BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 192/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Dezember 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 397 54 365 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Albert sowie des Richters Reker und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Gegen die für die Waren und Dienstleistungen „Weine, Schaumweine, weinhaltige Getränke; Datenträger, näm-lich Musiktonträger; Druckerei- und Verlagserzeugnisse, nämlich Gesangbücher und Partituren; Unterhaltung, nämlich Veranstal-tung von Liederabenden; kulturelle Aktivitäten, nämlich Veran-staltung von Konzerten; Durchführen von Weinproben; Verpfle-gung von Gästen“ unter der Nummer 397 54 365 eingetragene Marke Goethe und der Wein ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 1 183 158 - 3 - Goethe, die für die Waren „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), nämlich Wein und Sekt“ eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die-sen Widerspruch zunächst wegen mangelnder Glaubhaftmachung der zulässiger-weise bestrittenen Benutzung zurückgewiesen. Auf die hiergegen von der Wider-sprechenden eingelegte Erinnerung hat der Erinnerungsprüfer ausgeführt, zwi-schen den Vergleichszeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr. Dies gelte selbst dann, wenn man von einem normalen Schutzumfang der Widerspruchs-marke ausgehe und in Anbetracht der zum Teil bestehenden Warenidentität inso-weit einen überdurchschnittlich strengen Maßstab anlege. In der Gesamtheit hebe sich die angegriffene Marke ohnehin in klanglicher, schriftbildlicher und begriffli-cher Hinsicht deutlich von der Widerspruchsmarke ab. Eine Verwechslungsgefahr könne auch nicht wegen des Bestandteils „Goethe“ in der angegriffenen Marke angenommen werden, da dieser das Zeichen nicht in einer Weise präge, dass die weiteren Wortelemente „und der Wein“ in den Augen des Verkehrs so in den Hin-tergrund träten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnten. Die Wortfolge „Goethe und der Wein“ stelle sich nämlich zwanglos als begriffliche Einheit dar, nämlich als naheliegende Kurz-Bezeichnung für das Thema „Die Be-ziehung von Johann Wolfgang von Goethe zum Wein“. Bei derartigen begrifflichen Einheiten habe der Verkehr aber keinen Anlaß, sich nur an einem Bestandteil zu orientieren. Auch die Gefahr, dass die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden, bestehe nicht. Dem betreffenden Bestandteil komme nämlich in der angegriffenen Marke nicht die Bedeutung eines eigenstän-digen betrieblichen Herkunftshinweises zu. Auch habe die Widersprechende nicht - 4 - dargelegt, den Verkehr bereits an eine Serie aus ähnlich gebildeten Marken mit dem Stammbestandteil „Goethe“ gewöhnt zu haben. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Name „Goethe“ für Weinerzeugnisse der Widersprechenden bereits einen derartigen Bekanntheitsgrad erlangt habe, dass er in jeglichem Zusammenhang als Kennzeichen ihres Unternehmens anzusehen sei. Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Angesichts der besonderen Bedeutung Goethes im Bereich der Weine und deren markenrechtli-cher Relevanz sei es für das maßgebliche Publikum unmöglich, durch Marken mit dem Wortbestandteil „Goethe“ nicht an den anerkannt größten deutschen Dichter erinnert zu werden und solche Marken mit dem Namen und der Person selbst nicht gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen. Die Widersprechende be-antragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der ange-griffenen Marke anzuordnen. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt demgegenüber, die Beschwerde zurückzuweisen. Da der Schutzumfang der Widerspruchsmarke eng auszulegen sei, bestehe keine Verwechslungsgefahr. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Mit der Markenstelle erachtet der Senat eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG als nicht gegeben. