ECLI:DE:BPatG:2022:280922B26Wpat18.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 18/19
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. September 2022
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 30 2015 046 658 – S 97/18 Lösch
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hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. September 2022 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Dr. von Hartz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-/Bildmarke (dunkelgrün, hellgrün, weiß)
ist am 20. Juli 2015 angemeldet und am 15. September 2015 unter der Nummer
30 2015 046 658 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 20, 21, 35, 37
und 42 eingetragen worden.
Am 2. Mai 2018 hat der Beschwerdegegner die Löschung der angegriffenen Marke
wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG beantragt.
Er hat die Ansicht vertreten, das lateinische bzw. italienische Wortelement „Natura“
entspreche dem deutschen Begriff „Natur“ und sei geeignet, wesentliche Eigen-
schaften der geschützten Produkte und Dienste zu beschreiben. Ferner hätten die
am Im- und Exporthandel beteiligten Fachkreise ein schutzwürdiges Interesse
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daran, diesen Sachhinweis zu verwenden. Bei dem als hellgrünes Rechteck ausge-
stalteten Bildbestandteil mit dunkelgrünem Rahmen handele es sich um eine einfa-
che geometrische Form, die trotz geschwungener Außenlinien mit drei kleinen
Unterbrechungen an den Ecken klar erkennbar bleibe und eine übliche Gebrauchs-
grafik darstelle. Mit den beiden unterschiedlichen Grüntönen assoziierten die Ver-
kehrskreise Begriffe wie „Natur“, „natürlich“ oder „naturbelassen“, so dass die ver-
wendete Farbe den glatt beschreibenden Aussagegehalt des Wortbestandteils nur
unterstreiche. Bei Möbeln sowie Geräten und Behältern für Haushalt und Küche
werde der Eindruck erweckt, dass sie aus natürlichen oder naturbelassenen Mate-
rialien bestünden. Solche Möbel könnten auch Gegenstand der Handelsdienst-
leistungen sein. Im Rahmen der Designdienstleistungen könnten natürliche, unbe-
handelte oder naturbelassene Materialien verwendet werden.
Dem ihr am 23. Mai 2018 zugestellten Löschungsantrag hat die Markeninhaberin
am 25. Juni 2018 widersprochen. Sie hat auf die Entscheidung des Bundespatent-
gerichts (BPatG) zur Wortmarke „nature´s finest“ (24 W (pat) 27/00) verwiesen,
wonach bei Waren aus technisch-industrieller Produktion dem Begriff „Natur“ die
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden könne. Um solche Produkte aus
industrieller Herstellung handele es sich hier, so dass es bereits an einem beschrei-
benden Bezug fehle. Auch die grafische Ausgestaltung sei unterscheidungskräftig,
weil das hellgrüne Viereck durch die dunkelgrüne, geschwungene Außenkontur von
der einfachen Rechteckform abweiche. Optisch entstehe der unzutreffende dreidi-
mensionale Eindruck, als befinde sich die dunkelgrüne Linie hinter der hellgrünen
Fläche. Ferner sei das Wortelement in einer besonderen, weißen Schriftart ausge-
führt, was insbesondere bei den Anfangsbuchstaben und zu erkennen sei.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die
Eintragung der angegriffenen Marke teilweise für nichtig erklärt und gelöscht und
zwar für die Waren und Dienstleistungen der
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Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Einrichtungsgegenstände,
Arbeitsplatten, Vitrinen, Memotafeln, Messergriffe, Schatullen,
Statuen, Figuren und Kunstwerke sowie Verzierungen und
Dekorationen aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn,
Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perl-
mutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunst-
stoffen; Küchenmöbel;
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche [nicht aus Edel-
metall oder plattiert];
Klasse 35: organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung von
Unternehmen über Einkauf, Marketing, Sortimentsgestaltung,
Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroorgani-
sation; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf
Möbel;
Klasse 37: Bau von Möbeln; Bau von Küchen;
Klasse 42: wissenschaftliche Dienstleistungen; technologische Dienst-
leistungen; Designdienstleistungen; Küchendesign; Design
von Möbeln; Design von Inneneinrichtungen; Designberatung
für die Designgebung von Möbeln.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Streitmarke sei weder zum Zeitpunkt ihrer
Anmeldung noch zum Entscheidungszeitpunkt für die tenorierten Waren und
Dienstleistungen unterscheidungskräftig gewesen. Bei dem Wortbestandteil „La
Natura“ handele es sich um den lateinischen oder italienischen Ausdruck für „Die
Natur“, wobei der Bedeutungsgehalt bereits aufgrund der Übereinstimmung mit dem
deutschen Substantiv „Natur“ ohne weiteres erkennbar sei. Auch im Zusammen-
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hang mit den gelöschten Waren und Dienstleistungen werde der Verkehr diese Be-
deutung wahrnehmen. Denn im Möbel- und Einrichtungsbereich werde häufig mit
der Natürlichkeit der angebotenen Produkte geworben. Geräte und Behälter für
Haushalt und Küche seien auch schon vor dem Anmeldezeitpunkt aus natürlichen,
plastikfreien Materialien angeboten worden. Bei der Erbringung von Dienstleistun-
gen im Bereich des Möbeldesigns könnten Werkstoffe aus der Natur und natürliche
Materialien zum Einsatz kommen. Auch im Bereich der Unternehmensführung
würden Aspekte der Schonung natürlicher Ressourcen seit Jahren diskutiert. Die
Handelsdienstleistungen könnten sich auf Möbel aus natürlichen Materialien bezie-
hen. Die Beratungsdienstleistungen könnten eine die natürlichen Ressourcen
schonende, ökologische Unternehmensführung zum Gegenstand haben. „Techno-
logische Dienstleistungen“ könnten zum schonenden Umgang mit natürlichen
Ressourcen beitragen. „Wissenschaftliche Dienstleistungen“ könnten sich mit dem
Thema „Natur“ beschäftigen. Auch die grafische Gestaltung der Streitmarke sei
nicht geeignet, von dem rein sachbezogenen Verständnis wegzuführen. Vielmehr
weise die grüne Farbgebung üblicherweise auf Natur, Natürlichkeit oder Naturbe-
lassenheit hin und unterstütze damit noch die Bedeutung des Wortbestandteils. Die
Schrift nach Art einer Handschrift und deren Platzierung auf einem schildartigen
gerahmten Rechteck stellten werbeübliche Gestaltungsmittel zur dekorativen Her-
vorhebung dar. Das Gesamtzeichen werde von den angesprochenen Verkehrskrei-
sen daher lediglich als schlagwortartiger werbeüblicher Hinweis auf die Natürlichkeit
der angebotenen Waren sowie auf eine entsprechende Ausrichtung oder einen ent-
sprechenden Gegenstand der Dienstleistungen verstanden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie wiederholt ihre
Argumentation im patentamtlichen Löschungsverfahren. In ihrem schriftsätzlichen
Beschwerdevorbringen hat sie sich hilfsweise bereit erklärt, die von der Löschungs-
anordnung betroffenen Waren und Dienstleistungen durch den ergänzenden Zusatz
„soweit in industrieller Fertigung hergestellt“ einzuschränken. Damit ließen sich jeg-
liche Missverständnisse im Hinblick auf eine wie auch immer geartete Natürlichkeit
dieser Waren vermeiden. Auch wenn zur Herstellung dieser Produkte natürliche
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Rohstoffe zum Einsatz kämen, werde dieses Ausgangsmaterial intensiv technisch
und industriell derart verarbeitet, dass bei diesen Massenwaren kein Anklang origi-
närer Natürlichkeit verbleibe. Bei Beratung, Geschäftsführung oder sonstigen
Dienstleistungen bestehe für den Verkehr kein Anlass, von einer besonderen
Natürlichkeit auszugehen. Die Wortschöpfung „La Natura“ werde vom Verkehr
daher nur als eine heutzutage übliche, an eine Fremdsprache angelehnte Fantasie-
bezeichnung verstanden, mit der er allenfalls Natürlichkeit im Sinne einer Unbe-
schwertheit, Leichtigkeit oder Zwanglosigkeit assoziiere. Das Substantiv „Natur“
habe mehrere Bedeutungen. Um diese mit dem angeblichen Umweltbezug der frag-
lichen Waren und Dienstleistungen in Verbindung zu bringen, bedürfe es einer Viel-
zahl gedanklicher Zwischenschritte. In einem ersten Schritt müsse der Wortbe-
standteil „La Natura“ mit „Die Natur“ übersetzt werden. Sodann sei zu definieren,
was unter „Natur“ zu verstehen sei. In einem weiteren Schritt sei der Widerspruch
aufzulösen, dass die „Natur“ das bezeichne, was nicht vom Menschen gemacht sei,
während die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen von
Menschen hergestellt bzw. erbracht würden. In einem weiteren Schritt sei zu über-
legen, was unter natürlichen Materialien bzw. Naturmaterialien zu verstehen sei,
zumal der Verkehr keine eindeutigen Vorstellungen mit ihnen verbinde. Die gelösch-
ten Waren seien weder Naturprodukte noch unmittelbar für eine Verwendung in der
Natur gedacht. Der Verkehr könne nur vermuten, dass sie entweder aus natürlichem
Material produziert seien, ihre Herstellung besonders umweltbewusst oder umwelt-
schonend erfolge oder die design- oder farbtechnische Gestaltung der Natur nach-
empfunden sei. Ein derartiges Wecken von Vorstellungen oder Vermutungen reiche
jedoch nicht aus, um den Begriff „Natura“ als warenbeschreibend zu qualifizieren.
Die Unterscheidungskraft des Wortbestandteils zeige sich auch darin, dass der Ver-
kehr eine Aussage wie „Die Küche ist von La Natura“ ohne weiteres als betrieblichen
Herkunftshinweis verstehe. Die Senatsrecherche (Anlagenkonvolut 6 zum gerichtli-
chen Hinweis) habe nicht belegt, dass „Natura“ als betrieblicher Herkunftshinweis
verbraucht sei.
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Bei der Wortmarke „Natura Balance“ (BPatG BeckRS 2018, 6033) habe der be-
schreibende Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht aus-
gereicht, um eine Unterscheidungskraft zu verneinen. Auch dem Wortelement
„pronatura“ der älteren Wort-/Bildmarke habe das BPatG (BeckRS
2017,122722) eine – wenn auch deutlich eingeschränkte – Kennzeichnungskraft
zugebilligt. Das Gericht der Europäischen Union (EuG BeckRS 2011, 80306), be-
stätigt durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH BeckRS 2012,
81320), habe dem Wortbestandteil „Natura“ der Widerspruchsmarke
ebenfalls Kennzeichnungskraft zugebilligt, da dieser Begriff keinen hinreichend un-
mittelbaren und konkreten Bezug zu den ähnlichen Vergleichswaren herstelle.
