbahn“ bestätigt diese Sachlage. Sie belegt die Existenz zahlreicher Regionalbahnen wie zB der „Regionalbahn Allgäu“, der „Rosenheimer Regional-bahn“ oder der „Regionalbahn Elbe-Weser“, die offensichtlich nicht von der An-melderin selbst betrieben werden. Der Einwand der Anmelderin, sie sei an sämtli-chen im Personennahverkehr unter der Bezeichnung „Regionalbahn“ fahrenden Eisenbahnen als Kooperationspartnerin, Auftragnehmerin, Auftraggeberin oder als Mitglied von Zweckverbänden beteiligt, weshalb der geforderte unmittelbare Un-ternehmensbezug hergestellt sei, greift schon deshalb nicht durch, weil den ange-sprochenen breiten Verkehrskreisen derartige vertragliche oder sonstige Bezie-hungen überhaupt nicht bekannt oder erkennbar sind. Im übrigen ist dem Verkehr bekannt, daß die Privatisierung der ehemaligen Bundesbahn gerade die Entste-hung regionaler Privatbahnen ermöglichen soll, weshalb er keine Veranlassung hat, eine wesentliche Mitwirkung der Anmelderin an diesen Privatbahnen zu ver-muten. Soweit die Anmelderin auf ihre Marken „BahnCard, InterCity“ verweist, mit deren Schreibweise die Anmeldemarke übereinstimme, begründet dies nicht die erfor-- 7 - derliche Hinweisfunktion, weil die hervorhebende Versalschreibweise auf vielen Gebieten (werbe-)üblich ist und deshalb nicht auf die Anmelderin hinzudeuten vermag (vgl dazu BPatG GRUR 2002, 693, 696 liSp – BerlinCard). Der von der Anmelderin angeführte Umstand, sie habe bereits im Jahre 2002 im Wege der Verkehrsdurchsetzung die Bezeichnung „Die Bahn“ als schutzfähige Marke eingetragen erhalten, läßt nicht den Schluß zu, daß auch die konkret an-gemeldete Wortkombination „RegionalBahn“ durchgesetzt ist. Dagegen spricht be-reits, daß die durchgesetzte Marke „Die Bahn“ nicht mit dem Element „Bahn“ übereinstimmt, das zudem den Gesamteindruck der angemeldeten Marke nicht beherrscht (vgl dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 467, 469). Da der angemeldeten Marke mithin die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden. Albert Richterin Eder kann wg. Urlaubs nicht unterschrei-ben. Albert Kraft Pr
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