BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 178/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 395 00 815.8 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richterin Eder und des Richters Reker beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 1998 und vom 5. August 1999 sind wirkungslos, soweit auf Grund des Wider-spruchs aus der Marke 1 145 417 die Löschung der Marke 395 00 815.8 angeordnet worden ist. G r ü n d e Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat we-gen einer Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke 1 145 417 die Löschung der Marke 395 00 815.8 angeordnet. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat sie zurückgewiesen. Die Inhaberin der Marke 395 00 815.8 hat hiergegen Be-schwerde eingelegt. Sie hat im Beschwerdeverfahren die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 1 145 417 ist dem Wider-spruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos sind (BGH Mitt 1998, 264 - Puma). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Schülke Reker Eder prö
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