Diese Entscheidung enthalte sogar eine allgemeingültige Wertung, dass der Begriff
„Natura“ unterscheidungskräftig sei. Ergänzend verweist die Markeninhaberin auf
die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(EUIPO) vom 3. September 2020 (Nr. 34 481 C), mit der die Löschungsabteilung in
einem nahezu identischen Sachverhalt den Antrag auf Nichtigerklärung der europä-
ischen Wort-/Bildmarke (009 314 031) zurückgewiesen habe. Es
sei daher angezeigt, auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit eine einheitliche
nationale und europäische Beurteilung zu gewährleisten.
Die Streitmarke stelle zudem eine einzigartige Gesamtgrafik dar. Durch die unge-
wöhnlich verlaufenden dunkelgrünen Linien entstehe ein dynamischer Eindruck. Die
hellgrüne Fläche und die dunkelgrüne Umrahmung gingen ineinander über und
ergänzten sich. Der dadurch erzielte Kontrasteffekt lenke die Aufmerksamkeit des
Betrachters verstärkt auf die Fläche als zentralen, hervortretenden Wahrnehmungs-
punkt. Entgegen der Auffassung der Markenabteilung komme der Farbe Grün nicht
der Bedeutungsgehalt „Natur“, „Natürlichkeit“ oder „Naturbelassenheit“ zu. Es gebe
keine Farbe, die für Natur stehe. Bei Möbeln habe vielmehr Braun als Holzfarbe
einen beschreibenden Charakter.
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Die Markeninhaberin beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 31. Januar 2019 aufzuheben und den Löschungs-
antrag auch im Übrigen zurückzuweisen.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Der Antragsteller, der seinen Kostenantrag in der mündlichen Verhandlung zurück-
genommen hat, beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Ansicht, der Wortbestandteil
„La Natura“ gebe nur an, dass die damit gekennzeichneten oder gehandelten Waren
aus natürlichen Materialien hergestellt seien. Die Entscheidung des BPatG zur
Marke „nature´s finest“ (20 W (pat) 27/00) sei auf den vorliegenden Fall nicht über-
tragbar, weil die Waren dort ihrer Art nach ausnahmslos technisch-industrielle
Erzeugnisse und keine Naturprodukte gewesen seien, während die vorliegend rele-
vanten Produkte zum einen nicht zwingend aus industrieller Herstellung stammen
müssten und zum anderen auch natürliche Materialien, wie z. B. Holz, Stoffe, Kork,
Leder und Ähnliches, zu Möbeln verarbeitet würden. Im Übrigen belege der Inter-
netauftritt der Markeninhaberin selbst, dass sie die von ihr mit der Marke „La Natura“
gekennzeichneten Möbel mit deren natürlichen Eigenschaften bewerbe, an den all-
gemeinen Trend „Natur“ anknüpfen und mit ihren Möbeln den Naturliebhaber an-
sprechen wolle. Die fehlende Unterscheidungskraft des Wortes „Natura“ zeige sich
auch darin, dass es nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche
(Anlagenkonvolut 6 zum gerichtlichen Hinweis) von verschiedenen, miteinander
konkurrierenden Herstellern verwendet werde und daher nicht einem bestimmten
Unternehmen zugeordnet werden könne. Die Unterscheidungskraft der Wortmarke
„Natura Balance“ (BPatG 30 W (pat) 543/16) beruhe allein auf der Neuartigkeit
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dieser Wortkombination. Der Wort-/Bildmarke sei eine deutlich einge-
schränkte Kennzeichnungskraft allein aufgrund der grafischen Gestaltung in Form
eines stilisierten Blattes attestiert worden (BPatG 25 W (pat) 14/17). Demgegenüber
verfüge die angegriffene Marke allenfalls über eine reine Gebrauchsgrafik mit ein-
fachsten geometrischen Figuren. In der Entscheidung vom 24. März 2011 (T-54/09,
bestätigt durch EuGH C-306/11, GRUR Int. 2012, 754 Rdnr. 79) zur Wort-/Bild-
marke habe das EuG ausgeführt, dass die Unterscheidungskraft des
Wortelements „Natura“ besonders offenkundig sei, weil die Vergleichswaren und -
dienstleistungen in keinem Zusammenhang mit der Natur stünden. Vorliegend
weckten die Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke aber nicht nur
Vorstellungen in Bezug auf „natürlich“, sondern die Marke beschreibe konkret die
Eigenschaft der betreffenden Produkte, weil es sich um Möbel handele, die aus
natürlichen Stoffen hergestellt seien.
Das Bildelement bestehe nur aus einfachen grafischen Elementen. Die an einigen
Stellen unterbrochene und etwas geschwungen verlaufende dunkelgrüne Linie sei
eine werbeübliche Gestaltung. Hinzu komme, dass der flüchtige Betrachter den
genauen Verlauf dieser Linie nicht erkennen werde.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 24. August 2020 sind die Verfahrensbeteiligten
unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagenkonvolute 1 bis 17, Bl. 114 – 254
GA) darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde der Markeninhaberin
voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Eintragung der angegriffenen Wort-/Bildmarke hat bereits
zum Anmeldezeitpunkt am 20. Juli 2015 für die gelöschten Waren und Dienst-
leistungen der Klassen 20, 21, 35, 37 und 42 das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegengestanden (§ 50
Abs. 1 MarkenG) und dieser Löschungsgrund besteht auch noch fort (§ 50 Abs. 2
Satz 1 MarkenG).
Während des amtlichen Löschungsverfahrens ist das im Streitfall maßgebliche Mar-
kenrecht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken mit Wirkung vom
14. Januar 2019 geändert worden. Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren
ist § 50 Abs. 1 MarkenG in seiner neuen Fassung anwendbar, da insoweit keine
Übergangsregelung gilt (BGH GRUR 2021, 1195 Rdnr. 10 f. – Black Friday). Da der
Löschungsantrag am 2. Mai 2018 und damit vor dem 14. Januar 2019 gestellt
worden ist, findet § 50 Abs. 2 MarkenG in seiner bis zum 13. Januar 2019 geltenden
Fassung Anwendung (§ 158 Abs. 8 MarkenG). Die Vorschrift des § 54 MarkenG ist
in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 5 Abs. 3
MaMoG).
1. Der Löschungsantrag ist zulässig.
a) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag, der von jedermann gestellt werden
kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F.), nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch
für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG einge-
tragen worden ist (§ 50 Abs. 1 MarkenG) und wenn die Schutzhindernisse gemäß
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§§ 3, 7 oder § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 13 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entschei-
dung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit bestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1
MarkenG). Dabei obliegt es nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (GRUR
2021, 1526 Rdnr. 37 ff. – NJW-Orange im Anschluss an EuGH GRUR 2014, 776
Rdnr. 70 – Oberbank u. a. [Farbmarke-Rot]; GRUR 2020, 1301 – Ferrari
[testarossa]) dem Markeninhaber, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände
nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt. Soweit der
Löschungsantrag auf Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG ge-
stützt wird, kommt eine Löschung der Eintragung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3
MarkenG nur in Betracht, wenn der Antrag innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag
der Eintragung gestellt worden ist.
b) Der Löschungsantrag ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin
am 23. Mai 2018 gemäß § 94 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 4 VwZG gegen Empfangsbe-
kenntnis zugestellt worden. Die zweimonatige Widerspruchsfrist gemäß § 54 Abs. 2
Satz 2 MarkenG a. F. hat mit der Antragszustellung zu laufen begonnen und ist am
23. Juli 2018 abgelaufen (§§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, 222 ZPO i. V. m. §§ 187
Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der am 25. Juni 2018 beim DPMA eingegangene Wider-
spruch der Antragsgegnerin ist daher rechtzeitig erfolgt.
c) Der am 2. Mai 2018 beim DPMA eingegangene Löschungsantrag ist innerhalb
der seit der Eintragung der angegriffenen Marke am 15. September 2015 laufenden
Zehnjahresfrist gestellt worden (§ 50 Abs. 2 Satz 3 MarkenG).
2. Der Löschungsantrag ist im beschwerdegegenständlichen Umfang begründet.
a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufge-
fasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von
einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder
Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH
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GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932
Rdnr. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke;
GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin,
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu ge-
währleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch
Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jegli-
cher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger
Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ge-
nügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-
Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-
Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmelde-
zeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86
– Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11
– Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
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stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute
Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienst-
leistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschrei-
bender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt
ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und
in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH
a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus,
dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine
sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004,
146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT); dies gilt
auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die
nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnli-
che Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH
MarkenR 2007, 204 Rdnr. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 16
– DüsseldorfCongress).
b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG hat die Streitmarke für die gelöschten Waren und
Dienstleistungen der Klassen 20, 21, 35, 37 und 42 schon zum Anmeldezeitpunkt,
dem 20. Juli 2015, nicht genügt. Denn die angesprochenen breiten inländischen
Verkehrskreise haben sie schon zum Anmeldezeitpunkt als schlagwortartige, werb-
lich anpreisende Sachaussage über die Beschaffenheit der gelöschten Waren
sowie die Ausrichtung und den Gegenstand der gelöschten Dienstleistungen, nicht
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aber als betrieblichen Herkunftshinweis aufgefasst. Dies gilt auch noch im Zeitpunkt
der Entscheidung.
aa) Von den beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 20 und 21 werden
breite Verkehrskreise, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen auf-
merksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Möbel-, Kunst-
und Haushaltswarenfachhandel angesprochen. Die beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42 richten sich im Wesentlichen an ge-
werbliche Kunden; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Möbel der Klasse 35
sowie Bau von Möbeln und Küchen der Klasse 37 werden aber auch von breiten
Endabnehmerkreisen in Anspruch genommen.
bb) Die angegriffene Marke besteht aus der Wortfolge „La Natura“
in weißer Schrift, die sich in einem hellgrünen Rechteck befindet, das von einer an
drei Ecken unterbrochenen, etwas geschwungen verlaufenden dunkelgrünen Linie
umrandet wird.
aaa) Das zentrale Wortelement bildet „La Natura“, das sich aus den Bestandteilen
„La“ und „Natura“ zusammensetzt.
