BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 186/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 18 701.0 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Friehe-Wich - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückge-wiesen wurde. G r ü n d e I. Die Marke inhofer ist u.a. für die Dienstleistungen „Groß- und Einzelhandel mit Möbeln und anderen Einrichtungsge-genständen; Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung insoweit zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist damit begründet, dass die Anmeldung nicht den Erfordernissen des § 3 Abs 1 Nr. 3 iVm § 14 Abs 1 MarkenV genüge. Die in der Anmeldung angegebenen Begriffe „Groß- und Ein-zelhandel mit ....“ bzw „Einzelhandel mit ...“ stellten keine ausreichend klare Be-zeichnungen der beanspruchten Dienstleistungen dar. Es handele sich dabei of-fensichtlich und ausschließlich um unselbständige Hilfsdienstleistungen, deren selbständige Erbringung für Dritte wirtschaftlich nicht sinnvoll und nicht vorstellbar - 3 - erscheine. Eine Klassifizierung jeder einzelnen unter die Begriffe fallenden Dienstleistung bzw. Ware in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 15 MarkenV sei auf dieser Grundlage nicht möglich. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verweist u.a. auf eine Entscheidung der 2. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Bin-nenmarkt (HABM) vom 17. Dez. 1999 – Giacomelli Sport und die Verlautbarung Nr. 3/01 des Präsidenten des HABM vom 12. März 2001, wonach die Angabe „Einzelhandel“ ohne eine Einschränkung oder Spezifikation der Waren eintra-gungsfähig ist. Diesen vom HABM aufgestellten Erfordernissen werde das Dienstleistungsverzeichnis ihrer Markenanmeldung gerecht, indem in ihr die Wa-ren aufgeführt seien, welche Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen seien. Es sei erforderlich, die Eintragungspraxis der deutschen Instanzen der des HABM anzugleichen. Bei den beanspruchten Groß- und Einzelhandelsdienst-leistungen handele es sich entgegen der geradezu lebensfremden Ansicht der Markenstelle um selbständige Dienstleistungen, deren Erbringung für Dritte durchaus vorstellbar und auch wirtschaftlich sinnvoll sei. Gerade bei Einrichtungs-gegenständen und Kraftfahrzeugen sei es üblich, dass diese von Groß- und Ein-zelhändlern vertrieben würden, deren Dienstleistungen sich nicht auf bloße Hilfs-dienstleistungen wie das bloße Anbieten von Waren beschränkten. Demgemäss beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet. Die hier zu entscheidende Frage, ob der „Einzelhandel mit Waren“ eine Dienst-leistung i.S. der Art 2, Art 4 Abs. 1 und Art 5 Abs 1 der Ersten Richtlinie des Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und der entsprechenden Bestimmungen der §§ 3 Abs 1, 9 Abs 1 Nr. 2 und 14 Abs 2 Nr. 2 MarkenG darstellt bzw. inwieweit derar-- 4 - tige Dienstleistungen eines Einzelhändlers inhaltlich zu konkretisieren sind, um die Bestimmtheit des Markenschutzes zu gewährleisten, war Gegenstand des Vorla-gebeschlusses des BPatG zum EuGH vom 15. Okt. 2002 (GRUR 2003, 152). Über dieses Vorabentscheidungsersuchen hat der EuGH mit Urteil vom 7. Juli 2005 – C-418/02 - Praktiker (= GRUR 2005, 746 ff.) entschieden. Danach erfasst der Begriff „Dienstleistungen“ insbesondere iS des Art 2 der MarkenRichtl Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbracht werden. Für die Zwecke der Eintragung einer Marke für solche Dienstleistungen ist es nicht notwendig, die in Rede stehenden Dienstleistungen konkret zu bezeichnen. Es sind (nur) nähere Angaben in Bezug auf die Waren oder Arten von Waren not-wendig, auf die sich die Dienstleistungen beziehen. Hinsichtlich der Erwägungen, die zu dieser Entscheidung geführt haben, wird auf das genannte Urteil verwiesen. Damit kann von der Anmelderin keine weitere Konkretisierung der von ihr bean-spruchten und von der Markenstelle teilweise zurückgewiesenen Dienstleistungen verlangt werden, denn das Dienstleistungsverzeichnis enthält die notwendigen Angaben der Waren, auf die sich die betreffenden Dienstleistungen beziehen: „Groß- und Einzelhandel mit Möbeln ...“; „Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen“. Mithin war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Vorsitzender Richter Albert ist urlaubsbedingt an der Unter-schriftsleistung gehindert. Kraft Friehe-Wich Kraft Bb
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