BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT26 W (pat) 185/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 307 03 961.7hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. September 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 30. Juni 2009 und 20. August 2009 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Ware "Klasse 28: Plüschtiere" zu-rückgewiesen worden ist.G r ü n d eIDie Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Waren"Klasse 20: Betten, Hütten, Kissen und Nester für Tiere;Klasse 28: Plüschtiere und Spielzeuge für Tiere"bestimmten WortmarkeNagerfloormit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewie-sen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die von den Waren der Anmeldung an-gesprochenen allgemeinen Verkehrskreise entnähmen der angemeldeten Marke im Zusammenhang mit diesen Waren nur den beschreibenden Hinweis, dass es sich dabei um flo(o)rartige Unterlagen bzw. Matten für Betten, Hütten und Nester handele, die für Nagetiere geeignet und bestimmt seien. Die beanspruchten Wa-ren der Klasse 28 stünden mit den Waren der Klasse 20 in engem Zusammen-- 3 -hang. Insbesondere würden flo(o)rartige Unterlagen auch häufig zur Beschäfti-gung von Tieren dienen und von diesen, insbesondere in zusammengelegter Form, zernagt.Dagegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, der angemeldeten Marke fehle nicht jegliche Unterscheidungskraft. Bei ihr handele es sich um eine bisher nicht verwendete Wortneubildung, die nicht - wie von der Mar-kenstelle angenommen - mit dem klanglich identischen Begriff "Nagerflor" gleich-gesetzt werden dürfe, da "floor" bzw. "flor" ganz unterschiedliche Bedeutungen aufwiesen.Der Anmelder hat im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren be-schränkt auf "Klasse 28: Plüschtiere" und beantragt sinngemäß,die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, so-weit die angemeldete Marke für die Ware "Klasse 28: Plüschtiere" zurückgewiesen worden ist.IIDie zulässige Beschwerde des Anmelders erweist sich nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses als begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die Ware "Klasse 28: Plüschtiere" stehen die von der Markenstelle angenom-menen Schutzhindernisse nicht entgegen.Für die zuvor genannte Ware fehlt der angemeldeten Marke insbesondere nicht - wie von der Markenstelle angenommen - jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das Wort "Nagerfloor" ist, wie die Markenstelle im Aus-gangspunkt zutreffend festgestellt hat, aus dem deutschen Wortbestandteil "Na-ger" und dem englischen Wortbestandteil "floor" zusammengesetzt und wird von - 4 -den inländischen Konkurrenten der Anmelderin und den Durchschnittsverbrau-chern der nunmehr allein noch maßgeblichen Ware "Plüschtiere" insbesondere dann, wenn sie der angemeldeten Marke in schriftlicher Form begegnen, ohne weiteres i. S. v. "Nagerboden" bzw. "Nagermatte" verstanden, da der Begriff "floor" in der Bedeutung "(Fuß-)Boden" Bestandteil des englischen Grundwortschatzes ist, der im Inland weitgehend verstanden wird.Bei der im Warenverzeichnis der Anmeldung verbliebenen Ware "Plüschtiere" handelt es sich aber nicht um einen "(Fuß-)Boden", ein daraus hergestelltes Er-zeugnis oder sonst um eine Ware, die einen erkennbaren Bezug zu einem Fußbo-den aufweist, so dass die angemeldete Marke für Plüschtiere weder eine unmittel-bar beschreibende Angabe darstellt noch sonst den für eine Schutzversagung er-forderlichen engen Sachbezug dieser Ware aufweist.Das Gleiche gilt sinngemäß für den Fall, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke wegen der insoweit bestehenden weitgehenden klangli-chen Identität die angemeldete Marke im Sinne des deutschen Begriffs "Nagerflor" verstehen, da der im Wesentlichen nur für Teppiche und Teppichböden gebräuch-liche Begriff "Flor" - auch in Verbindung mit der vorangehenden Bestimmungsan-gabe "Nager" - in Bezug auf "Plüschtiere" ebenfalls keine unmittelbare, für die an-gesprochenen Verkehrskreise als solche ohne weiteres verständliche beschrei-bende Sachaussage beinhaltet.Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt in Bezug auf die im Warenverzeichnis verbliebene Ware nicht vor. Die angemeldete Wortkombination "Nagerfloor" ist für Plüschtiere nicht zur Bezeichnung von deren Art, Beschaffen-heit oder Bestimmung und auch nicht zur Bezeichnung von deren sonstigen Merkmalen geeignet, weil es ihr für diese Ware aus den zuvor bereits dargelegten tatsächlichen Gründen an dem erforderlichen beschreibenden Begriffsgehalt fehlt. Angesichts dieser Sachlage fehlt es an dem Allgemeininteresse an der Freihaltung - 5 -des Begriffs für die Ware "Plüschtiere". Daher war der Beschwerde des Anmelders stattzugeben.Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Schnurr RekerBb
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