(1) „La“ ist in den romanischen Sprachen Französisch, Italienisch, Spanisch und
Portugiesisch der bestimmte weibliche Artikel „die“. Als solcher ist er selbst inländi-
schen Verkehrsteilnehmern, die über keine besonderen Kenntnisse der vorgenann-
ten Sprachen verfügen, aus der Allgemeinbildung, der Alltagssprache und aus
Urlaubsreisen bekannt, z. B. aus Ortsnamen wie „La Gomera“, „La Palma“ oder „La
Paz“, Namen von Bauwerken, wie „La Sagrada Familia“ oder „La Tour Eiffel“,
Gaststättenbezeichnungen wie „la caffètteria“, „La Trattoria“ oder „La Pizzeria“ oder
aus Werkstiteln und Redewendungen in Kultur und Freizeit, wie z. B. „La Dolce
Vita“, „La Bohème“, „La Traviata“, „La Ola“, „La Strada“, „Vamos a la playa“, „La
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Grande Nation“, „La Fiesta“ oder „La Scala“. Als Teil des Namens des lateinameri-
kanischen Tanzstils „La Bamba“, der auch den Titel eines mehrfach vertonten be-
kannten Schlagers bildet, ist das Wortelement „la“ auch in deutschen Wörterbü-
chern nachweisbar, wie z. B. im Duden, Das große Wörterbuch der deutschen
Sprache, 3. Aufl., S. 2328, Anlagenkonvolut 1 zum gerichtlichen Hinweis).
(2) „Natura“ ist das aus dem Lateinischen mit den Bedeutungen „Geburt; natürliche
Beschaffenheit; Schöpfung“ stammende und zum italienischen Grundwortschatz
gehörende Substantiv, das mit „Natur“ übersetzt wird (Giovannelli, Grund- und Auf-
bauwortschatz Italienisch, 1980, S. 69; Anlagenkonvolut 2 zum gerichtlichen Hin-
weis). Wegen seiner nahezu vollständigen klanglichen und schriftbildlichen Über-
einstimmung mit dem deutschen Begriff „Natur“, an den nur ein in romanischen
Sprachen übliches weibliches Endungs-a angehängt ist, und wegen des bekannten,
in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen lateinischen Ausdrucks „in
natura“ (vgl. Duden, a. a. O., S. 1945; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.,
S. 681; Anlagenkonvolut 3 zum gerichtlichen Hinweis) ist das Markenwort „Natura“
schon lange vor dem maßgeblichen Anmeldetag von allen inländischen Verkehrs-
kreisen ohne weiteres im Sinne von „Natur“ verstanden worden (BPatG 26 W (pat)
40/13 – NATURA).
bbb) Der Wortfolge „La Natura“ kommt daher insgesamt die Bedeutung „Die Natur“
zu.
(1) Es kann davon ausgegangen werden, dass dem deutschen Durchschnittsver-
braucher diese Bedeutung bekannt ist.
(2) Auf jeden Fall kennt aber der inländische Fachverkehr, dessen Verständnis für
sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH MarkenR 2013,
110 Rdnr. 71 – Abbott Laboratories/HABM [RESTORE]; EuGH GRUR 2010, 534
Rdnr. 30 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2006, 411 Rdnr. 24
– Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka; BPatG
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26 W (pat) 509/18 – INTERIEUR BRANDING; 26 W (pat) 507/17 – SMART
SUSTAINABILITY; 24 W (pat) 18/13 – CID; 26 W (pat) 550/10 – Responsible
Furniture; MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido), den Bedeutungsgehalt dieser
Wortfolge, weil ihm unterstellt werden kann, dass er grundsätzlich in der Lage ist,
eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (BPatG
28 W (pat) 526/15 – SANO; 29 W (pat) 546/16 – Priroda; 26 W (pat) 536/18
– Slumberzone; 30 W (pat) 534/18 – SMARTCORE).
ccc) Der Begriff „Natur“ bedeutet „alles, was an organischen und anorganischen
Erscheinungen ohne Zutun des Menschen existiert oder sich entwickelt“, „[Gesamt-
heit der] Pflanzen, Tiere, Gewässer und Gesteine als Teil der Erdoberfläche oder
eines bestimmten Gebietes [das nicht oder nur wenig von Menschen besiedelt oder
umgestaltet ist]“, „geistige, seelische, körperliche oder biologische Eigentümlichkeit,
Eigenart von [bestimmten] Menschen oder Tieren, die ihr spontanes Verhalten o. Ä.
entscheidend prägt“, „Mensch im Hinblick auf eine bestimmte, typische Eigenschaft,
Eigenart“, „(einer Sache o. Ä.) eigentümliche Beschaffenheit“ oder „natürliche, ur-
sprüngliche Beschaffenheit, natürlicher Zustand von etwas“, wie z. B. „ein Schlaf-
zimmer in Birke Natur/natur (Schlafzimmermöbel in naturfarbenem Birkenholz)“
(https://www.duden.de/rechtschreibung/Natur).
ddd) Die Wörter „Natur“ und „natürlich“ gehören seit Jahrzehnten zum elementaren
Vokabular in der deutschen Werbesprache (Rothfuß, Wörterbuch der Werbespra-
che, 1991, S. 155 bis 157, in der mündlichen Verhandlung überreichter Recherche-
beleg) und werden branchenübergreifend als Hinweis auf die natürliche, ursprüng-
liche Beschaffenheit einer Sache eingesetzt (BPatG 26 W (pat) 40/13 – NATURA;
28 W (pat) 121/08 – Natura; 28 W (pat) 253/07 – Natura; 26 W (pat) 155/02 – Nature;
28 W (pat) 200/96 – Natur). Das Substantiv „Natur“ findet auch und gerade in
Alleinstellung und werbemäßiger Herausstellung als besonderes Eigenschafts- und
Wertversprechen Verwendung (BPatG 28 W (pat) 200/96 – Natur; Rothfuß, Wörter-
buch der Werbesprache, 1991, S. 155).
- 17 -
eee) Im Möbelbereich ist dem Verkehr schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt mit
dem Einsatz des Wortes „Natur“ massiv suggeriert worden, das so beworbene und
gekennzeichnete Produkt stehe im Einklang mit der Natur, weil es aus naturbelas-
senen Materialien und/oder umweltschonend hergestellt oder nach dem Muster der
Natur oder mit Naturmotiven ausgestaltet sei. Daher sind die Natürlichkeit des Woh-
nens und die Naturbezogenheit entsprechender Möbel als eine für den Kunden
offenbar wichtige Eigenschaft von Einrichtungsgegenständen besonders herausge-
stellt worden, wie die mit dem gerichtlichen Hinweis übersandte Recherche des
Senats gezeigt hat:
- „Zurück zur Natur – Auf der Mailänder Möbelmesse gibt man sich öko-
logisch. Greenpeace tritt als Sponsor auf und die Farbe grün wurde als
Hoffnungsträger entdeckt. … Wo man auch hinkommt auf dieser
Messe, der kunstvoll arrangierte Birkenhain, der Teppich in Form eines
Blattes und das Vogelgezwitscher vom Band sind schon da. Ja, die
Natura! …“ (19. Mai 2010, www.sueddeutsche.de, Anlagenkonvolut 5);
- „Die Wohntrends 2013 – das ist angesagt! … Trend 1: der Natur-Look
– Der stilisierte Garderobenständer von Pols Potton holt den Wald nach
Hause – fehlt nur noch das Blätterrauschen…“ (06.12.2012,
https://wohnidee.wunderweib.de, Anlagenkonvolut 5);
- „Schöner Wohnen Kollektion: die Trends 2013 … Dabei steht die Sehn-
sucht nach Natur als Gegenentwurf zur Technik …“ (01.02.2013,
www.livingathome.de, Anlagenkonvolut 5);
- „Die aktuellen Wohntrends für 2014 – zurück zum natürlichen Wohnen
– Das Jahr der schlichten und knalligen Farben in Kombination mit
Naturmaterialien …“ (3. Dezember 2013, www.die-perfekte-Idee.de,
Anlagenkonvolut 5);
- 18 -
- „Design – 2014 für Weihnachten ein Stück Natur geben …“
(https://de.socialdesignmagazine.com, Anlagenkonvolut 5);
- „ideen BUCH 2013/2014 – Ihr Journal für natürliches Wohnen – Design
trifft Natur (https://yumpu.com/de, Anlagenkonvolut 5);
- „mein EigenHeim 3/2014 Möbel Design von der Natur inspiriert …
(https://picclick.de, Anlagenkonvolut 5);
- „Die Bettentrends 2013/2014 … Trend 01: Natur im Haus – Natur in der
Wohnung ist ein deutlicher Trend, der sich wie im letzten Jahr fortsetzt.
Neu sind allerdings die Materialien. Echtes, authentisches Holz mit
rustikalen Rissen und Maserungen findet sich in schlichten, geometri-
schen Formen wieder, die der einzigartigen Wirkung des lebhaften
Holzes den Vortritt lassen. Puristisch und mit Präzision gearbeitet sind
Massivholzbetten aus Wildeiche oder Akazie im Schlafzimmer voll im
Trend. …“ (www.betten.de, Anlagenkonvolut 5);
- „NATUR plus – Massivholzmöbel von billi, Neueröffnung März 2012
(www.produkte24.com, Anlagenkonvolut 15).
Das gilt auch für den Entscheidungszeitpunkt:
- „VALMONDO … aus Liebe zur Natur – VALMONDO, die hochwertige
Massivholzmöbelmarke … Die naturschönen Programme richten alle
Räume ein … Jedes VALMONDO Massivholzmöbel ist ein Unikat.
Seine Herkunft ist die Natur. … Massivholz fühlt sich natürlich an, duftet
nach Wald und verbreitet ein gesundes Wohnklima. …“ (06.08.2020,
https://porta.de, Anlagenkonvolut 5);
- 19 -
- „WohnSINN – Möbel Pollmann … Natürlichkeit für Ihre Einrichtung –
Möbel und Wohntrends mit natürlicher Schönheit … Auf 2.000 qm …
inspirieren wir Sie … zu neuer Einrichtung mit natürlich schöner Aus-
strahlung. In unserem Möbelhaus … entführen Sie Naturholzmöbel,
Einrichtung aus Massivholz … in moderne Wohnwelten. …“
(12.08.2020, https://wohnsinn-pollmann-europa-moebel.de, Anlagen-
konvolut 5);
- „NATUR PUR! MODERNE NATÜRLICHKEIT FÜR DEIN ESSZIMMER
– Entspannt die Natur genießen – das geht jetzt auch bei dir zu Hause!
