BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 180/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 73 013 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 19. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Albert, den Richter Reker und die Richterin Friehe-Wich - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 vom 8. Mai 2003 wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde. G r ü n d e : I. Die Wortmarke What a help wurde zunächst zur Eintragung für folgende Dienstleistungen angemeldet: „Reinigungsdienste, insbesondere Unterhaltsreinigung, Glas- und Fassadenreini-gung, Spüldienste, spezielle Reinigung in Kliniken/Spitälern, OP-Reinigung, Bet-tendesinfektion, Instrumentensterilisierung, Sterilgutversorgung; Transportdienste, insbesondere Hol- und Bringdienste, betriebliche Abfall-Logistik und Entsorgung; Sicherheitsdienste, insbesondere Objektschutz, Parkplatzverwaltung, Empfangs-dienste, Telefonzentrale/Notrufzentrale; Catering, insbesondere Business Cate-ring/Care Catering; Betriebsführung/Management; Technische Gebäudeservice, insbesondere in Kooperation mit anderen technischen Dienstleistern, Energiema-nagement, Instandhaltungsdienste; Sonderdienste, insbesondere Pflege von Au-ßenanlagen, Schädlingsbekämpfung“. Nachdem die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes dieses Dienstleistungsverzeichnis als teilweise klärungsbedürftig beanstandet hatte, hat die Anmelderin ihm die folgende Fassung gegeben: - 3 - „Reinigungsdienste, nämlich Unterhaltsreinigung, Glas- und Fassadenreinigung, Spüldienste, spezielle Reinigung in Kliniken/Spitälern, OP-Reinigung, Bettendesin-fektion, Instrumentensterilisierung; Sterilgutversorgung nämlich Bereitstellen, Ab-holen, Sterilisieren, Verpacken und wieder zur Verfügung stellen von medizini-schen Instrumenten und Apparaten für Dritte gegen Entgelt; Transportdienste, nämlich Hol- und Bringdienste; Logistikdienstleistungen im Zusammenhang mit Abfällen, nämlich Erfassen, Sammeln, Sortieren, Transportieren, Lagern, Zwi-schenlagern sowie die elektronische Sendeverfolgung und -überwachung von Ab-fällen sowie deren Zuführung zur Entsorgung bzw. Wiederverwertung; Sicherheits-dienste, nämlich Objektschutz, Parkplatzverwaltung, Empfangsdienste; Betrieb von Telefonzentralen und/oder Notrufzentralen, auch durch Personalstellung; Catering, nämlich Business Catering/Care Catering; Betriebsführung/Manage-ment; Betriebsführung und/oder Management, nämlich Errichtung und Betriebs-führung von Servicegesellschaften, Beratung und Unterstützung bei Errichtung und Betrieb von umsatzsteuerlichen Organschaften, Verwaltungsleistungen, Über-nahme von Teilbetrieben des Kunden, Flächen- und Raummanagement, kaufmän-nisches-, technisches- und infrastrukturelles Gebäudemanagement, Kooperati-onen mit Krankenhäusern, Organisationen und Normenausschüssen zur Entwick-lung, Optimierung, Standardisierung und Rückverfolgbarkeit von Medizinproduk-ten, Aufbau, Organisations- und Ablaufplanung; Technischer Gebäudeservice, nämlich in Kooperation mit anderen technischen Dienstleistern, Instandhaltungs-dienste; Energiemanagement, nämlich Ablesen, Erfassen, Auswerten hinsichtlich Verbraucherstellen und Wirtschaftlichkeit, sowie Abrechnen von Energiever-brauchswerten, soweit in Klasse 35 enthalten; Sonderdienste, nämlich allgemeine Personalgestaltung, Logistikdienste, Einkauf, Lagerhaltung, Kommissionierung, Stationsversorgung, Finanzdienstleistungen, wie Finanzberatung, Entwickeln und Erstellen von Finanzierungsmodellen, Leasing, Mietkauf, Vertragsanbahnung, Ver-tragsdurchführung, Vermarktung von Investitionsgütern, Durchführen von Beo-bachtungsstudien zur Funktion von Hygiene von medizinischen Produkten, Labor-studien „in vitro“ zu speziellen Fragestellungen, Durchführen von Vorträgen und Schulungen, Beratung und Durchführung von Schwachstellenanalysen in der Ste-- 4 - rilgutversorgung, Pflege von Außenanlagen; Schädlingsbekämpfung, soweit in Klasse 37 enthalten“. Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Anmeldung daraufhin teilweise, nämlich für die Dienstleistungen „Betriebsführung und/oder Management, nämlich Errichtung und Betriebsführung von Servicegesellschaften, Beratung und Unterstützung bei Errichtung und Betrieb von umsatzsteuerlichen Organschaften, Verwaltungsleistungen, Übernahme von Teilbetrieben des Kunden, Flächen- und Raummanagement, kaufmännisches-, technisches- und infrastrukturelles Gebäudemanagement, Kooperationen mit Krankenhäusern, Organisationen und Normenausschüssen zur Entwicklung, Opti-mierung, Standardisierung und Rückverfolgbarkeit von Medizinprodukten, Aufbau, Organisations- und Ablaufplanung; Sonderdienste, nämlich allgemeine Personal-gestellung, Logistikdienste, Einkauf, Lagerhaltung, Kommissionierung, Stations-versorgung, Finanzdienstleistungen, wie Finanzberatung, Entwicklung und Erstel-len von Finanzierungsmodellen, Leasing, Mietkauf, Vertragsanbahnung, Vertrags-durchführung, Vermarktung von Investitionsgütern, Durchführung von Beobach-tungsstudien zur Funktion von Hygiene von medizinischen Produkten, Laborstudi-en „in vitro“ zu speziellen Fragestellungen, Durchführung von Vorträgen und Schulungen, Beratung und Durchführung von Schwachstellenanalysen in der Ste-rilgutversorgung“ zurückgewiesen. Sie ist der Ansicht, insoweit sei das Dienstleistungsverzeichnis im Vergleich zur ursprünglichen Fassung unzulässig erweitert worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, das im ursprünglichen Dienstleistungsverzeichnis enthaltene Wort „insbesondere“ stelle nur eine beispielhafte Erläuterung dar, welche Waren mit der vorangehenden, all-gemein gehaltenen Formulierung gemeint seien, und enthalte keine Einschrän-kung, und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. - 5 - II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die von der Anmelderin vorgelegte Neufassung des Dienstleistungsverzeichnisses weist in den Teilen, die Gegen-stand der Zurückweisung durch die Markenstelle waren, keine unzulässigen Er-weiterungen auf. Der im ursprünglichen Warenverzeichnis aufgeführte Begriff „Management“ be-zeichnet die „Leitung eines Unternehmens“ (Duden, 21. Auflage) und umfasst da-mit alle Tätigkeiten, die zur Leitung eines Unternehmens gehören. Die von der An-melderin nunmehr beanspruchten und von der Markenstelle zurückgewiesenen Dienstleistungen können alle im Rahmen der Leitung eines Unternehmens anfal-len. Die Ansicht der Anmelderin, das im ursprünglichen Dienstleistungsverzeichnis ent-haltene Wort „insbesondere“ bezeichne nur eine beispielhafte Aufzählung mögli-cher Konkretisierungen, ist zutreffend. Mithin umfasst die ursprüngliche Anmel-dung unter dem Oberbegriff „Sonderdienste“ alle denkbaren Sonderdienste. Daher war auf die Beschwerde der angefochtene Beschluss aufzuheben. Vorsitzender Richter Albert ist wegen Eintritts in den Ruhestand gehindert zu un-terzeichnen. Reker Reker Friehe-Wich Ko
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