BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 185/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 602 028 - 2 - hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert so-wie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2001 aufgehoben, so-weit der IR-Marke 602 028 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist. Der Widerspruch aus der Marke 2 106 378 wird auch inso-weit zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die Schutzbewilligung für die IR-Marke 602 028 siehe Abb. 1 am Ende für die Waren „3 Parfums, eaux de toilette, eaux de parfum, eau de co-logne, extrait de parfum, huiles essentielles, produits cosmétiques pour le visage et le corps, poudres cosméti-- 3 - ques, talc, shampooing, lotions pour les cheveux, pro-duits cosmétiques solaires, préparations cosmétiques pour le bain, sels de bain, savons, déodorants à usage personnel. 21 Ustensiles et récipients pour le ménage ou la cuisine (ni en métaux précieux, ni en plaqué) ; peignes et éponges, brosses (à l’exception des pinceaux), ustensiles de toilet-te, nécessaires de toilette, verrerie, porcelaine et faience non comprises dans d’autres classes, flacons à par-fums.“ ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 106 378 siehe Abb. 2 am Ende die für die Waren „03: Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Eau de Cologne, Parfümerien; 16: Schreibgeräte, insbesondere Füller, Kugelschreiber, Roller“ eingetragen ist. Die Markenstelle hat der angegriffenen Marke den Schutz teilweise, nämlich für die Waren - 4 - „Parfums, eaux de toilette, eaux de parfum, eau de cologne, extrait de parfum, huiles essentielles, produits cosmétiques pour le visage et le corps, poudres cosmétiques, talc, sham-pooing, lotions pour les cheveux, produits cosmétiques solai-res, préparations cosmétiques pour le bain, sels de bain, sa-vons, déodorants à usage personnel“ verweigert und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, im Bereich der identischen bzw sehr ähnlichen Waren der Klasse 3 bestehe wegen einer mittel- bis hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der Marken Verwechslungsgefahr. Die beiderseitigen Marken würden mit ihren Wortbestand-teilen „CARON“ bzw „Carlton“ benannt werden. Diese stimmten in der Silbenzahl, der Vokalfolge sowie in den Anfangs- und Endbuchstaben überein. Die in der Wortmitte der Widerspruchsmarke befindlichen zusätzlichen Konsonanten „LT“ träten wegen fehlender Betonung so gut wie nicht in Erscheinung und seien leicht zu überhören. In Bezug auf die Waren der Klasse 21, die mit den für die Wider-spruchsmarke geschützten Waren allenfalls eine sehr geringe Ähnlichkeit aufwie-sen, reichten die vorhandenen Unterschiede zur Verneinung einer Verwechslungs-gefahr dagegen aus. Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie ist der An-sicht, ihre Marke weise auch bei einer Benutzung für identische Waren gegenüber der Widerspruchsmarke hinreichend große Unterschiede auf. In klanglicher Hin-sicht trage insbesondere der harte Anlaut „t“ der zweiten Silbe der Widerspruchs-marke zu einem Gesamteindruck bei, den die jüngere Marke mit dem korrespon-dierenden weichen Anlaut „R“ nicht aufweise. Hinzu komme, dass die Wider-spruchsmarke vom deutschen Verkehr als englischsprachiges Wort verstanden werde, weshalb das „o“ der letzten Silbe wie ein „e“ und die Widerspruchsmarke insgesamt wie „Carlten“ ausgesprochen werde. Auch die Schreibweise sei auf-grund der zusätzlichen Konsonanten „lt“ der Widerspruchsmarke hinreichend un-terschiedlich, weil diese insgesamt deutlich länger wirke und vor den Augen des - 5 - Betrachters den Namen „Carl“ und die Nachsilbe „ton“ entstehen lasse. Die Be-zeichnung „Carlton“ sei dem Verkehr auch als Name von Hotels bekannt und las-se Assoziationen mit Luxus und Orten wie „Monte Carlo“ aufkommen. Derartiges verbinde der Verkehr mit der angegriffenen Marke nicht. Ein weiterer gravierender Unterschied in bildlicher Hinsicht bestehe infolge der unterschiedlichen Gestaltung der Marken. Insbesondere das bildlich deutlich ausgestaltete „C“ am Wortanfang der Widerspruchsmarke habe in der IR-Marke keine Entsprechung. Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zwischen den beiderseitigen Marken be-steht keine Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG). Zwar werden die mit der jüngeren Marke beanspruchten Waren der Klasse 3 von den im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltenen Oberbegriffen „Mit-tel zur Körper- und Schönheitspflege“ und „Parfümerien“ umfasst, so dass von ei-ner Identität der Waren auszugehen ist. Dies hat zur Folge, dass die Marke von der mangels gegenteiliger Anhaltspunkte normal kennzeichnungskräftigen Wider-spruchsmarke einen deutlichen Abstand einzuhalten hat. Dies ist jedoch in jeder Hinsicht der Fall. Bei einem Kauf der Waren auf Sicht trägt zum Ausschluss von Verwechslungsfäl-len neben den erkennbar unterschiedlichen Wortlängen beider Marken insbeson-dere die Ausgestaltung des Anfangsbuchstabens „C“ der Widerspruchsmarke bei, die diese Marke nach Größe und Stellung dominiert und mitprägt, zumal sie durch die oberhalb Buchstabens dargestellten Blätter den Gedanken an eine Ananas weckt. Eine entsprechende Gestaltung weist die einheitlich in Blockbuchstaben gehaltene jüngere Marke nicht auf. Dass dem Wort als einfachster und kürzester - 6 - Bezeichnungsform i.d.R. die prägende Bedeutung innerhalb kombinierter Wort-Bild-Marken zukommt, wirkt sich nur auf die klangliche, nicht jedoch auf die bildli-che Verwechslungsgefahr von Marken aus (BGH GRUR 1999, 241, 244 – Lions; GRUR 1999, 733, 735 – Lion Driver). Auch in klanglicher Hinsicht weisen die Marken trotz gleicher Silbenzahl, gleicher Vokalfolge und gleicher Wortanfänge und -endungen im maßgeblichen Gesamt-eindruck hinreichende Unterschiede auf. Insbesondere die voneinander abwei-chenden Silbengliederungen „Carl-ton“ und „CA-RON“ bewirken ein deutlich unter-scheidbares Gesamtklangbild. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten der Wider-sprechenden unterstellt wird, dass die Widerspruchsmarke von den inländischen Verkehrskreisen in rechtserheblichem Umfang als deutsches Wort verstanden und deshalb nicht „Carlten“, sondern „Carlton“ gesprochen wird. Die unterschiedliche Silbengliederung führt nicht nur zu einer deutlichen Wahrnehmung des Anlauts „t“ der zweiten Silbe der Widerspruchsmarke, sondern verändert auch den Klangcha-rakter der ersten Silbe, weil deren Vokal „a“ wegen der folgenden beiden Konso-nanten „rl“ nur kurz anklingt, während dieser Vokal in der Marke „CARON“ hinge-gen gedehnt gesprochen wird. Insgesamt weist die Widerspruchsmarke hierdurch einen deutlich härteren Klangcharakter auf als die insgesamt – mit Ausnahme des Anfangskonsonanten – weich anmutende jüngere Marke. Die dargestellten klangli-chen Unterschiede überlagern die vorhandenen Übereinstimmungen derart, dass auch bei einer Benutzung der Marken für identische Waren nicht mit Verwechslun-gen in noch entscheidungserheblichem Umfang zu rechnen ist. Für eine Verwechslungsgefahr in anderen Richtungen, einschließlich der Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken, sind tatsächliche Anhaltspunkte we-der vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daher war der Beschwerde der Markeninhaberin stattzugeben. - 7 - Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgesichtspunkten (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG) besteht keine Veranlassung. Albert Kraft Reker Ko Abb. 1 Abb. 2
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