Mit trendigen KARE Styles und den Massivholzmöbeln der SCHÖNER
WOHNEN-Möbelkollektion wird dein Essbereich zum Indoor-Naturer-
lebnis …“ (12.08.2020, https://www.kare.de, Anlagenkonvolut 5);
- „Massivholzküchen von allnatura: … Holen Sie sich die Natur in Ihre
Küche. Gönnen Sie sich eine unserer praktischen, modularen
Massivholzküchen aus Eiche oder Kernbuche. …“ (11.08.2020,
www.allnatura.de, Anlagenkonvolut 7);
- „Natura-flex: Naturlatexmatratzen, Kaltschaummatratzen, Bettgestelle
und weitere Möbel im Fabrikverkauf …“ (11.08.2020,
https://www.natura-flex.com, Anlagenkonvolut 4);
- „Möbel Letz … Pure Natur – Das Lebensgefühl … Massivholzmöbel …
schaffen beständige Werte im Einklang mit der Natur. …“ (12.08.2020,
https://moebel-letz.de, Anlagenkonvolut 15);
- „NATUR & Style vom 06. - 29.06.2019 … Ab sofort startet in unseren
Einrichtungshäusern und Küchenstudios in Hof, Weiden und Lichten-
stein die große Aktion „Natur & Style …“ (12.08.2020, https://sinders-
berger.de, Anlagenkonvolut 15);
- 20 -
- „Das große Naturmöbelhaus – INNATURA – MASSIV – HOLZMÖBEL
– Lifestyle und natürliches Wohnen (Katalog, 12.08.2020,
www.yumpu.com/de, Anlagenkonvolut 15);
- „Das ist Audena – Möbel aus der Natur … Audena bietet langlebige und
schöne Möbel aus Massivholz …“ (www.frohezukunftexport.de,
12.08.2020, Anlagenkonvolut 15);
(1) Zahlreiche Slogans in der Einrichtungsbranche haben schon lange vor dem
Anmeldezeitpunkt den Begriff „Natur“ benutzt, um auf natürliche, umweltfreundliche
bzw. ökologische Möbelprodukte hinzuweisen, wie die in der mündlichen Verhand-
lung überreichte Recherche des Senats in der Datenbank www.slogans.de und im
Internet ergeben hat:
- „Wo die Natur zu Hause ist“ (Casa Natura, 2013)
- „In der Natur zu Hause!“ (Hartmann, 2010)
- „Die Natur veredelt“ (Laquett, 2005)
- „Mensch. Natur. Design.“ (Modul 3 Design, 2013)
- „Ein Stück Natur im Haus.“ (Nabo-Kork, 2010)
- „Design im Einklang mit Natur und Preis.“ (Next125/Nextline, 2012)
- „Natur erleben“ (Nord-Möbel, 2004)
- „Holz erleben – Natur und Raum fühlen.“ (Scholtissek, 2008)
- „Ganz nah an der Natur.“ (Sycrotex, 2003)
- „Design trifft Natur“ (Team7, 2008)
- „Aus Liebe zur Natur“ (Valmondo, 2015)
- Von Natur aus perfekt (Zeyko, 1992);
- „Gemütliche Küchen für die kühle Jahreszeit … Natur pur bietet die
hochwertige Landhausküche „Solway“ …“ (27.08.2009, Anlagenkon-
volut 7 zum gerichtlichen Hinweis);
- 21 -
- „50 moderne Landhausküchen … Um einen rustikalen Touch in der
Küche zu kreieren, lässt man sich von der Natur draußen inspirieren.
Küchenschränke aus Naturholz …“ (28.03.2014, https://fresh-
ideen.com, Anlagenkonvolut 7 zum gerichtlichen Hinweis);
- „Einbaumöbel Küche (Erfurt, 2013) … Einen Hauch Landhaus und
Natur bringen die Akzente in Echtholzoptik in diesen Raum …“
(kieppe.de, Anlagenkonvolut 7 zum gerichtlichen Hinweis).
(2) Auch der Begriff der „Naturmöbel“ ist bereits verwendet worden und wird auch
gegenwärtig noch benutzt, wie die in der mündlichen Verhandlung überreichten
Recherchebelege des Senats zeigen:
- Die Naturmatratzen-Manufaktur (Dormiente, 2004, www.slogans.de);
- Naturmöbel der besonderen Art (Nahau, 2010, www.slogans.de);
- „Naturmöbel: Natur und Design …“ (13.11.2013, https://www.print-
friendly.com/p/g/6mbMdt, Anlagenkonvolut 7 zum gerichtlichen
Hinweis);
- „Naturmöbel ... Holz ist ein klassisches Material für Möbel. Es besticht
durch seine Wärme, Natürlichkeit und Haltbarkeit. Daher sind Massiv-
holzbetten und -schränke sehr beliebt als Einrichtung im Schlafzimmer,
wo Massivholzmöbel ein angenehmes Raumklima schaffen. ...“ (2015,
https://www.moebelfans.de/suchbegriff/naturmobel);
- Naturmöbel im neuen Zeitgeist! (Löwe, 2012, www.slogans.de);
- „Aus DANSK design WIRD INNATURA … Naturmöbel – Naturmöbel
bestehen – wie der Name schon sagt – aus natürlichem Holz und das
bedeutet, dass das Holz naturbelasssen ist und sein Gefüge nicht durch
- 22 -
chemische oder mechanische Einflüsse verändert wurde, … in der
Regel unbehandelt bleiben oder eine natürliche Oberflächenversiege-
lung aus hochwertigen Ölen und Wachsen erhalten. Dadurch bliebt die
natürliche Struktur des Materials sichtbar …“ (19.09.2022,
https://www.danskdesign.de/naturmoebel.html);
- „Naturmöbel aus Bio-Erlenholz zu Werkpreisen … Mit unseren Natur-
möbeln aus Massivholz bringen wir Ihnen ein Stück Natur in Ihre Wohn-
räume … Das Bio-Erlenholz stammt aus nachhaltiger Forstwirtschaft …
Die Oberflächen sind mit biologischen, allergikerfreundlichen Naturölen
… behandelt. …“ (19.09.2022, https://www.bio-moebel.eu/);
- „… Die Naturmöbelexperten in der Region Marburg … Unser Angebot -
Lebensraum Naturmöbel präsentiert in gemütlich eingerichteten Aus-
stellungsräumen Massivholzmöbel für alle Wohnbereiche …“
(19.09.2022, https://naturmoebel-marburg.de/).
(3) Dieser Naturbezug, der sich vor allem in der Beschaffenheit der Ausgangsma-
terialien und im Design niederschlägt, ist ein wichtiges und häufig beworbenes
Merkmal der Möbelwaren, so dass es entgegen der Ansicht der Markeninhaberin
nicht einer Vielzahl gedanklicher Schritte bedarf, um die Streitmarke mit natürlichen
Eigenschaften der fraglichen Waren in Verbindung zu bringen bzw. den beworbe-
nen Naturbezug zu erkennen. Weder der Durchschnittsverbraucher noch der Fach-
verkehr werden angesichts der Kennzeichnung von Möbeln und Einrichtungsgegen-
ständen mit der Streitmarke besondere Übersetzungsvorgänge oder gedankliche
Überlegungen über den Sinngehalt des Begriffs „Natur“ vornehmen müssen, um
zum Verständnis einer beschreibenden Angabe zu gelangen. Dieses liegt vielmehr
auf der Hand, ohne dass es hierbei auf einen bestimmten Anbringungsort der Marke
ankommen würde. Im Übrigen belegt der Internetauftritt der Markeninhaberin, dass
auch sie selbst die von ihr mit der Marke „La Natura“ gekennzeichneten Möbel mit
- 23 -
deren natürlichen Eigenschaften bewirbt, an den allgemeinen Trend „Natur“ an-
knüpft und mit ihren Möbeln den Naturliebhaber ansprechen will:
„… die Möbel der Marke „La Natura“ liegen für Naturliebhaber immer im
Trend. Als Holzsorten verarbeiten wir hauptsächlich Eiche, Kiefer, Buche
und Nussbaum. Qualität und Verarbeitung erfüllen dabei stets höchste
Standards. … Deswegen ist „La Natura“ als starke Marke mit Natürlichkeit
und Ästhetik auch in Ihrer Nähe zu finden …“ (20. Juni 2019, Anlage AG 1
zum Schriftsatz des Antragstellers vom 10. Juli 2019).
Soweit die Markeninhaberin im oben zitierten Text Formulierungen wie „die Möbel
der Marke „La Natura“ liegen … Deswegen ist „La Natura“ als starke Marke …“
verwendet oder in ihrem Beschwerdevorbringen darauf hinweist, dass eine Aus-
sage wie „Die Küche ist von La Natura“ als betrieblicher Herkunftshinweis verstan-
den werde, so liegen hier zusätzliche begleitende Angaben vor, die dem Leser oder
Hörer im konkreten Kontext den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises
vermitteln können. Die Streitmarke ist jedoch ohne solche Zusatzhinweise eingetra-
gen. Solche Elemente dürfen auch nicht hinzugedacht werden (vgl. BGH GRUR
2015, 173 Rdnr. 22 – for you; GRUR 2011, 65 Rdnr. 10 – Buchstabe T mit Strich).
cc) Über die gelöschten Möbelwaren der Klasse 20 „Möbel; Spiegel; Bilderrahmen;
Einrichtungsgegenstände, Arbeitsplatten, Vitrinen, Memotafeln, Messergriffe,
Schatullen aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fisch-
bein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder
aus Kunststoffen; Küchenmöbel“ haben die Wortelemente der Streitmarke am
Anmeldetag, dem 20. Juli 2015, daher nur schlagwortartig und werblich anpreisend
ausgesagt, dass diese aus natürlichen, naturbelassenen, die Natur nicht belasten-
den Materialien hergestellt oder nach dem Muster der Natur oder mit Naturmotiven
ausgestaltet sind.
- 24 -
Auch soweit die eingetragenen Einrichtungsgegenstände aus Kunststoffen beste-
hen, verbleibt es bei einem werblich anpreisenden Sachhinweis, weil schon vor dem
Anmeldetag Möbel ganz oder teilweise aus biologisch abbaubaren oder biobasier-
ten und damit aus natürlichen Ausgangsstoffen erzeugten Kunststoffen produziert
oder geplant worden sind (https://de.wikipedia.org/wiki/Bio-basierter_Kunststoff;
https://de.wikipedia.org/wiki/Biologisch_abbaubarer_Kunststoff). Dies hat eine
weitere, in der mündlichen Verhandlung überreichte Recherche des Senats
ergeben:
- „Bioplastics Award 2015 – Finalisten … Alki (France) - Kuskoa Bi – Der
erste Stuhl aus Bio Kunststoff - Kuskoa Bi, by Alki (France) ist der erste
Stuhl auf dem Markt, der aus Biokunststoff hergestellt wird. Der zur Her-
stellung der Sitzschale verwendete Biokunststoff basiert auf PLA, her-
gestellt aus pflanzenbasierten erneuerbaren Rohstoffen (Maisstärke,
Zuckerrohr, Naturfasern, etc.). Das vollständig recyclebare Material bie-
tet einen bedeutenden Umweltvorteil, da durch die Verwendung des
Rohstoffes Treibhausgasemissionen reduziert werden können. …“
(28. Oktober 2015, https://www.bioplasticsmagazine.com/en/news/mel-
dungen/20151028-award-d.php);
- „Sandwichplatte aus Holz und Biokunststoff - Als Energieträger wie auch
in der stofflichen Verwertung ist Holz ein gefragter Rohstoff. Einer der
größten Nutzer ist die Holzwerkstoffindustrie. Hier werden vielfach
Sandwichplatten eingesetzt. Die Verbundkonstruktionen enthalten im Kern
meist Waben aus unterschiedlichen Materialien oder Holzspäne. Vermehrt
wird hierfür jedoch auch Kunststoff eingesetzt – bis dato auf Erdölbasis.