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387, 389 – Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekenn-- 5 - zeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 – Canon; BGH GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/TISSERAND). Im vorliegenden Fall kann die Frage des Warenabstandes und der Kennzeichnungs-kraft der älteren Marke jedoch im einzelnen dahingestellt bleiben. Selbst wenn ein hoher Grad der Warenähnlichkeit bis hin zur Identität und – ohne nähere Prü-fung – eine hohe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt wird, weisen die Vergleichsmarken einen so großen Abstand auf, daß auch bei Anle-gung strengster Maßstäbe in jeder Richtung ein ausreichender Abstand gewahrt ist. Aus diesem Grund kam es auch auf die Frage der Glaubhaftmachung der be-strittenen Benutzung der Widerspruchsmarke ebenso wenig an wie auf die Be-denken des Senats hinsichtlich der Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke, die sich – abhängig von den zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen – in der Nähe einer Sachangabe über die Beziehung Johann Wolfgang von Goethes zum Wein bewegen kann. Insgesamt bieten die Marken mit den in ihnen enthaltenen, voneinander abwei-chenden Worten dem Verkehr hinreichende Anhaltspunkte für ein sicheres Ausei-nanderhalten. Eine Verwechslungsgefahr wäre gleichwohl dann zu bejahen, wenn das in der angegriffenen Marke enthaltene Wort „Goethe“ eine eigenständig kenn-zeichnende Funktion innehätte und deshalb den Gesamteindruck so sehr prägte, daß darin der markenmäßige Schwerpunkt des Gesamtzeichens gesehen wird (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdnr 371 ff). Dies kann jedoch nicht an-genommen werden, weil die übrigen Markenteile für die angesprochenen Ver-kehrskreise nicht in einer Weise zurücktreten, daß sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können und eine nur untergeordnete Bedeutung haben (BGH MarkenR 2000, 20, 21 f – RAUSCH/ELFI RAUCH). Bereits von ihrer opti-schen Erscheinung her sind die Zeichenteile gleichwertig und werden so auch bei einer klanglichen Wiedergabe gleichermaßen berücksichtigt. Die angegriffene Marke ist zudem auch zwanglos aussprechbar und wird vor allem ohne weiteres - 6 - als begriffliche Einheit in dem von der Markenstelle angenommenen Sinngehalt verstanden werden. Die Wortfolge „Goethe und der Wein“ erscheint somit nahe-liegend als eine thematische, ohne weiteres verständliche, mehr oder weniger sachbezogene (Gesamt-)Aussage, bei der sich der Gedanke an eine (möglicher-weise existierende) Marke „Goethe“ überhaupt nicht aufdrängt. Der Verkehr wird sich damit in der jüngeren Marke nicht ausschließlich an dem an erster Stelle be-findlichen Zeichenteil „Goethe“ orientieren, sondern die nachfolgenden Zeichen-teile regelmäßig einbeziehen, was bei Zugrundelegung der o.a. Grundsätze zur Ähnlichkeit von kombinierten Marken (BGH – aaO RAUSCH/ELFI RAUCH) zur Verneinung der Markenähnlichkeit und damit auch zur Verneinung der klanglichen und schriftbildlichen Verwechslungsgefahr führen mußte. Die Gefahr begrifflicher Verwechslungen scheidet wegen der offensichtlichen unterschiedlichen Begriffs-gehalte ebenfalls aus. Im übrigen neigt der angesprochene Verkehr ohnehin nicht zu einer analysierenden Betrachtungsweise, sondern nimmt die Zeichen regel-mäßig so an, wie sie ihm entgegentreten. Für eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbin-dung der Marken liegen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Die Widersprechende hat insbesondere nicht vorgetragen, daß sie weitere Marken mit dem Wort „Goethe“ im Verkehr verwendet, die den Schluß nahelegen könnten, die angegriffene Marke gehöre zu einer von ihr benutzten Zeichenserie. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die einen hinreichend sicheren Schluß auf eine gemeinsame unternehmerische Verantwortung der Widersprechenden für beide Marken zuließen. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben. - 7 - Besondere Gründe, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1 MarkenG aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, sind nicht gege-ben. Albert Reker Eder Bb
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