BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 185/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 300 35 765 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 04. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker beschlossen: Die öffentliche Zustellung des Schriftsatzes der Vertreter der Wi-dersprechenden vom 23. April 2002 an den Markeninhaber wird angeordnet. G r ü n d e Die öffentliche Zustellung ist gemäß § 94 Abs 2 MarkenG i.V.m. §§ 185 ff ZPO zulässig und erforderlich, weil der Aufenthalt des anwaltlich nicht vertretenen Mar-keninhabers unbekannt ist. Der Markeninhaber hat seine Wohnung gekündigt und mit unbekanntem Ziel verlassen. Nachforschungen zur Ermittlung seines neuen Aufenthaltsortes sind ergebnislos geblieben. Albert Kraft Reker Bb
Full & Egal Universal Law Academy