Fraunhofer UMSICHT arbeitet zusammen mit dem Hamburger Thünen-
Institut für Holzforschung an einer Bio-Sandwichplatte aus 100 Prozent
nachwachsenden Rohstoffen. …“ (5. Mai 2015, https://www.netzwerk-
waste2value.de/aktuelles/news/datum/2015/05/05/sandwichplatte-aus-
holz-und-biokunststoff/);
- 25 -
- „Bio ist trendy - Umweltfreundliche und nachhaltige Kunststoffe auf der
Fakuma 2014 - Bio liegt im Trend und das auch bei Kunststoffen. Fast
alle Hersteller und Distributeure haben heute eine umweltfreundliche
Kunststoff-Variante in ihrem Portfolio. Ob biobasiert, biologisch abbau-
bar oder als Rezyklat – die Kunststoffbranche folgt der Nachfrage, denn
Verbraucher sind sensibilisiert für das Thema. Bei biobasierten Kunst-
stoffen präsentierten die Aussteller auf der Fakuma verschiedene Kon-
zepte, vom Einsatz natürlicher Fasern in Verbundwerkstoffen, zum PE-
Rohstoff auf Basis nachwachsender Rohstoffe bis hin zum Ansatz aus
Biogas Basis-Moleküle für Polymere zu gewinnen. Auch einige bioab-
baubare Kunststoffe wurden auf der Messe vorgestellt. … Hier zeigte
beispielsweise Jeluplast, Rosenberg, ein Compound, das aus Polypro-
pylen und Holzfasern besteht. Es ist feuchteresistent und recycelbar
und lässt sich gut zu stabilen Platten verarbeiten. Als mögliche Anwen-
dungen sieht der Anbieter Garten- oder Innenmöbel sowie Türblätter.
…“ (23. Januar 2015, https://www.plastverarbeiter.de/markt/umwelt-
freundliche-und-nachhaltige-kunststoffe-auf-der-fakuma-2014.html).
Das gilt erst recht für den Entscheidungszeitpunkt.
- „Grüne Werkstoffe - Biokunststoff für den Möbelbau - Ein neuer „grüner
Kunststoff“ soll mit holzähnlichen Eigenschaften speziell im Möbelbau
neue Einsatzmöglichkeiten und Anwendungen erschließen. …“
(16. August 2016, https://www.kunststoff-magazin.de/gruene-werk-
stoffe/biokunststoff-fuer-den-moebelbau.htm);
- “Grüner Möbeltrend: Stühle aus Biomaterial - Sitzen auf Seegras,
Kartoffeln oder Blättern? Neue Biowerkstoffe für die Produktion von
Stühlen machen es möglich. Designer entdecken die Natur als Inspira-
tionsquelle und gestalten klassische Sitzmöbel mit einem grünen
Anspruch. … Aus Seegras, das massenhaft an die Küste gespült wird,
- 26 -
gestaltet zum Beispiel die Designerin Carolin Pertsch ihren „Zostera
Stool“. Der Pflanzenabfall, der sonst als Sondermüll auf Deponien lan-
det, findet als Biokunststoff für den Sitz des Hockers Verwendung.
Einen ähnlichen Ansatz verfolgt Jarrell Goh aus Singapur mit seinem
„Potatoe Chair“ aus Abfällen der Kartoffelindustrie. Die niederländische
Designerin Christien Meindertsma hat einen Stuhl aus Flachs und
einem Kunststoff aus Milchsäure (PLA) entwickelt. Das preisgekrönte
Sitzobjekt ist vollständig biologisch abbaubar und zeigt, dass Ökode-
sign sehr stylisch sein kann. Elegant sind auch der Lounge und Dining
Chair des Kizis Studio mit Sitz in Athen und London. Das zu 100 Pro-
zent abbaubare Biomaterial für deren Sitzschalen besteht aus Arti-
schockenresten. Zu den jüngsten Projekten gehört der „Beleaf Chair“
des slowakischen Designers Šimon Kern. Der in Entwicklung befindli-
che Stuhl nutzt eine Mischung aus Laub und einem Bio-Harz, das aus
alten Speiseölen gewonnen wird. …“ (23. März 2017, https://www.inter-
zum.de/news/blog/gruener-moebeltrend-stuehle-aus-biomaterial.php);
„Bioplastik mit Holzfasern - Forscher aus Halle und Potsdam experimentieren mit
Kombi-Werkstoffen aus Buchenfasern und Biokunststoffen. ..." (11. Oktober 2017,
https://biooekonomie.de/foerderung/foerderbeispiele/bioplastik-mit-holzfasern);
„Mailänder Möbelmesse 2019: die Highlights - Designklassiker in Biomaterial bei
Kartell ... Hängengeblieben sind wir vor allem an der nachhaltigen Edition des
Design-Klassikers "Componibili": Der stapelbare Container, entworfen 1969 von
Anna Castelli Ferrieri, erscheint in diesem Jahr aus 100 Prozent natürlichem
Bioplastik. …“ (https://www.schoener-wohnen.de/einrichten/wohntrends/design-
klassiker-in-biomaterial-bei-kartell-bild-18_12616940-12635932.html);
- Nachhaltige Gemütlichkeit: Natürliche Einrichtungsmaterialien und
Accessoires - Bilder aus Algen? Ein Stuhl aus Holzfurnier? Raumtren-
ner aus Zellulose? Wohnglück-Kolumnistin Eva Brenner hat sich auf die
- 27 -
Suche nach neuen, nachhaltigen Materialien beim Wohndesign ge-
macht – und ist auf spannende Produkte gestoßen. Bilder und Bio-
plastik aus Algen … Nachhaltigkeit ist wohl eines der großen Themen
der letzten Jahre geworden. …“ (12. November 2021, https://wohn-
glueck.de/artikel/natuerliche-einrichtungsmaterialien-67730).
dd) Die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Bau von Möbeln; Bau von
Küchen“ der Klasse 37 werden durch die Wortkombination „La Natura“ dahingehend
beschrieben, dass sie auf den Bau von Möbeln und Küchen ausgerichtet sind, die
nach Materialauswahl, Bearbeitung und Design Bezüge zur Natur aufweisen, wie
es bei den Möbeln bereits dargestellt und belegt worden ist.
ee) Die gelöschten Dienstleistungen „Designdienstleistungen; Küchendesign;
Design von Möbeln; Design von Inneneinrichtungen; Designberatung für die
Designgebung von Möbeln“ der Klasse 42 können auf das Design solcher naturbe-
zogener Möbel spezialisiert sein, wie die mit dem Hinweis übersandte Senats-
recherche sowie einige Slogans der entsprechenden Internetdatenbank gezeigt
haben:
- Design – 2014 für Weihnachten ein Stück Natur geben …“
(https://de.socialdesignmagazine.com, Anlagenkonvolut 5);
- „ideen BUCH 2013/2014 – Ihr Journal für natürliches Wohnen – Design
trifft Natur (Anlagenkonvolut 5);
- „mein EigenHeim 3/2014 Möbel Design von der Natur inspiriert …
(Anlagenkonvolut 5);
- „Mensch. Natur. Design.“ (Modul 3 Design, 2013, www.slogans.de);
- 28 -
- „Design im Einklang mit Natur und Preis.“ (Next125/Nextline, 2012,
www.slogans.de);
- „Design trifft Natur“ (Team7, 2008, www.slogans.de);
- „Naturmöbel: Natur und Design …“ (13.11.2013, Anlagenkonvolut 7).
ff) Bei den „wissenschaftlichen Dienstleistungen“ der Klasse 42 hat die Wortfolge
„La Natura“ schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt und auch gegenwärtig schlag-
wortartig deren Gegenstand angegeben, nämlich die Natur. Mit der Erforschung der
Natur beschäftigt sich sogar ein eigener Wissenschaftszweig, die Naturwissen-
schaft.
gg) Die in Rede stehenden technologischen Dienste der Klasse 42 können auf die
Herstellung naturbezogener Möbel spezialisiert sein oder nach dem Vorbild der
Natur erbracht werden, z. B. durch Bionik, einem Kofferwort aus Biologie und Tech-
nik. Diese Wissenschaftsdisziplin beschäftigt sich mit dem Übertragen von Phäno-
menen der Natur auf die Technik (https://de.wikipedia.org/wiki/Bionik):
- „Bayer schaut sich Fertigungskonzept von der Natur ab…“ (31.10.2013,
www.umweltdialog.de, Anlagenkonvolut 12 zum gerichtlichen Hinweis);
- „Unternehmen lernen von der Natur … Ob Symbiose, Spezialisierung
oder Anpassung – von der Evolution lassen sich zahlreiche Prinzipien
entlehnen. … tatsächlich gibt es sehr erfolgreiche Unternehmen, die
sich intuitiv an der Natur anlehnen. In technischen Disziplinen hat sich
dieses Vorgehen unter dem Namen Bionik – eine Wortkombination aus
Biologie und Technik – schon seit einigen Jahrzehnten bewährt. …“
(11. Mai 2011, www.business-wissen.de, Anlagenkonvolut 12 zum
gerichtlichen Hinweis).
- 29 -
hh) Auch im Hinblick auf die gelöschten „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen
in Bezug auf Möbel“ der Klasse 35 ist die Streitmarke nicht als betrieblicher Her-
kunftshinweis geeignet. Denn in der Regel führt die Tatsache, dass ein Zeichen für
eine Ware beschreibend ist, auch zur Schutzunfähigkeit in Bezug auf die entspre-
chenden Handelsdienstleistungen der Klasse 35, da zwischen diesen Tätigkeiten
und den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, eine funktionelle Nähe
besteht (BPatG 29 W (pat) 28/16 – Bodenarena; 29 W (pat) 41/12 – CAMOMILLA;
29 W (pat) 525/10 – fashion.de; 29 W (pat) 196/10 – Küchenzauber; 29 W (pat)
62/10 – winestyle; 29 W (pat) 505/10 – Klebewelten.de; 29 W (pat) 43/04 – print24).
Denn Handels- bzw. Vertriebsdienstleistungen zeichnen sich u. a. durch das Sorti-
ment aus (BPatG 29 W (pat) 41/12 – CAMOMILLA).
ii) Bei den gelöschten Waren „Geräte für Haushalt und Küche [nicht aus Edelmetall
oder plattiert]“ der Klasse 21 hat die angegriffene Marke schon am Anmeldetag
schlagwortartig darauf hingewiesen, dass sie aus natürlichen oder naturbelassenen
Materialien hergestellt sind.
aaa) Denn bei „Geräten für Haushalt und Küche“ handelt es sich nach der maßgeb-
lichen Internationalen Klassifikation von Nizza aus dem Jahre 2012 – abweichend
vom gerichtlichen Hinweis vom 24. August 2020, worüber in der mündlichen Ver-
handlung ausdrücklich informiert worden ist – nicht um große elektrische Küchen-
geräte, sondern um handbetätigte kleine Geräte zum Hacken, Mahlen, Pressen, wie
z. B. handbetriebene Kaffeemühlen, Frucht- und Knoblauchpressen, (Gemüse-
)Reiben, handbetätigte Rühr- und Putzgeräte, Sahne- bzw. Schneeschläger, Käse-
hobel, Gewürzmühlen etc.
bbb) Bei diesen Geräten hat die Wortfolge „La Natura“ schon vor dem Anmeldetag,
aber auch zum Entscheidungszeitpunkt sowohl auf natürliche, nachhaltige Herstel-
lungsstoffe wie Naturholz oder Naturstein als auch auf den sich daraus ergebenden
Farbton eines unbehandelten, also weder gebleichten noch gefärbten Produkts hin-
gewiesen (https://de.wikipedia.org/wiki/Naturfarben).
- 30 -
Denn der Begriff „natur“ ist zu beiden Zeitpunkten sehr häufig bei aus Naturholz
hergestellten Pfeffer- und Salz- sowie Kaffeemühlen als Farbtonangabe verwendet
worden, wie die in der mündlichen Verhandlung überreichte Recherche des Senats
ergeben hat: Pfeffermühle von Peugeot, Farbe natur, bei www.testbericht.de mit
Bewertungen von 2013 und 2014 sowie Angebot vom 20.06.2022; „Pfeffermühle
natur „Berlin“, Buche natur“ bei www.altesgewuerzamt.de am 16.09.2022; Kaffee-
mühle von Zassenhausen, Farbe: Natur bei https:espressogeeks.de seit
12. November 2014; Pfeffer-, Salz- und Kaffeemühlen mit der Farbangabe natur im
Katalog 2014/2015 der Firma Zassenhausen; „Hand-Kaffeemühle Brasilia natur,
Buchenholz massiv“ bei www.getreidemuehlen.de am 16.09.2022. Auch andere
handbetätigte Küchen- und Haushaltsgeräte, wie z. B. Zitronenpressen aus
Buchenholz (von HOFMEISTER bei www.amazon.de am 23.07.2009 und
20.06.2022), Teigroller aus Olivenholz (von Naturally Med bei www.amazon.de am
15.05.2011 und 20.6.2022) oder Mörser mit Stößel aus Naturstein (von iapyx bei
www.amazon.de am 13.09.2013 und 17.09.2022), sind zu beiden Zeitpunkten als
langlebige Naturprodukte aus naturbelassenem Holz bzw. Naturstein angeboten
worden.
Gegenwärtig werden Trüffel- und Käsehobel sowie Käsereiben ebenfalls damit be-
worben, dass sie aus Naturholz wie Oliven- und Eichenholz oder Bambus herge-
stellt sind, den Farbton natur haben oder als ein Stück Natur angesehen werden
(„Trüffelhobel oder Parmesanreibe aus Olivenholz … 100 % natürlich … Also ein
wunderbares Stück Natur und Lebensfreude. …“ bei www.olivenholz.de,
16.09.2022; „Käsereibe Reggiano, natur … Farbe batur … Bambus/Edelstahl …“
bei www.brandible.de am 16.09.2022; „sagaform Käsereibe „Nature“, Eichenholz,
Edelstahl …“ bei www.otto.de am 16.09.2022).
jj) Bei den beschwerdegegenständlichen Waren „Behälter für Haushalt und Küche
[nicht aus Edelmetall oder plattiert]“ der Klasse 21 hat die Streitmarke schon vor
dem Anmeldetag angegeben, dass diese aus natürlichen oder naturbelassenen
- 31 -
Materialien, wie z. B. Weide, Ton, Stein, Holz etc., hergestellt, nachhaltig, naturfar-
big oder mit Naturmotiven ausgestaltet sind. Dies hat auch eine ergänzende, in der
mündlichen Verhandlung überreichte Senatsrecherche bestätigt:
- „WEIDENPROFI Naturgeflechte – Weide Haselnuss Robinie - So schön
sind Naturgeflechte! Kollektion 2014 … Weidenkörbe quadratisch …
Weidenkörbe rund … aus 100 % naturreinen Vollweidenruten gefertigt
…“ (Anlagenkonvolut 8 zum gerichtlichen Hinweis);
- „Retro-Wandkorb natur“ (2014, https://minimididesign.com, Anlagen-
konvolut 8 zum gerichtlichen Hinweis);
- „Premier Housewares Aufbewahrungskorb – Natur … Material Weide
… Wasserhyazinthe Natur …“ (08.12.2014, www.amazon.de);
- „… Weidenkörbchen oval, Natur … Material Holz Farbe Natur“
(27. Januar 2014, www.amazon.de);
- „GMMH Holz Vorratsdose … Aus nachhaltigen Holz hergestellt“
(5. Januar 2014, www.amazon.de);
Das gilt auch für den Entscheidungszeitpunkt (vgl. Anlagenkonvolut 8 zum gericht-
lichen Hinweis):
- „Nachhaltige Aufbewahrungsdosen mit luftdichten Deckel aus Bambus
… aus nachhaltigem Rohstoff … Individuelle runde Vorratsboxen mit
exklusiven Design von der Künstlerin Tina Hötzendorfer. … Inspiration
erhält sie von der Natur, …“ (11.08.2020, https://shop.wenko.de);
- 32 -
- „Brottopf aus Keramik … aus Ton … Obwohl es sich um ein bewährtes
Naturprodukt handelt, ist der Brottopf in den letzten Jahren etwas in
Vergessenheit geraten. … (11.08.2020, www.brotbackstein.com);
- „Regalkorb Anna Natur … Dekorativer Regalkorb aus Wasserhyazinthe
in Natur – stilvoll und praktisch …“ (11.08.2020, www.moemax.de);
- „Regalkorb Mia Naturfarben … Dieser quadratische Regalkorb aus
Seegras in Natur … Der Korb ist aus reinen Naturmaterialien gefertigt
…“ (11.08.2020, www.moemax.de);
- „MamboCat Zwiebeltopf … 100 % natural aus echtem Terrakotta … 100
% Natur …“ (11.08.2020).
kk) Die beschwerdegegenständlichen Waren „Statuen, Figuren und Kunstwerke
aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schild-
patt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunst-
stoffen“ der Klasse 20 können nicht nur hinsichtlich ihrer Materialauswahl und Be-
arbeitung einen Bezug zur Natur aufweisen, sondern stellen häufig künstlerisch
Motive aus der Natur dar bzw. sind „natur-inspiriert“, so dass „La Natura“ auch den
inhaltlichen Gegenstand solcher Waren benennen kann. Es wird sogar von Natur-
kunst gesprochen (vgl. Anlagenkonvolut 10 zum gerichtlichen Hinweis):
- „Kunst und Natur …“Ars Natura – Kunst begegnet Natur“ …“ (Süddeut-
sche Zeitung vom 10. Juni 2015);
- „Kunst trifft Natur – Kunst von der Natur, in der Natur und letztendlich
auch für die Natur wird am kommenden Wochenende … am Bruchhof
in Stadthagen präsentiert …“ (22.05.2013, www.SN-Online.de);
- „Kunst in der Natur … NATURKUNST …“ (September 2010);
- 33 -
- „Kunstausstellung NATUR – MENSCH … Die Kunst übertrifft niemals
die Natur, sondern macht sie vollkommen. ... Seit 1995 zeigen Künstler
ihre Werke bei der Kunstausstellung NATUR – MENSCH …“.
Das gilt auch für den Entscheidungszeitpunkt (vgl. Anlagenkonvolut 10 zum gericht-
lichen Hinweis):
- „Josef Hirthammer ist ein ausgesprochener Naturenthusiast, der seine
Begegnungen mit der Natur in Kunstobjekte transformiert. Dabei steht
bei ihm weniger die „natura naturata“, die geschaffene Natur als Folge
oder Produkt einer schöpferischen Kausalkette, im Zentrum seines
Interesses. Dieses gilt vielmehr der „natur naturans“, also der schaffen-
den, erzeugenden, schöpferischen, aktiven Natur …“ (11.08.2020,
https://www.josef-hirthammer.com/naturkunst.html);
- „… Javier Torres … Natura – Die Natura-Sammlung vereint eine Reihe
von Kunstwerken, die die Synergie zwischen Natur und Umgebung …
symbolisieren. …“ (11.08.2020, www.singulart.com);
- „Natur in der Kunst, Kunst in der Natur: Land Art …“ (11.08.2020);
- „Landart – Kunst mit Natur“ (11.08.2020).
Dass bildende Künstler schon immer Motive aus der Natur abgebildet haben, wie
z. B. bei historischen Höhlenmalereien mit Tiermotiven, Landschaftsmalerei oder
der Stilrichtung des Naturalismus im 19. Jahrhundert, gehört im Übrigen zum
präsenten Allgemeinwissen.
ll) Die gelöschten Produkte „Verzierungen und Dekorationen aus Holz, Kork, Rohr,
Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perl-
mutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen“ der Klasse 20
- 34 -
können aus Naturmaterialen bzw. nachhaltigen Stoffen bestehen oder der Abbil-
dung der Natur dienen. Dies war sowohl zum Anmeldezeitpunkt der Fall (vgl. Anla-
genkonvolut 11 zum gerichtlichen Hinweis):
- „Basteln mit Naturmaterialien – Viel Draht zur Natur – Etwas Draht, eine
Stahlmatte und einige Naturmateralien. Mehr ist nicht nötig, um die
„Naturbilder“ anzufertigen …“ (22.09.2010, www.wochenblatt.com);
- „Spaziergang durchs Jahr: Deko-Inspirationen aus der Natur …“ (2010
GoogleBooks);
- Tischdeko-Trend 2011! Naturmaterialien sind angesagt! … Aber auch
im Alltag kommt eine Naturdeko immer gut an. Eine natürliche Tischde-
koration verleiht jedem Raum eine individuelle Note. … Somit wird jede
Tischdekoration zum Unikat. Einfach Natur PUR!“ (www.tafeldeko.de);
- „ZAUBERHAFTE DEKORATION VON MUTTER NATUR …“ (23. Juni
2011);
- „Einfach schön“-Deko-Ideen aus der Natur! …“ (7. Oktober 2015,
www.landfrauen-sulingen.de)
und ist auch gegenwärtig noch so (vgl. Anlagenkonvolut 11 zum gerichtlichen Hin-
weis):
- „Bastelmaterial aus der Natur * Natur-Deko … Handverlesene Buch-
eckernschalen …“ (11.08.2020, www.amazon.de);
- „Willkommen in meiner Welt – Deko Natura steht für Liebe zur Dekora-
tion im Einklang mit der Natur. …“ (11.08.2020, www.dekonatura.de);
- 35 -
- „Herbstdeko zum Selbermachen – Mit den Schätzen der Natur dekorie-
ren …“ (11.08.2020);
- „Naturdeko Ideen: Ein Stück Natur für Deine Wohnung – Deko mit
Materialien aus der Natur verleiht Deiner Wohnung ein harmonisches
Erscheinungsbild … Traditionelle Materialien wie Holz oder Stein pas-
sen zudem zu vielen Einrichtungsstilen…“ (11.08.2020,
www.solebich.de).
mm) Bei den streitgegenständlichen Dienstleistungen „organisatorische und be-
triebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen über Einkauf, Marketing, Sorti-
mentsgestaltung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroorganisa-
tion“ der Klasse 35 hat die Wortkombination der Streitmarke schon vor dem Anmel-
dezeitpunkt angezeigt, dass diese von der Verantwortung für die Natur geprägt sind
und daher durch Naturschutz und Nachhaltigkeit bei der Unternehmensführung be-
stimmt werden bzw. eine Umwelt bzw. Natur schonende Unternehmensstrategie
verfolgen, z. B. durch Evolutions- und Umweltmanagement (vgl. Anlagenkon-
volut 12 zum gerichtlichen Hinweis):
- „Unternehmen lernen von der Natur … Ob Symbiose, Spezialisierung
oder Anpassung – von der Evolution lassen sich zahlreiche Prinzipien
entlehnen. … tatsächlich gibt es sehr erfolgreiche Unternehmen, die
sich intuitiv an der Natur anlehnen. …“ (11. Mai 2011, www.business-
wissen.de);
- „Die Natur als Vorbild für Unternehmen … vor allem bei Unternehmens-
beratern …“ (10.11.2013, www.dw.com.de);
- „Von der einzelbetrieblichen Naturschutzberatung im Ökolandbau zum
Gesamtbetriebskonzept …“ (BÖL Bundesprogramm Ökologischer
Landbau, Tagungsbeitrag 2008);
- 36 -
- „Unternehmen schaffen Lebensräume für Tiere und Pflanzen auf ihrem
Firmengelände … Mindestens 20 Firmen sollen einen „Biodiversity
Check“ durchführen, der die konkrete Bedeutung der biologischen Viel-
falt für das Unternehmenshandeln herausarbeitet. …“ (14.08.2013,
www.bmu.de).
Dies gilt auch für den Entscheidungszeitpunkt (vgl. Anlagenkonvolut 12 zum gericht-
lichen Hinweis):
- „Weiterbildung Evolutionsmanagement – Von der Natur für die Wirt-
schaft lernen. Erfolg liegt in der Natur der Natur …“ (5. Oktober 2017,
https://silo.tips/download/erfolg-liegt-in-der-natur-der-natur);
- „NACHHALTIGKEIT – Ex-Stahlarbeiter aus Witten kämpft jetzt für die
Umwelt … Seine „Max Natura Unternehmensberatung“ ist zwar noch
nicht angemeldet, aber die Abonnenten auf Instagram werden täglich
mehr … Dass er … die Wirtschaft für Nachhaltigkeit begeistern möchte,
kommt von L. Überzeugung, dass Unternehmen durch mehr Umwelt-
bewusstsein auch Wettbewerbsvorteile schaffen können. …“
(17.02.2019, www.waz.de);
- „Unternehmensberatung Dirk G. … Wir übernehmen Verantwortung!
Wir verstehen soziale Verantwortung als integralen Bestandteil der
Unternehmensführung. Um Rücksicht auf Mensch und Natur zu neh-
men …“ (12.08.2020, www.ubdg.de);
- „Nachhaltigkeit und Umweltschutz – wirkungsvolle Maßnahmen für
Unternehmen … Die Maßnahmen für mehr Nachhaltigkeit und einen
schonenden Umgang mit der Umwelt kommen nicht nur der Natur
zugute, sondern spiegeln sich auch im Unternehmenserfolg wider. …
Ein Unternehmen, das sich für mehr Nachhaltigkeit und Umweltschutz
- 37 -
stark macht, leistet einen wertvollen Beitrag zur Erhaltung und
Schonung natürlicher Ressourcen. Doch nicht nur die Natur profitiert
von solchen Schutzmaßnahmen – letztendlich bringen sie dem Unter-
nehmen selbst bedeutende Vorteile ein. …“ (22.05.2018,
www.wissen.de).
nn) Soweit für die Wortfolge „La Natura“ mehrere Bedeutungen in Betracht kommen,
vermag dieser Umstand keine Schutzfähigkeit zu begründen. Die Annahme einer
beschreibenden Bedeutung setzt nämlich nicht voraus, dass die Bezeichnung feste
begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinn-
gehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff, der zur Verneinung
der Unterscheidungskraft führt, kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das
Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umris-
sen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen waren- oder dienstleistungsbe-
schreibenden Charakter hat (BGH GRUR 2017, 520 Rdnr. 32 – MICRO COTTON;
GRUR 2014, 872 Rdnr. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT;
GRUR 2013, 522 Rdnr. 13 – Deutschlands schönste Seiten). Der allein durch die
verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand der
angesprochenen Verkehrskreise reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft
nicht aus (BGH a. a. O., Rdnr. 24 – HOT; GRUR a. a. O. Rdnr. 28 – Gute Laune
Drops). Vorliegend haben zudem alle Bedeutungen beschreibenden Charakter.
oo) Die grafische Ausgestaltung kann der angegriffenen Marke eben-
falls nicht die notwendige Unterscheidungskraft verleihen.
aaa) Grundsätzlich kann einem Wort-/Bildzeichen, unbeschadet der fehlenden
Unterscheidungskraft seiner Wortbestandteile, als Gesamtheit Unterscheidungs-
kraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente charakteristische Merk-
male aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (EuGH GRUR
2006, 229 Rdnr. 73 f. – BioID/HABM [BioID]; BGH GRUR 2010, 640 f. – hey!; GRUR
- 38 -
2001, 1153, 1154 – anti Kalk). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Ge-
staltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch
häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungs-
kraft der Wortbestandteile nicht aufzuwiegen (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 32 – HOT;
GRUR 2014, 376 Rdnr. 18 – grill meister). Es bedarf vielmehr eines auffallenden
Hervortretens der grafischen Elemente bzw. eine den schutzunfähigen Charakter
der übrigen Zeichenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Ge-
samteindruck des Zeichens, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprä-
gen (BGH a. a. O. – anti Kalk). Daran fehlt es, wenn sich das Bildelement in rein
dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die – sachbezoge-
nen – Aussagen der anderen Zeichenteile illustriert (BGH GRUR 2008, 710
Rdnr. 20 – VISAGE; a. a. O. – antiKALK).
bbb) Das Bildelement der Streitmarke setzt sich aus bekannten Stilmitteln der
Werbegrafik zusammen und geht daher nicht über eine werbeübliche Hintergrund-
gestaltung hinaus.
(1) Schildartige, an die Breite des Schriftzugs angepasste Hintergrundrechtecke mit
einer bestimmten Grundfarbe, in denen sich auch handschriftartige Schrifttypen be-
finden, sind bereits zum Anmeldezeitpunkt weit verbreitet gewesen, wie zahlreiche
Entscheidungen des BPatG belegen (24 W (pat) 338/03 – , bestätigt von
BGH GRUR 2008, 710 – VISAGE; 27 W (pat) 104/01 – ;
27 W (pat) 97/03 – ; 25 W (pat) 20/05 – ;
27 W (pat) 546/11 - ; 28 W (pat) 34/10 – ;
25 W (pat) 65/08 – ; 27 W (pat) 152/10 – .
- 39 -
(2) Die „unperfekte“ Führung der Rahmenlinie mit ungeraden Linien, Dickeabwei-
chungen und Unterbrechungen an drei Ecken erinnert an eine handschriftliche Ge-
staltung, die zur Schriftform passt. Außerdem sind diese Abweichungen von der
normalen Rechteckform so gering, dass sie kaum wahrgenommen werden.
(3) Auch die Verwendung einer grünen Hintergrundfarbe und einer dunkelgrünen
Rahmenlinie können der Streitmarke keine Unterscheidungskraft vermitteln. Ge-
rade die Farbe Grün wird häufig verwendet, um den naturbelassenen oder auch
ökologischen Charakter der jeweiligen Produkte hervorzuheben bzw. zu unterstrei-
chen (BPatG 29 W (pat) 511/16 – ; 25 W (pat) 96/09 – ). Die
Farbe Grün symbolisiert Natur, wird häufig im Zusammenhang mit dem Thema
„Natur“ benannt (vgl. Anlagenkonvolut 14 zum gerichtlichen Hinweis) und ist die
Symbolfarbe für Bioprodukte (BPatG 28 W (pat) 84/10 – ). Die grüne Farbge-
bung der Streitmarke hat der Verkehr daher zum Anmeldezeitpunkt und gegenwär-
tig nur als illustrierende Unterstützung der schlagwortartigen Sachaussage aufge-
fasst.
c) Die von der Markeninhaberin angeführten nationalen Entscheidungen rechtferti-
gen keine andere Beurteilung.
aa) Die Schutzfähigkeit der Wortmarke „Natura Balance“ (BPatG 30 W (pat) 543/16)
ist aufgrund der unüblichen Kombination eines italienischen Wortes mit einem aus
dem Englischen bzw. Französischen stammenden Begriff angenommen worden,
die zudem als werbeübliches Wertversprechen nicht belegt war und daher als
eigentümliche, fantasievolle Wortbildung individualisierend wirkte. Vorliegend fehlt
es an einer derart ungewöhnlichen Wortverbindung.
- 40 -
bb) Im Kollisionsverfahren / (25 W (pat) 14/17 = BeckRS
2017, 122722) ist festgestellt worden, dass eine klangliche oder begriffliche Ver-
wechslungsgefahr aus Rechtsgründen daran scheitert, dass die übereinstimmen-
den Wortbestandteile der Vergleichsmarken auf verschiedensten Gebieten verwen-
det werden, um auf Naturschutz, Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit hinzu-
weisen und daher nur über eine deutlich eingeschränkte Kennzeichnungskraft ver-
fügen. Ferner ist bereits 1995 der Wortfolge „PRO NATURA“ im Sinne von „für die
Natur“ aus demselben Grund die Unterscheidungskraft selbst auf dem Gebiet der
Elektronik abgesprochen worden (BPatG 24 W (pat) 290/94).
cc) Die Entscheidung des BPatG zur Wortmarke „nature´s finest“ (20 W (pat) 27/00)
ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil der schlagwortartige, werblich
anpreisende Hinweis auf die Natur nicht auf in Handarbeit und/oder maßgefertigte
Waren beschränkt ist. Auch Hersteller oder Verkäufer größerer Serien, die typi-
scherweise industriell gefertigt sind, werben mit der Naturbezogenheit ihrer
Produkte.
d) Eine andere Einschätzung bewirken auch die genannten europäischen Entschei-
dungen nicht.
aa) Das Urteil des EuG (T-54/09 Rdnr. 54 f.), bestätigt vom EuGH (C-306/11 P,
GRUR Int. 2012, 754 Rdnr. 79), im Kollisionsverfahren zwischen den Unionsmarken
/ ist nicht – wie vorliegend – auf der Basis tatsächlicher
Feststellungen zur Bedeutung des Wortes „Natura“ für die hier in Rede stehenden
Waren und Dienstleistungen ergangen, sondern beruhte nur auf Vorstellungen oder
Vermutungen, die nicht ausreichen, um den Begriff „Natura“ als warenbeschreibend
zu qualifizieren, zumal die dort zu beurteilenden Widerspruchsdienstleistungen der
Klassen 35 und 39 sowie die angegriffenen Produkte der Klassen 8 und 21 in
- 41 -
keinem Zusammenhang mit der Natur standen (s. auch: EuGH GRUR 2005, 428,
430 – EUROPREMIUM; EuGH GRUR Int. 2009, 518, 520 – FUN).
bb) Die Nichtigerklärung der Unionswort-/Bildmarke ist von der
Löschungsabteilung des EUIPO in seiner Entscheidung vom 3. September 2020
(34 481 C (Nichtigkeit)) letztlich nur aufgrund deren grafischer Darstellung abge-
lehnt worden. Das abstrakte Design , das an einen geschwungenen Ast mit
einem Blatt erinnere und die Buchstaben „U“ und „R“ ersetze, sei eine hinreichend
ausgestaltete Buchstabenverbindung, die die nötige Unterscheidungskraft verleihe.
Soweit das EUIPO bei der Wortfolge „Linea natura“ im Sinne „Produktlinie Natur“
darauf abstellt, dass die Möbelwaren der Klasse 20 sowie die Geräte und Behälter
der Klasse 21 keine Naturprodukte seien, so dass es mehrerer gedanklicher
Zwischenschritte bedürfe, um auf naturschonende Eigenschaften oder ein der Natur
nachempfundenes Design zu kommen, beruhen diese Überlegungen im Gegensatz
zum vorliegenden Fall nicht auf Tatsachenfeststellungen.
cc) Im Übrigen sind die im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom EUIPO
aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute
Eintragungshindernisse für Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich
(EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 63 – Henkel; GRUR 2004, 674 Rdnr. 43 f. – Post-
kantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten (BGH GRUR
2014, 569 Rdnr. 30 – HOT; GRUR 2009, 778 Rdnr. 18 – Willkommen im Leben).
Das Recht der Unionsmarke ist ein autonomes System, das vom nationalen Recht
unabhängig ist (vgl. EuGH GRUR 2018, 1146 Rdnr. 72 – Neuschwanstein).
3. Soweit die Markeninhaberin in ihrem schriftsätzlichen Beschwerdevorbringen
hilfsweise angeboten hat, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis durch den er-
gänzenden Zusatz „soweit in industrieller Fertigung hergestellt“, einzuschränken,
würde auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
- 42 -
a) Ein solcher Zusatz wäre als bedingt erklärter teilweiser Markenverzicht bereits
unzulässig. Denn ein teilweiser Markenverzicht gemäß § 48 Abs. 1 MarkenG kann
als Verfahrenshandlung, die ohne weiteres zum teilweisen Erlöschen der Marke
führt, nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden (BGH GRUR 2008, 714
Rdnr. 35 – idw; GRUR 2011, 654 Rdnr. 14 – Yoghurt-Gums; Fezer, Markenrecht,
4. Aufl., § 48 Rdnr. 7; Ingerl-Rhonke, MarkenG, 3. Aufl., § 48 Rdnr. 6; Kopacek in
Kur/v. Bomhard/Albrecht, 3. Aufl., § 48 MarkenG Rdnr. 9), auch nicht von einem
innerhalb des Verfahrens liegenden Ereignis, wie z. B. dem Erfolg eines gegen die
Marke erhobenen Löschungsantrags (Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 13. Aufl., § 48 Rdnr. 4).
b) Aber selbst wenn dieser Teilverzicht unbedingt erklärt worden wäre, könnte er
nicht aus dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft herausführen.
aa) Eine Einschränkung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses muss
dem Gebot der Rechtssicherheit entsprechen (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 114 -
117 – Postkantoor; BGH GRUR 2009, 778 Rdnr. 9 – Willkommen im Leben). Dieses
gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes für Dritte und insbesondere Kon-
kurrenten aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar und eindeutig her-
vorgehen muss (EuGH GRUR 2012, 822 Rdnr. 46 ff. – IP TRANSLATOR). Dazu
muss die Einschränkung die allgemeinen und objektiven Eigenschaften und Zweck-
bestimmungen der Waren und Dienstleistungen in einer wirtschaftlich nachvollzieh-
baren und damit rechtlich abgrenzbaren Weise betreffen, wobei es auf dauerhafte
charakteristische Kriterien ankommt (BGH GRUR 2002, 340 Rdnr. 29 – Fabergé;
GRUR 2013, 725 Rdnr. 33 – Duff Beer). Nicht zulässig ist es, sich darauf zu be-
schränken anzugeben, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein be-
stimmtes Merkmal nicht aufweisen (EuGH a. a. O. Rdnr. 114– Postkantoor; BGH
a. a. O. – Willkommen im Leben). Eine solche Praxis würde zu Rechtsunsicherheit
hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen. Dritte – insbesondere
Konkurrenten – wären im Allgemeinen nicht darüber informiert, dass sich bei be-
stimmten Waren oder Dienstleistungen der durch die Marke verliehene Schutz nicht
- 43 -
auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen erstreckt, die ein bestimmtes Merkmal
aufweisen, und könnten so dazu veranlasst werden, bei der Beschreibung ihrer
eigenen Produkte auf die Verwendung der Zeichen oder Angaben zu verzichten,
aus denen die Marke besteht und die dieses Merkmal beschreiben (EuGH a. a. O.
Rdnr. 115 – Postkantoor).
bb) Der Zusatz „soweit in industrieller Fertigung hergestellt“ ist zwar positiv formu-
liert, eine Unterscheidung zwischen Möbeln, die rein industriell produziert worden
sind, und solchen, die z. B. in Teilen auch handwerklich bearbeitet worden sind, ist
den angesprochenen Verkehrskreisen aber kaum möglich. Ein solcher Zusatz
würde keine eigene Warenart benennen, sondern zu Unsicherheiten führen, ob ein
bestimmtes Möbelstück handwerklich oder industriell oder sowohl handwerklich als
auch industriell gefertigt ist. Unabhängig von der Frage, ob sich mit diesem Zusatz
die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienste wirtschaftlich-rechtlich als
eigenständige Produkt- und Dienstleistungsart abgrenzen lassen, zeigen die durch-
geführten Recherchen zudem, dass der schlagwortartige, werblich anpreisende
Hinweis „La Natura“ nicht auf in Handarbeit und/oder maßgefertigte Waren be-
schränkt ist. Auch Hersteller oder Verkäufer größerer Serien, die typischerweise
industriell gefertigt sind, werben mit der Naturbezogenheit ihrer Produkte.
cc) Darüber hinaus könnte das angesprochene Publikum aufgrund des von der
Streitmarke vermittelten schlagwortartigen Sachhinweises auf die Natur trotz des
beabsichtigten Zusatzes denken, die damit gekennzeichneten Waren verfügten
über Eigenschaften im Einklang mit der Natur, weil sie aus natürlichen Materialien
hergestellt sind oder dem Naturschutz, der Umweltverträglichkeit und/oder der
Nachhaltigkeit dienen (vgl. BPatG 26 W (pat) 563/19 – biovinyl; 26 W (pat) 513/18
– Popcorn; BPatGE 30, 196, 200 – ORTHOTECH). Dadurch würde eine Täu-
schungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG entstehen, weil keine Möglichkeit
der nichttäuschenden Verwendung einer „die Natur“ benennenden Marke mehr be-
steht. Der einschränkende Zusatz wäre daher auch aus diesem Grund ungeeignet,
die Schutzunfähigkeit zu überwinden.
- 44 -
III.
Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG sind nicht gegeben.
IV.
Die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach
§ 83 Abs. 2 MarkenG ist nicht veranlasst.
a) Weder ist über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden
(§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als
erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat bei der Beur-
teilung der Schutzfähigkeit die vom EuGH und BGH in ständiger Rechtsprechung
aufgestellten Maßstäbe angelegt.
b) Selbst wenn die vorliegende Entscheidung von der europäischen Eintragungs-
praxis abwiche, rechtfertigte dies nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Auch
wenn das nationale Markenrecht durch die Markenrechtsrichtlinie weitgehend har-
monisiert ist, ist das System der nationalen Markenrechte und des europäischen
Markenrechts von den Grundsätzen der Autonomie und der Koexistenz geprägt
(vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436
(MaMoG), BT-Drucks. 19/2898, S. 1, 50). Aus dem Grundsatz der Autonomie der
Unionsmarke und dem Grundsatz der Koexistenz der nationalen Markenrechtssys-
teme und des europäischen Markenrechtssystems folgt zwingend, dass Parallelan-
meldungen oder Löschungsanträge gegen parallel eingetragene Marken auf natio-
naler und auf europäischer Ebene im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsordnung
zu prüfen sind (BPatG 25 W (pat) 537/18 – TEAM BUSINESS IT; 28 W (pat) 22/16
– POSTMAXX). Die voneinander unabhängige Prüfung nationaler und europäischer
- 45 -
Anmeldungen und Markeneintragungen ist schon wegen des unterschiedlichen
Sprachenregimes notwendig (BPatG 25 W (pat) 537/18 – TEAM BUSINESS IT;
28 W (pat) 22/16 – POSTMAXX). Soweit die Entscheidungen der europäischen
Behörden und Gerichte von denen der nationalen Behörden und Gerichte bei identi-
schen Anmeldungen und Registrierungen abweichen, finden hierin die Grundsätze
der Autonomie und der Koexistenz lediglich ihren Niederschlag. Das vorliegende
Beschwerdeverfahren wirft keine Rechtsfragen auf, die den harmonisierten Teil des
Markenrechts betreffen oder die höchstrichterlich noch nicht entschieden worden
sind.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3. einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4. eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
- 46 -
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge Kätker Dr. von Hartz
Full & Egal Universal Law Academy